Dies ist ein Beitrag zum Thema Nur einen Aufgabenkreis (Vermögenssorge) abgeben? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Wenn jmd ehrenamtlich die rechtliche Betreuung für einen Angehörigen macht, ist es möglich, nur bestimmte AK (z.B.Vermögensangelegenheiten) an einen ...
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24.02.2020, 11:57 | #1 |
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Beiträge: 5
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Nur einen Aufgabenkreis (Vermögenssorge) abgeben?
Hallo,
Wenn jmd ehrenamtlich die rechtliche Betreuung für einen Angehörigen macht, ist es möglich, nur bestimmte AK (z.B.Vermögensangelegenheiten) an einen Betreuer vom Betreuungsverein abzugeben? Und kann derjenige, der die anderen AK behält weiterhin die Aufwands Entschädigung von 399€ bzw einen Teil davon erstattet bekommen? (Wegen Sptitkosten, Parkgebühren, Telefonkosten etc?). Vielen Dank im voraus! Marianna |
24.02.2020, 12:04 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Hallo Marianna, ja, beides geht. Bei ersterem handelt es sich um eine Teilentlassung. Man muss dem Gericht dazu schon einen guten Grund angeben können (§ 1908b Abs. 2 BGB). Wer dann als weiterer Betreuer bestellt wird, entscheidet das Gericht. Man kann natürlich einen Vorschlag machen. Damit das ganze Konstrukt allerdings hinterher auch funktioniert, müssen die beiden Betreuer in regelmäßigem Kontakt stehen. Bei vielen Tätigkeiten ist nicht eindeutig in welchen AK sie fallen, manchmal sind eindeutig mehrere AK betroffen (zB WBVG-Vertrag), der müsste dann von beiden Betreuern unterzeichnet werden.
Die Aufwandspauschale gibts auch dann, wenn daneben noch ein weiterer (beruflicher) Betreuer bestellt ist. Es findet da keine Kürzung statt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.02.2020, 12:50 | #3 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 5
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Vielen lieben Dank für die schnelle und v.a.kompetente Antwort!
Ich habe gerade erfahren, dass die Angehörige gar keine rechtliche Betreuern ist, sondern mithilfe einer umfassenden Vorsorgevollmacht handelt. Sorry, das hat sie mir eben erst gesagt Ich denke aber mal, das funktioniert äquivalent, oder? Dann wird halt nur für den 1 AK ein rechtlicher Betreuer bestellt und die Vorsorgevollmacht bleibt (zumindest für die anderen Bereiche) wirksam? Ja klar, eine Zusammenarbeit ist auf jeden Fall nötig und wird stattfinden. LG,Marianna |
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