Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorgaben des Betreuunsgericht missachtet im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebes Forum,
ich war hier seit einiger Zeit nicht aktiv, weil ich als Betreuer meine Betreute verloren habe - ...
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29.12.2019, 12:27 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.03.2012
Beiträge: 37
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Vorgaben des Betreuunsgericht missachtet
Hallo liebes Forum,
ich war hier seit einiger Zeit nicht aktiv, weil ich als Betreuer meine Betreute verloren habe - sprich meine Mutter ist am 09.06.2015 verstorben. Wir drei Schwestern sind im Erbstreit - das als Hintergrund. Von Februar 2015 bis Oktober 2015 war ich mit meiner Schwester gemeinsam gesetzliche Betreuer, im Oktober wurde sie gegen ihren Wunsch als Betreuer entlassen - ich bin auf Wunsch meiner Mutter Betreuer geblieben - sehr zum Ärger ihres Manns. Im Juni 2015 wollte sie eine Grundschuld auf den Namen meiner Mutter im Grundbuch ihres Hauses löschen lassen. Wir haben beide jeweils ein Haus in vorweggenommener Erbfolge erhalten, belastet mit einer Grundschuld zugunsten meiner Mutter. Meinte Schwester meinte, es wäre eine gute Idee die Grundschulden zu löschen, bevor meine Mutter stirbt und es dann Probleme mit meiner dritten - bisher unbeteiligten - Schwester geben würde. Meine dritte Schwester hat kein Haus in vorweggenommener Erbfolge erhalten. Ich sollte als gesetzlicher Betreuer im Namen meiner Mutter eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld im Grundbuch ihres Hauses geben. Das habe ich nicht gemacht und das Gericht kontaktiert, was mir bestätigt hat, dass wir das nicht dürfen. Sowohl ein Notar/Rechtsanwalt also auch meine Schwester haben getrennt voneinander beim Betreuungsgericht angerufen und es wurde denen das gleiche bestätigt. Man hat vorgeschlagen, dass ein Notar ans Bett meiner bettlägerigen, psychisch kranken Mutter kommt und sich informiert, ob sie einen eigenen Willen hat und falls ja, ob sie die Löschung der Grundschuld wünscht. Der Notar hat das angeboten, meine Schwester abgelehnt - klar: vorher hat sie meine Mutter direkt gefragt und sie wollte das nicht. Jetzt nach vier Jahren taucht eine 'Überlassung des Grundschuldbriefs' auf, welche ihr Rechtsanwalt als eine Abtretung dieser Grundschuld an meine Schwester interpretiert und damit die Löschungsbewilligung von uns beiden anderen Schwester möchte. Diese Überlassung hat meine Schwester vorgeschrieben, meine Mutter mit Datum - 03.06.2015 - unterschrieben. Zu dieser Zeit war die Kommunikation darüber mit dem Betreuungsgericht und meine Schwester noch gesetzlicher Betreuer. Ich habe meinen Rechtsanwalt gebeten, dass man das dem Betreuungsgericht anzeigen muss, aber er hat das abgelehnt - klar, keiner will sich mit so unerfreulichen Dingen beschäftigen - er hätte gerne, dass wir uns gegenseitig die Löschungsbewilligung geben. Dazu muss man auch bemerken, dass ich im Dezember 2018 erstmals bei ihm war und seine Reaktion im Juni 2019 kam - also er scheint sowieso genug zu tun zu haben. Dazu muss man auch sagen, dass ich ein handschriftliches Testament meiner Mutter habe, indem sie mir die Grundschuld in Grundbuch meines Hauses vermacht. Anfangs meinte der Rechtsanwalt, es wäre eine reine Formalität aufgrund dieses Testaments die Löschungsbewilligung meiner Schwester zu bekommen - jetzt nach Auftauchen dieser 'Überlassung des Grundschuldbriefs' - rät er mir beiderseitig zu löschen.....ich möchte ihm nichts unterstellen, aber es ist schnell verdientes Geld mit einer für ihn 'sauberen' Lösung. Allerdings gibt es ja auch noch die dritte Schwester, die die Löschungsbewilligung auch noch unterschreiben muss - warum sollte sie das freiwillig tun, sie hat keine Grundschuld die man im Gegenzug löschen lassen könnte. Ich möchte das beim Betreuungsgericht anzeigen - wie mache ich das - für das Betreuungsgericht besteht ja kein Betreuungsverfahren mehr - die Akte ist geschlossen. Oder deshalb lieber direkt bei der Staatsanwaltschaft? Bin ziemlich ratlos. Danke für die Antworten. Gruß wenzlein |
29.12.2019, 13:12 | #2 | |||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
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Zitat:
Um welchen Sachverhalt geht es dir denn genau, den du so problematisch oder gar kriminell findest, dass man ihn beim Betreuungsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen müsste? Geändert von FFB (29.12.2019 um 13:44 Uhr) |
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29.12.2019, 15:51 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ich vermute, dass Ihre beiden Schwestern die Gegebenheiten anders darstellen würden. Hier sind 3 Geschwister, von denen sich zumindest 2 um das Erbe streiten. Was erwarten Sie in diesem Forum für Antworten? Wollen Sie anzeigen, dass Ihre Schwester eine Überlassungserklärung vorlegt? Und Ihre Schwester, wird die dann anzeigen, dass Sie ein handschriftliches Testament vorlegen? Und die dritte Schwester wird dann Sie beide anzeigen? Ihr Anwalt hat einen Einigungsvorschlag gemacht, den Sie sich zu Herzen nehmen können oder auch nicht. Wenn nicht, zahlen Sie weiter an den Anwalt. Er freut sich bestimmt. Vielleicht mal innehalten und überlegen, ob es Wunsch der Mutter gewesen wäre, dass Sie sich nun bekriegen oder ob sie zu Zeiten, wo sie noch in der Lage war, gewünscht hätte, dass ihr Erbe gerecht unter ihren 3 Kindern aufgeteilt würde.
