Dies ist ein Beitrag zum Thema Ab wann heim? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Ich lebe seit 2 Monaten in einer Wohngemeinschaft für menschen mit seelischer Behinderung, die Betreuung erfolgt ambulant auf Basis ...
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04.12.2019, 14:11 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Ab wann heim?
Hallo,
Ich lebe seit 2 Monaten in einer Wohngemeinschaft für menschen mit seelischer Behinderung, die Betreuung erfolgt ambulant auf Basis des persönlichen Budgets. Wir kaufen zusammen ein und essen zusammen. Nun haben mehrere meiner Mitbewohner Scheiben von ihren Betreuern bekommen das diese nur noch abrechnen dürften als wären wir in einem Heim. Wir wollen uns mit dem Bewohner Rat da einmischen damit unsere Betreuer nicht abhauen weil es viel Aufwand auf wenig Geld ist. Primär geht es um eine Stellungnahme von uns. Ab wann zahlt eine betreute wg als "heim" und was bringt man am besten als Gegenargument das es kein Heim ist? |
04.12.2019, 15:34 | #2 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Soweit ich das von meiner Betreuerin mitbekommen habe, ist das nun, nach der letzten Novelle eben so, dass WGs eben als Heimbewohner zählen und entsprechend geringer entlohnt werden.
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04.12.2019, 19:40 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin moin
Die Unterscheidung Heim / Nicht-Heim ist jetzt bei der Vergütung wg. des BTHG (Bundesteilhabegesetz) umgestrickt worden. Hier ist das Gesetz dazu: § 5 Abs. 3 VBVG: Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2Im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen: 1 Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; 2 ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. 3. Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Nach diesen Kriterien wird geprüft, ob Deine Wohngruppe als ambulant oder stationär angesehen wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.12.2019, 07:11 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Hat das nach BTHG auch Auswirkung darauf wieviel Geld uns zur Verfügung steht?(bisher war es der doppelte H4 Satz+Wohnungskosten)
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06.12.2019, 19:21 | #5 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
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Moin moin
Zitat:
Jetzt schon eine konkrete Zahl zu nennen ist der reine Spekulatius. MfG Imre
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