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Informationspflichten des Gerichts in Betreuungsverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Informationspflichten des Gerichts in Betreuungsverfahren im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich bin ganz neu in diesem Forum und etwas unsicher ob denn meine Frage hier überhaupt richtig platziert ...


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Alt 29.07.2020, 01:52   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
Standard Informationspflichten des Gerichts in Betreuungsverfahren

Hallo zusammen,
ich bin ganz neu in diesem Forum und etwas unsicher ob denn meine Frage hier überhaupt richtig platziert ist.

Mein Wissensstand:
Wenn eine Betreuung angeregt wird und das Gericht ein sachverständigen Gutachten einholt sind nach meinem laienhaften Wissenstand alle am Verfahren Beteiligten zu informieren.
Betroffene Person, ggf. Vorsorgebevollmächtigter, ggf. Rechtsanwalt (RA) der zu betreuenden Person.

Wenn das Gutachten erstellt ist erhält es das Gericht.

Der Betroffene grundsätzlich ebenfalls (ist geschehen).
-------
Der RA teilt darauf hin dem Gericht telefonisch mit,dass nach seiner Einschätzung des gesundheitlichen und geistigen Zustands nicht ansatzweise mit den Festlegungen der Gutachterin übereinstimmen.
Daraufhin schickt das Gericht die gleiche Gutachterin erneut zu dem Betroffenen.
Der RA der Betroffenen wird angeblich telefonisch vom Gericht darüber informiert. Andere am Verfahren Beteiligte die zuvor jedoch immer vom Gericht informiert wurden, erhielten keinerlei diesbzgl. Informationen

Frage: Ist das so korrekt??? = Keine Info vom Gericht an alle Beteiligte.

Ich kann mir vorstellen, wenn das Gericht noch etwas detailiertere Angaben aus dem gefertigten GA benötigt, im Rahmen einer ergänzenden Fragestellung den gleichen GA beauftragt wird. Also um z.B. die Aussage des Gutachtens zu untermauern

ABER
wenn das bisherige GA nicht mal ansatzweise mit den Tatsachen übereinstimmt, dann erscheint mir zumindest das gar nicht zulässig.
Denn ein GA wird doch nicht heute "linksrum" und "morgen rechtsrum" eine gänzlich gegensätzliche Aussage treffen. Der GA wäre doch dann für alle Zeiten unglaubwürdig gegenüber dem Gericht.

Vielen Dank für das Lesen und ggf. Verschieben meiner Frage in die richtige Rubrik. Und natürlich Danke für Antworten

Beste Grüße

niu12157
niu12157 ist offline  
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Alt 29.07.2020, 11:37   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Das Gericht muss nicht jeden einzelnen vorbereitenden Verfahrensschritt an alle mitteilen. Das Gutachten ist dem Betroffenen selbst zur Kenntnis zu geben. Alles andere kann, wenn denn die eigentliche Betreuungsentscheidung als falsch empfunden wird, ja dann im Beschwerdeverfahren angeführt werden. Dazu kann natürlich auch eine (vermeintliche) Nichteignung des Gutachters gehören.
__________________
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 29.07.2020, 14:18   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
Standard

die gutachterin ist auch bestimmt nicht dazu verpflichtet dem probanden ein gefälligkeitsgutachten zu schreiben.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 29.07.2020, 15:16   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

moin niu

wer ist denn bei der Anregung einer Betreuung tatsächlich Beteiligter des Verfahrens?
Ist der Bevollmächtigte Beteiligter? Ich denke nicht.
Nur weil jemand eine Betreuung anregt, ist er auch nicht Verfahrensbeteiligter.

Warum wird überhaupt eine Betreuung angeregt, wenn es doch einen Vorsorgebevollmächtigten gibt?

Ich kann mir vorstellen, dass das Gericht die Hinweise des Anwalts an den Gutachter weitergegeben hat mit der Bitte, sich den Kandidaten unter diesen Aspekten nochmals genauer anzuschauen. Da der Gutachter ohnehin zur Neutralität verpflichtet ist, sollte das auch funktionieren, ein anderer Gutachter wird mMn nicht benötigt.

Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 29.07.2020, 17:07   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Frage 1 und 2 siehe § 274 FamFG.

