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Nur einen Aufgabenkreis (Vermögenssorge) abgeben?

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Hallo, Wenn jmd ehrenamtlich die rechtliche Betreuung für einen Angehörigen macht, ist es möglich, nur bestimmte AK (z.B.Vermögensangelegenheiten) an einen ...


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Alt 24.02.2020, 11:57   #1
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Registriert seit: 06.12.2019
Beiträge: 5
Standard Nur einen Aufgabenkreis (Vermögenssorge) abgeben?

Hallo,
Wenn jmd ehrenamtlich die rechtliche Betreuung für einen Angehörigen macht, ist es möglich, nur bestimmte AK (z.B.Vermögensangelegenheiten) an einen Betreuer vom Betreuungsverein abzugeben?

Und kann derjenige, der die anderen AK behält weiterhin die Aufwands Entschädigung von 399€ bzw einen Teil davon erstattet bekommen? (Wegen Sptitkosten, Parkgebühren, Telefonkosten etc?).

Vielen Dank im voraus!

Marianna
mariannna ist offline  
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Alt 24.02.2020, 12:04   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo Marianna, ja, beides geht. Bei ersterem handelt es sich um eine Teilentlassung. Man muss dem Gericht dazu schon einen guten Grund angeben können (§ 1908b Abs. 2 BGB). Wer dann als weiterer Betreuer bestellt wird, entscheidet das Gericht. Man kann natürlich einen Vorschlag machen. Damit das ganze Konstrukt allerdings hinterher auch funktioniert, müssen die beiden Betreuer in regelmäßigem Kontakt stehen. Bei vielen Tätigkeiten ist nicht eindeutig in welchen AK sie fallen, manchmal sind eindeutig mehrere AK betroffen (zB WBVG-Vertrag), der müsste dann von beiden Betreuern unterzeichnet werden.

Die Aufwandspauschale gibts auch dann, wenn daneben noch ein weiterer (beruflicher) Betreuer bestellt ist. Es findet da keine Kürzung statt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 24.02.2020, 12:50   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 06.12.2019
Beiträge: 5
Standard

Vielen lieben Dank für die schnelle und v.a.kompetente Antwort!

Ich habe gerade erfahren, dass die Angehörige gar keine rechtliche Betreuern ist, sondern mithilfe einer umfassenden Vorsorgevollmacht handelt. Sorry, das hat sie mir eben erst gesagt

Ich denke aber mal, das funktioniert äquivalent, oder? Dann wird halt nur für den 1 AK ein rechtlicher Betreuer bestellt und die Vorsorgevollmacht bleibt (zumindest für die anderen Bereiche) wirksam?

Ja klar, eine Zusammenarbeit ist auf jeden Fall nötig und wird stattfinden.

LG,Marianna
mariannna ist offline  
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