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Betreuuerwechsel kurz nach bzw vor Bennenung möglich?

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Guten Tag, ein paar Frgaen zur Betrreuung 1. Obwohl die Betreute es nicht will informiert der Betreuer ihre Eltern über ...


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Alt 25.03.2020, 17:42   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 24.01.2020
Beiträge: 17
Standard Betreuuerwechsel kurz nach bzw vor Bennenung möglich?

Guten Tag,


ein paar Frgaen zur Betrreuung


1. Obwohl die Betreute es nicht will informiert der Betreuer ihre Eltern über viele Dinge, meiner Meinung sogar über alles. Das wurde ihm schon mehrfach , auch schriftlich verboten. Ist das erlaubt? Hat die Betreute kein Recht zu bestimmen, wer EInblick in die Betreeuung hat?


2. Der neue Betreuer ist er kurz im "Amt" und war wohl auch übergangsweise bis zur neuen Betreuung ihr BEtreuuer. So hat sich herausgesetllt, das er ihre Post empfäng, öffnet und liest. Sogar anfänglich Anschreiben udn Briefumschlag nicht weitergeleitet hat.Wohl um zu verschleiern, das die Post bei ihm generell ankommt. Er hat am Anfang alles geleugnet. Er wisse von nichts. Es wäre beim Betreuerwechsel normal, das Post umgeleitet würde u.s.w. u.sw.. Das Betreuungsgericht hat auf Anfrage keien Postumleitung erlassen. Erst durch NAchfragen bei Post , ist erst bekannt geworden, dass so eine EIngerichtet wurde. Laut Auskunft von der Betreuten. Aber zum dem Zeitpunkt war si eim Krankenhaus, konnte nicht raus und hatte auch keinen Onlinezugang und streitet alles ab und sagt, dass sie von nichts wüsste. Nachdem der BEtreuer mitbekommen hat, das wir bscheid wissen, kam auf einmal die Post im Originalumschlag, zwar geöffnet aber mit der deutlich erkennbaren Umleitung Tage später an. Einen Brief , der schon aussen privat aussah, hat er sogar aufgeknibbelt und dann versucht ihn halbwegs wieder zuzuknibbeln. Er hat sich PIN un PUKS zu einem neuen Handy besorgt u.v.m. Ist das im Rahmen erlaubt. Von dem Betreeuungsgericht gibt es ja, wie gesagt , keinen Erlass zur Postkontrolle oder wie sich das nennt. Es wurde ihm mehrfach untersagt, auch schriftlich.


Nun die eigentliche Frage. Da er erst kürzlich Betreueer ist, wie sind die Aussichten, dass wir einen Betreuuerwechsel durvchbekommen. Beschwerde wurde kurz vor Eingang des Betreuungsbescheids im Betreuungsgericht gemacht
smmobilemail ist offline  
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Alt 25.03.2021, 09:25   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
Standard

Hallo !

Meiner Meinung nach hat der Betreuer den Datenschutz einzuhalten und darf dementsprechend auch nicht die Eltern informieren.

Des Weiteren darf der Betreuer die Privatpost nicht öffnen sofern innerhalb des Aufgabenkreises "mit Ausnahme der Privatpost" steht.

Abschließend würde ich die genannten Tatsachen zu dem Anlass nehmen und schriftlich einen Wechsel des Betreuers bei dem zuständigen Betreuungsgericht beantragen.

Alexander
alexander000 ist offline  
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Alt 25.03.2021, 17:40   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin


Zur Weitergabe von Informationen an die Eltern:
In der anstehenden Betreuungsrechtsreform sollen die engsten Angehörigen mehr Informationsrechte erhalten als bisher.


Dazu ein Beitrag von Horst Deinert:
"...das mit der Auskunftspflicht an nahe Angehörige ist nicht so undurchdacht, wie du annimmst. Lies mal die Einzelbegründung zu § 1822 BGB (2023), im Regierungsentwurf steht sie auf den Seiten 342/343: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/...cationFile&v=1

Es waren in der Arbeitsgruppe Berufsbetreuer vertreten, allerdings auch Angehörigenverbände, wie die Lebenshilfe. Da gibts zwangsläufig unterschiedliche Interessen. Aufgrund des Datenschutzes (strenger Zweckbindungsgrundsatz) dürfte man Angehörigen eigentlich gar nichts sagen, worin der Betreute vorher nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Problem sind die Einwilligungsunfähigen. Dass das auch nicht korrekt sein kann, leuchtet wohl ein. Also lockert der § 1822 dieses Verbot geringfügig. Es soll gerade nicht einklagbar sein, sondern das Betreuungsgericht (und nicht die Zivilgerichtsbarkeit) entscheidet im Streitfall. Um Vermögensfragen (=potentielles Erbe) soll es gerade nicht gehen, es gibt auch kein Akteneinsichtsrecht ggü dem Betreuer..."


Wenn der oder die Betreute die Weitergabe der Informationen allerdings verboten hat, dann dürfen die Infos auch nicht weitergegeben werden.



Zu dem Betreuer "neu im Amt":
Ich vermute mal, dass der Betreuer insgesamt noch nicht so lange als Betreuer tätig ist. Da passieren schon mal Anfängerfehler, die auch derbe sein können.
Es ist sicherlich nicht üblich, gleich erst mal eine Postumleitung zu starten. Das darf man auch nur, wenn die postalischen Angelegenheiten als Aufgabenkreis gegeben sind. Sonst nicht!


Das weitere Verhalten des Betreuers ist - wenn es so ist, wie Du es schilderst - irgendwo zwischen nicht erlaubt und miesem Stil.



Wie läuft denn der Kontakt zwischen der Betreuten und dem Betreuer sonst? Treffen sich die beiden auch mal und sprechen miteinander ab, wie die Betreuung laufen soll? Oder wird von beiden Seiten geblockt (also auch von der Betreuten her). Das wäre fatal.



Wenn eine Zusammenarbeit wirklich nicht mehr geht, ist eine Beschwerde und ein Antrag auf Betreuerwechsel fällig.

So wie Alexander es beschrieben hat: Beim Betreuungsgericht beantragen.


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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