Eine Vollmacht kann aus unterschiedlichsten Gründen ungeeignet sein, eine Betreuung zu ersetzen.

Ein paarBeispiele aus der Rspr.: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...lmachtsvorrang
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Horst Deinert

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Alt 29.07.2020, 17:46   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
Standard

Hallo zusammen,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Ich fange mal mit der letzten Antwort von Christian Martens an.

Ich sehe das (bekanntlich) etwas anders. Ich verweise mal auf § 274 FamG. Demnach ist der Bevollmächtigte sehr wohl am Betreuungsverfahren zu beteiligen.
Vorsorgevollmachten bestehen. Bei einer fehlt leider das Datum. Vollmachten deshalb, weil eine Ergänzung statt gefunden hat, nämlich ausdrücklich dass der Ehemann der Vollmachtgeberin NICHT Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter werden soll falls das mal angedacht sein sollte.
Schon bei der ersten VV (Februar 2019) war ja dargelegt, dass der VBV ggf. Betreuer sein soll.

Also auch wenn an einer evtl. Unwirksamkeit der einen VV "gearbeitet" wird, eine Entscheidung darüber liegt in weiter Ferne.= z.Zt. bin VBV. = Deshalb wurde ich ja auch ordnungsgem. vom Gericht informiert.
Tatsache ist, dass ich über die Anregung (durch den Heimleiter) vom Gericht informiert wurde. Ebenfalls, dass das erstellte Gutachten (GA) der Betroffenen übersandt ( GA liegt mir vor) und um ggf. Stellungnahme zu dem GA an das Gericht gebeten wurde. (macht ein RA...bis jetzt!)

Das ein erneuter Besuch des gleichen GA erfolgte, erfuhr ich lediglich durch die Betroffene. Im Nachgang dann durch Mail ihres RA der verärgert war, dass die Betroffene/seine Mandantin den GA einfach des Zimmers verwies. Er gab jedoch zu, seine Mandantin NICHT über den erneuten Besuch informiert zu haben. Komisch auch, dass der GA dem RA der Betroffenen dies mitteilte und nicht dem Gericht, von dem er "angeblich" beauftragt wurde.

Die erste Begutachtung erfolgte nachweislich 6 Tage bevor die Betroffene überhaupt Mitteilung vom Gericht erhielt, dass eine Anregung zur Betreuung dem Gericht vorliegt und ein Sachverständigen Gutachten von Dr...(namentlich benannt) eingeholt werden soll. Der GA sich bei der Betroffenen meldet.
Die "Begutachtung" erfolgte an einem Samstag, ab 18 Uhr. Die Heimverwalterin erschien im Zimmer der Betroffenen und sagte, jemand!! möchte mit Ihnen sprechen. Eine Vorstellung wer die GA ist Betroffennen ist erfolgte laut der Betroffenen nicht (was ich auch uneingeschränkt glaube) Die Heimverwalterin ist ehefrau des die Betreuung der Betroffenen UND GLEICHZEITIG den erst 2 Tage vor "Anregung" ins Heim eingezogenen Ehemann der/meiner Betroffenen und blieb zudem während des geamten "Verhörs" der GA anwesend!(nicht zulässig denke ich, weil nicht Beteiligte im Betreuungsverfahren)
Hallo, das geht alles gar nicht in meinen Augen. Der Betroffene hat zudem das Recht eine Person seines Vertrauens bei der Begutachtung dabei zu haben
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 02.03.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines Betroffenen dieser das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson hat.
(Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f, FamRZ 2000, 1441).
Den Betroffenen unter den Aspekten der Äußerungen des RA nochmals ansehen = bedeutet etwas im GA zu ergänzen/verändern auf gezielte Fragestellung durch das Gericht.
Nicht aber die Aussage = seit 11/2017 komplett Geschäftsunfähig und schwerst pflegebedürftig etc. zu revidieren.
Die Betroffene absolvierte nach dieser Erstbegutachtung 2 Demenztests bisher. 23 bzw. 25 von 30 Punkten. Sie ist mobil, braucht keine Hilfe beim Waschen (außer beim Duschen Hilfestellung), macht ihr Bett selbst, zieht sich alleine an und aus und hat einen "Flutlichscheinwerfer" trotz 91 Jahren Lebensalter im Kopf.
Da frage ich mich glatt, wer denn wem hier ein "Gefälligkeitsgutachten" erstellt hat.......

