Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer verstorben - Prozess Amtsgericht und Erbe im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hi zusammen,
ich bin neu hier im Forum und habe bereits unzählige Seiten nach rat durchforstet, ohne Erfolg . Daher ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.05.2020
Beiträge: 2
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Hi zusammen,
ich bin neu hier im Forum und habe bereits unzählige Seiten nach rat durchforstet, ohne Erfolg . Daher habe ich euch folgende Schilderung mitgebracht, die aus meiner Sicht in erster Linie ein betreuungsrechtlicher Fall ist, jedoch mit der Erbsache zusammenhängt. Ich würde mich riesig über euren Rat freuen, besonders wenn jemand schon Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation gemacht hat:Die Mutter ist verstorben. Sie war Betreuerin des Vaters, welcher im Pflegeheim ist. Der Sohn teilt sich gesetzliches Erbe mit dem Vater. Der Sohn möchte jedoch nicht die Betreuung des Vaters übernehmen. Sohn und Vater haben und wünschen keinen Kontakt. Welche Rechte und Pflichten hat der Sohn aus seinem Erbe heraus? Welche Rolle hält das Amtsgericht inne? Wie läuft der Prozess der Bestellung des neuen Betreuers und wer muss auf wen zugehen um den Nachlass und Verträge sowie Verbindlichkeiten zu verwalten? Bsp: die gemeinsame Wohnung von Mutter und Vater sowie viele weitere Verträge laufen über den Vater. Wer ist dafür zuständig diese zu kündigen (da Vater nicht aus dem Pflegeheim zurückkehren wird)? Es ist davon auszugehen, dass der Vater noch als geschäftsfähig betrachtet wird, jedoch praktisch physisch und psychisch nicht in der Lage ist seinen Pflichten nachzukommen. Vielen Dank für eure Gedanken und Anregungen! ![]() LG |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Der Sohn muss den Tod der Mutter dem Betreuungsgericht melden (§ 1894 iVm 1808i BGB). Dieses bestellt einen neuen Betreuer (§ 1908c BGB).
Die Betreuungsunterlagen hat der Sohn dem Nachfolgebetreuer auszuhändigen (§ 1890 BGB). Der Sohn schuldet dem Betreuungsgericht allerdings keine Schlussrechnungslegung (BGH). Siehe unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de..._des_Betreuers Erbrechtlich bilden Vater und Sohn eine Erbengemeinschaft. Darum wird der Betreuer sich im Rahmen des AK Vermögenssorge zu kümmern haben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Nachtrag: um einen Erbschein und die Abwicklung des Nachlasses werden sich nach Neubestellung eines Betreuers dieser und der Sohn gemeinsam zu kümmern haben. Kontoauflösung und Überweisungen aus dem Kto der Verstorbenen sind nur gemeinsam und nach Erhalt des Erbscheins möglich.
Für die Wohnungskündigung ist der Betreuer des Ehemannes alleine zuständig (§ 563a BGB). Der Betreuer braucht für die Kündigung eine betreuungsger. Genehmigung (§ 1907 Abs. 1 BGB). Wer hat denn die Beerdigung veranlasst? Die Kosten dafür haben letztendlich beide Erben gemeinsam zu zahlen (§ 1968 BGB), soweit der Nachlass dafür nicht ausreicht. Für den Ehemann ist wahrscheinlich auch eine Witwerrente zu beantragen. Ist auch Pflicht des Betreuers.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.05.2020
Beiträge: 2
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Danke @HorstD für die wirklich hilfreichen Verweise!
Zu deiner Frage: der Sohn hat die Bestattung veranlasst um dies nicht unnötig zu verzögern und da nicht klar war wann der neue Betreuer bestellt sein wird. |
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| betreuer verstorben, betreuungsrecht, erbrecht |
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