Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung - diverse Fragen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Nesli__han
Kündigung des Sparkontos bedarf gerichtlicher Genehmigung.
Wenn Dein Bruder selbst in der Lage ist das Sparbuch ...
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13.04.2020, 10:04 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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13.04.2020, 10:47 | #12 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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13.04.2020, 10:58 | #13 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Die 5.000 Euro spielen übrigens auch eine Rolle für die Zahlung deines Aufwendungsersatzes. Wenn du z.B. die 399 Euro Aufwandspauschale in Anspruch nimmst, bekommst du die bei einem mittellosen Betreuten aus der Staatskasse. Hätte der Betreute dagegen genügend Vermögen (5.400 Euro), dann könntest du das Geld direkt selbst entnehmen.
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13.04.2020, 14:09 | #14 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 31.05.2019
Beiträge: 27
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Die Betreuungspauschale habe ich mir nach Abschluss des Betreuungsjahres von seinem Girokonto überwiesen.
Gut, dann werde ich das auch dem Betreuungsgericht melden. Mir wurde nur gesagt, der Betreute müsse mir die Pauschale zahlen. |
13.04.2020, 20:07 | #15 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Die Pauschale wiederum durfte nur entnommen werden, wenn mindestens 5.399 Euro vermögen da waren, maW wenn durch die Entnahme das Schonvermögen nicht unterschritten wurde. Auch hier gilt: das laufende Monatseinkommen stellt kein Vermögen dar. Ich schlage vor (falls die Voraussetzung nicht erfüllt war): Rückzahlung auf das Konto des Betreuten mit Hinweis „wegen Irrtum über die Mittellosigkeit versehentlich entnommen“ und gleichzeitig beim Gericht die Zahlung aus der Staatskasse beantragen.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wandspauschale https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ittellosigkeit
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.04.2020, 21:17 | #16 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 31.05.2019
Beiträge: 27
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Das werde ich dann dem Betreuungsgericht erklären.
Danke für den Hinweis! Wie sieht es eigentlich aus, wenn er Geld für seine Bestattung zurücklegt? Da er momentan bedingt durch "Corona" kaum Taschengeld ausgibt - er geht gerne Mal Kaffee trinken und kauft sich gern kleinen Schnickschnack - bleibt halt viel übrig. Ein Bestatter erzählte mir Mal es gäbe die Möglichkeit für die eigene Beerdigung zu "sparen" Das würde auch nicht als Vermögen angerechnet. Hat da jemand Erfahrung? |
13.04.2020, 21:47 | #17 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,592
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Moin moin
schau mal hier: https://www.forum-betreuung.de/recht...sicherung.html und hier: https://www.forum-betreuung.de/recht...svorsorge.html MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
14.04.2020, 16:18 | #18 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 31.05.2019
Beiträge: 27
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Oh je... Das lass ich dann lieber.
Wenn ich überlege wie schwer es die Kassen einem machen und so "Leute" die Cum-Ex Geschäfte durchführen und die Gesellschaft um Milliarden betrügen... würde ich am liebsten den ganzen Tag nur kotz.. Dann werde ich ihn fragen, ob er nicht ein neues Bett will, inkl. Matratze und Tellerrahmenrost. Soll er es auf den Kopf hauen! Was hat jemand wie er schon großartig vom Leben... |
14.04.2020, 19:25 | #19 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Na, so negativ ist das mit der Bestattungsvorsorge ja nicht. Es ist halt so, dass Sozialämter gerne mal versuchen, das für die Bestattung angelegte Guthaben (Treuhandkonto Bestattungsgewerbe oder Sterbegeldversicherung) weiter als verfügbares Vermögen anzusehen (oder anders ausgedrückt, dass dieses Guthaben Teil der max 5.000 € sein soll, das man behalten kann). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte sieht das aber großzügiger. Ich habe gerade noch mal in den alten Thread geschaut. Er ist zumindest an einer Stelle missverständlich: nur wenn man das laufende Einkommen (zB die Rente) vor der Anrechnung auf die Sozialhilfe um einen laufenden Beitrag zur Sterbegeldversicherung bereinigen will (Folge: Sozialamt zahlt dadurch indirekt diese Versicherung), geht das nur dann, wenn die Versicherung vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit getätigt wurde (§ 33 Abs. 2 SGB XII). Gegen eine Einzahlung in einen Bestattungsvertrag aus dem geschonten Sparguthaben spricht gar nix.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.04.2020, 21:13 | #20 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 31.05.2019
Beiträge: 27
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Hmm... vielleicht doch eine Ãœberlegung wert.
Mit der Betreuerpauschale sieht es ganz dunkel bei mir aus. Wenn ich das richtig verstehe, hätte ich den Antrag in 2019 beim AG stellen müssen. Die Frist ist also abgelaufen. Meinem Bruder habe ich die unrechtmäßig eingezogene Betreuerpauschale für 2018/2019 zurück auf sein Konto überwiesen. Jetzt ist mir aber noch ein anderer Gedanke gekommen... Ich habe letztes Jahr notiert wie oft mein Bruder bei mir zu Hause war. Es waren abzgl. An- und Abreisetag 32 Tage. Das finde ich schon ordentlich, zumal ich das volle Programm mache: Kochen, Medikamente stellen, waschen und ich bade ihn, rasiere ihn und wasche ihm die Haare. Und nebenbei manage ich noch sein Leben. Darf ich mir aufgrund dieser Tatsache einen Teil des Pflegegeldes zukommen lassen oder hätte das Geschmäckle, weil ich ja auch Betreuer bin? So wäre wenigstens das Problem mit seinem "vielen" Geld gelöst, was er aufgrund der aktuellen Lage nicht ausgibt... |
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