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Gerichtskosten oder Lebenserhaltsungskosten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gerichtskosten oder Lebenserhaltsungskosten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, in einem Fall geht es darum, dass die Klientin aufgrund von Anhäufung von Schulden eine Räumungsklage ihrer Wohnung ...


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Alt 16.01.2020, 11:26   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 10.01.2020
Beiträge: 2
Standard Gerichtskosten oder Lebenserhaltsungskosten?

Hallo zusammen,



in einem Fall geht es darum, dass die Klientin aufgrund von Anhäufung von Schulden eine Räumungsklage ihrer Wohnung beim Amtgericht anhängig war. Die Betreuung wurde dann übernommen. Bei Betreuungsübernahme war die Klientin dann schon wohnahft in einem Pflegeheim. Der Räumungsklage wurde stattgeggeben und es ist ein Versäumnisurteil ergangen.



Die Klientin selbst ist als "mittellos" einzustufen. Schulden sind ebenfalls vorhanden.



Von der Rente werden die Heimkosten gedeckt. Zustätzlich tritt hier das Soziamamt ein, da die Heimkosten höher sind als das Einkommen der Klientin.



Nunmehr haben wir vom Gericht die Aufforderung erhalten, binnen 10 Tagen Stellung zu zu dem Antrag der Gegenseite (Kostenrechnung) zu nehmen.



Die Klientin ist nicht in der Lage die Kosten der Gegenseite, oder etwaige Gerichtskosten zu zahlen.



Reicht als Stellungnahme, das die Klientin die Kosten nicht tragen kann?



Und zusätzlich kam dann die Frage auf, ob Gerichtskosten bzw. festgesetzte Kosten durch das Gericht, wie die Kostenrechnung der Gegenseite ) über den Kosten der Lebenserhaltungskosten (Heimksoten) stehen?



Freue mich auf eure Antworten. VG Stefanie
Stefanie_BTV ist offline  
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Alt 16.01.2020, 12:10   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Ich gehe mal davon aus dass es um die gerichtliche Kostenfestsetzung geht, und da ist die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners vollkommen irrelevant. Man kann also ganz einfach die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen.


Das Existenzminimum ist stets vor einer Pfändung geschützt. Gegebenenfalls muss aber ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gestellt werden, falls der Gläubiger auf die Idee kommt die Rente pfänden zu lassen. Ein eigenes Konto dürfte die Betreute im Pflegeheim ja nicht mehr haben. In der Regel reicht es aber den Gläubiger höflich darauf aufmerksam zu machen dass die Schuldnerin im Pflegeheim wohnt und nichts zu holen ist, dann wird er merken, dass alle weiteren Maßnahmen reine Geldverschwendung sind.
Pichilemu ist offline  
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Alt 16.01.2020, 18:54   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wenn das Gericht eine Stellungnahme wegen der Kostenrechnung der Gegenseite haben wollte dann geht es dabei hauptsächlich dass evtl. zu viel abgerechnet sein könnte also mögliche Korrekturen. Das ist ein rein formaler Akt den du vernachlässigen kannst- ausser dir wäre dabei etwas eklatante aufgefallen oder ein Schreibfehler wäre drin so das aus 1000 Euro auf einmal eine Million da stünde.

Die Renten würde ich umgehend direkt an das Heim überleiten. Heimkosten sind vor Schulden immer vorrangig.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.01.2020, 09:09   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Durch ein Schuldanerkenntnis wären die Gerichtskosten nur halb so hoch gewesen!


Betreuerhaftung?
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 17.01.2020, 10:51   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Wenn die Betreute ohnehin zahlungsunfähig ist und weder die halben noch die vollen Gerichtskosten tragen kann und diese auch nicht eintreibbar sind ist der Schaden Null. Und die Erben werden bei dem kleinsten Funken Vernunft ausschlagen weil es schlichtweg nichts zu erben gibt und alleine schon die Bestattungskosten den Wert des Erbes (so er nicht ohnehin Null beträgt) übersteigen, damit kommt es auf die Schulden nicht mehr an.
Pichilemu ist offline  
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Alt 17.01.2020, 11:54   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wenn die Betreute ohnehin zahlungsunfähig ist und weder die halben noch die vollen Gerichtskosten tragen kann und diese auch nicht eintreibbar sind ist der Schaden Null. Und die Erben werden bei dem kleinsten Funken Vernunft ausschlagen weil es schlichtweg nichts zu erben gibt und alleine schon die Bestattungskosten den Wert des Erbes (so er nicht ohnehin Null beträgt) übersteigen, damit kommt es auf die Schulden nicht mehr an.
Der Gläubiger geht bei den Gerichtskosten in Vorleistung und bleibt auf diese sitzen, ergo ist schon ein Schaden entstanden ...
__________________
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ufzeer ist offline  
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Alt 17.01.2020, 14:16   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Der Betreuer ist nur dem Wohl des Betreuten verpflichtet und nicht den finanziellen Interessen von Vollstreckungsgläubigern. Wenn dem Gläubiger Gerichtskosten entstehen die er nicht gegenüber dem Betreuten eintreiben kann ist das schlicht Pech, aber kein Schaden den er gegenüber dem Betreuer geltend machen kann. Eine Haftung des Betreuers gegenüber Dritten gibt es nur in extremen Ausnahmefällen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.01.2020, 21:42   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
Durch ein Schuldanerkenntnis wären die Gerichtskosten nur halb so hoch gewesen!


Betreuerhaftung?
Klar ist an dieser Stelle nicht, ob der Räumungsklage vor der Betreuungsbestellung statt gegeben worden ist. Die Frage ist also, ob der Betreuerin im Klageverfahren überhaupt Zeit zum Handeln hatte und ob sie Kenntnis von der kostensenkenden Wirkung eines Anerkenntnisses für die Gerichtskosten hatte. (Haftung nur bei Pflichtverstoß)


Dies ist hier aber nicht die Frage. Hier geht es nur um das Annex-Verfahren des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Klägers. Sollte hier kein erheblicher Fehler drin sein (den im Regelfall bereits die Rechtspfleger am Gericht monieren), kann die Anfrage ignoriert werden.


Auch mit dem Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit hat die obsiegende Partei ein Recht auf Titulierung der außergerichtlichen Kosten. Da es sich hier um ein kostenloses Verfahren handelt, welches auf dem Tenor des eigentlichen Urteiles beruht, ist hier eine gute Möglichkeit, für den Betreuten weitere Kosten zu vermeiden.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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