Dies ist ein Beitrag zum Thema Änderungen aufgrund des Bundesteilhabegesetz zum 1.01.2020 im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich hab mal eine Frage in die Runde, wie ihr das geregelt habt nach den Änderungen aufgrund des Bundesteilhabegesetzes in ...
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02.02.2020, 09:56 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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Änderungen aufgrund des Bundesteilhabegesetz zum 1.01.2020
Ich hab mal eine Frage in die Runde, wie ihr das geregelt habt nach den Änderungen aufgrund des Bundesteilhabegesetzes in der Eingliederungshilfe zum 1.01.2020: Einer meiner Betreuten lebt in einer vollstationären Einrichtung der Lebenshilfe, und ich habe nun gestern einen "Vertrag für besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe" bekommen, den ich unterschreiben soll. Gültigkeit ist zum 1.01.20. Mal unabhängig davon, dass ich es unverschämt finde, von mir zu erwarten, ein 40-Seiten-Vertragswerk vom 15.11.2019 nun schnellstmöglich durchzuarbeiten und zu unterschreiben, stellt sich für mich die Frage, ob es sinnig ist, die Rente überleiten zu lassen bzw. eine Abtretungserklärung zugunsten der Lebenshilfe zu akzeptieren. Was haltet ihr davon?
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02.02.2020, 10:24 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Schau mal hier bitte.
https://www.forum-betreuung.de/situa...tml#post124184 Das wurde extra eröfnet um Fragen im Zusammenhang mit dem BTHG kompakt zusammen zu haben. Bißchen erstaunt bin ich allerdings über den Beitrag, da ist doch nix überraschendes dabei. Wir wussten alle ab spätestens September was konkret sich ändern wird.
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02.02.2020, 12:32 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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Zitat:
Das wusste ich auch, Michaela, aber zu diesem Zeitpunkt war zumindest hier bei uns noch keine Rede davon, dass GruSi und Rente direkt an den Leistungserbringer übergeleitet werden sollen. Es geht mir in erster Linie darum, zu wissen, wie die meisten hier das handhaben. |
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02.02.2020, 12:57 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Bei einem 40-seitigen Vertragswerk würde ich ganz grundsätzlich auf anwaltliche Beratung bestehen und mir hierfür einen Beratungshilfeschein holen, denn das kann man weder einem Heimbewohner noch einem Betreuer (der nicht selbst Anwalt ist) zumuten, so etwas selbst zu prüfen.
Die Angabe, der Anspruch auf GruSi soll übergeleitet werden, dürfte bereits mit dem Abtretungsverbot des § 400 BGB kollidieren. |
02.02.2020, 13:12 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
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02.02.2020, 14:46 | #6 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Da du aber lieber direkt fragen willst.... ich habe mich jetzt dagegen entschlossen. Ich werde das auf jeden Fall am Anfang nicht machen weil ich (noch) das Heft über das Geld in der Hand behalten möchte. Bei Einrichtungen mit deren finanziellem Gebahren man zuvor schon nicht sehr einverstanden war, und wenn ich mich recht erinnere gehört die von dir genannte zu diesen Einrichtungen, muss das wirklich gut überlegt sein. Ausserdem- wenn man es nicht gleich zu Beginn macht heisst das ja nicht dass sich das später nicht alles noch ändern liesse. Zitat:
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02.02.2020, 14:52 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo, das wichtigste wäre für mich: wieviel bleibt dem Betreuten nach dem Abzug der „Hotelkosten“ zur freien Verfügung übrig: hoffentlich mehr als 116,64 (+ Bekleidungspauschale). Weiterhin: wird die Einrichtung (soweit gewünscht), die Bargeldverwaltung weiter übernehmen, und wenn ja, zu welchem Preis (und übernimmt der SHT diesen)? Drittens: wer kümmert sich um den Bekleidungseinkauf (immer natürlich nur bei Betroffenen, die das nicht selbst können). 4. wie siehts mit Arztterminen und Begleitung dazu aus? Bei einem neuen Vertrag wärs vielleicht mal an der Zeit, dass das ausdrücklich da rein kommt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.02.2020, 15:10 | #8 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Horst, das von dir angesprochene findet sich ähnlich verklausliert und interterpretationsbedürftig in den neuen wie in den alten Verträgen.
Daran werden wir als Betreuer auch nichts ändern können. Die neuen Verträge sind mit LWV und Amt im Vorfeld ausgiebig besprochen und letztlich entworfen worden. Jetzt neu, genau wie früher auch schon, wird bei Kritik und Anmerkung auf die kommenden und erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen dazu verwiesen. Im Westen nichts Neues also und das war auch nicht zu erwarten.
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02.02.2020, 16:44 | #9 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 144
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Zitat:
Geändert von EBunde-B (02.02.2020 um 17:09 Uhr) |
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02.02.2020, 16:57 | #10 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
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