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30.12.2019, 13:55 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.03.2012
Beiträge: 37
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Hallo FFB,
ja, 2017 ist richtig. Meine Mutter war laut Gutachten beschränkt geschäftsfähig. Aber darf man als Betreuer von seinem Betreuten nicht nur Geschenke im üblichen Umfang annehmen? Mir geht es darum, dass meine Schwester während ihrer Zeit als Betreuer darauf hingewirkt hat, die Grundschuld zu löschen und vom Gericht vorgegeben bekommen hat, dass das nur durch einen Notar am Bett meiner Mutter zu realisieren ist. Allerdings jetzt ein Dokument auftaucht, dass sie sich von meiner Mutter hat unterschreiben lassen - also ohne Mitwirkung vom Notar. Dieses Dokument zielt darauf ab, die Grundschuld zu löschen - also das was das Gericht ohne notarielle Mitwirkung untersagt hat. Gruß Wenzlein |
30.12.2019, 14:06 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.03.2012
Beiträge: 37
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Hallo Mimi91,
danke für die Antwort. ich weiß nicht so genau, was ich antworten soll. Möglicherweise kam es zu Missverständnissen - das mag an mir liegen. Meine Mutter wollte nicht gerecht vererben - nicht immer sind Mütter gute Menschen die Gutes tun wollen. Es gab eine Phase, da wollte sie der großen Schwester nichts vererben, weil sie angeblich Inzest mit meinem Vater hatte und das nicht zugegeben hat. Die hier handelnden Schwester wollte sie gar nichts mehr vererben nachdem sich raus gestellt hat, dass sie keine Kinder bekommen kann. Zum Ende hin wollte sie alles an zwei von vier Enkeln vererben - nämlich nur den Jungs und nichts den Mädchen. Alles irgendwie nicht gerecht, oder? Beiderseitige Grundschuldlöschung ist leider auch gar nicht gerecht - warum ist eine lange Geschichte - lassen wir es einfach dabei. Alles in einen Topf werfen und durch drei Teilen wäre m.E. gerecht - allerdings findet die eine Schwester sie hätte am meisten unter ihr gelitten und hätte deshalb Anrecht auf mehr als die andere. Ist das gerecht? Ich nehme mir alles was in diesem Zusammenhang aufkommt sehr zu Herzen - da ich den Einigungsvorschlag trotz anderslautender Empfehlung meines Anwalts nicht annehme, verdient er gar nichts mehr dran - freut sich also auch nicht - er hat das Mandat nämlich nieder gelegt. Gruß wenzlein |
30.12.2019, 14:11 | #6 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Zitat:
Die Löschungsbewilligung bedarf der notariellen Beglaubigung. Eine lediglich unterschriebene Erklärung ohne Mitwirkung eines Notars leidet an einem Formmangel und ist unwirksam, das Grundbuchamt wird diese Erklärung folglich auch nicht akzeptieren. |
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30.12.2019, 16:09 | #7 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Zitat:
Ein Geschäftsfähiger kann Schenkungen vornehmen, auch ggü dem Betreuer. Hat allenfalls ein Geschmäckle, ist aber kein verbotenes Insichgeschäft (§ 181 BGB). Das wäre nur bei GeschäftsUNfähigkeit anders. Das Gutachten ist dazu übrigens kaum aussagekräftig. Anders wäre das, wenn der Betreuungsrichter im Betreuungsbeschluss vom Fehlen des freien Willens (§ 1896 Abs. 1a BGB) ausgegangen ist. Ich würde mal da nachschauen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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02.01.2020, 09:22 | #8 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
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05.01.2020, 19:43 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 10.03.2012
Beiträge: 37
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07.01.2020, 19:31 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Hallo,
Das Schriftstück kannst Du getrost ignorieren. Bestimmte Dinge wie z. B. Grundbuchlöschungen kann man nur über einen Notar vollziehen. Sowas wird rechtlich erst wirksam, wenn der Notar das alles beurkundet und beim Grundbuchamt veranlasst. Ich kann noch so oft meine Wohnung auf einem Schmierzettel wem schenken. Freuen kann sich der Beschenkte erst, wenn wir beim Notar waren. Ausnahme ist hier echt nur das Testament. Das ist rechtlich bindend auf einem Schmierzettel ohne Notar. Aber alles andere kann man ignorieren. Hätte die Mutter damals die Löschung der Grundschuld gewollt, hätte sie die Möglichkeit einrs Hausbesuchs durch den Notar wahrgenommen. Ohne Notar keine Löschung. Meiner Meinung erbt Ihr laut Testament. Alles vorher ohne Notar ist rechtlich nicht wirksam. |
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