An Skyler Hope, Horst D
Es geht hier nicht darum irgendein "Gefälligkeitsgutachten" zu erhalten. Es geht um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich meine, dass muss spätestens bei Anhörungsverfahren vorgebracht werden. Selbst jedoch würde ich dass GA sofort attackieren, bevor es zur vorgeschriebenen persönlichen Anhörung
kommt. (Der RA der Betroffenen hat sich diesbzgl. noch nicht geäußert...seit dem 15.06.2020......?????)
Der Inhalt des Gutachtens ist haaresträubend. Selbst ich als Laie bin in der Lage, dieses GA in jedem Absatz zu zerpflücken. Es entspricht nicht den Anforderungen an ein derartiges GA und ist somit aus meiner Sicht nicht geeignet als Grundlage für das Gericht zur Beurteilung einer Betreuung zu dienen. Hier geht es schließlich um erhebliche Einschränkungen von Grundrechten!!!
Das erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen = meines Wissens nach beim Landgericht? = Anwalt = erhebliche Kosten für die Betroffene......das will ich versuchen zu verhindern im Sinne der Betroffenen.
Es wird wohl nicht anderes übrig bleiben, als dass die Betroffene bzw. ich mal ganz höflich bei Gericht anfrage, wann denn die "Zweitbegutachtungsmitteilung" versandt wurde. Zudem...wann denn die Mitteilung bzgl. Ladung zum anhörungstermin versandt wurde. Der RA der Betroffenen weiß laut eigener aussage davon. die Betroffene und ich haben keine Post vom Gericht erhalten.
auch nicht "normal" denke ich.
niu12157 ist offline  
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Alt 29.07.2020, 17:53   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
Standard

Vielen Dank Horst D.
Meine VV ist das Formular des Bundesministeriums der Justiz. Sollte alles drin sein was "recht und teuer" ist.

Woher der Wind weht bzgl. einer evtl. "Unwirksamkeit" meiner einen VV weiß ich. Ist ja auch im Gutachten beschrieben.
Hier geht es um Vermögen und die Betroffene und ihr Ehemann haben keinerlei Angehörige mehr.

Ach ja, für alle hier. Mein Name ist Ralph (Kräft)
niu12157 ist offline  
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Alt 30.07.2020, 20:18   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.05.2020
Ort: Höllenplanet
Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von niu12157 Beitrag anzeigen
Mein Wissensstand:
Wenn eine Betreuung angeregt wird und das Gericht ein sachverständigen Gutachten einholt sind nach meinem laienhaften Wissenstand alle am Verfahren Beteiligten zu informieren.
Betroffene Person, ggf. Vorsorgebevollmächtigter, ggf. Rechtsanwalt (RA) der zu betreuenden Person.

Wenn das Gutachten erstellt ist erhält es das Gericht.

Der Betroffene grundsätzlich ebenfalls (ist geschehen).

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Das Gutachten ist dem Betroffenen selbst zur Kenntnis zu geben.

Das würde ich schön finden wenn dem so wäre ...
Meiner Erfahrung nach kann das Gericht machen was es möchte und sogar das zur Betreuung führende Gutachten unter verschluss halten ...
Selbst ein Anwalt war nicht befugt dieses einzusehen.
Schade das es sich wohl tatsächlich um einen völlig rechtsfreien Raum hier in Deutschland handelt , in welchem jeder unbescholtene Bürger aufgrund von Irrtümern in einer Zwangsbetreuung landen kann und sogar völlig fremde diese veranlassen können. (Wo auch nie sichergestellt werden kann mit welchen verdeckten Absichten diese handeln.
Sober ist offline  
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Alt 30.07.2020, 22:23   #9
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Der BGH hat das in letzter Zeit mehrfach entschieden. Sollte ein guter Anwalt kennen und wissen, was er damit anfangen kann.

Siehe hier (die letzten Entscheidungen ganz unten):

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...digengutachten

Und: bitte hier keine Verschwörungsmythen verbreiten!
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 31.07.2020, 13:09   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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moin Ralph,

also ist der Bevollmächtigte zu informieren (da Beteiligter, Danke an Horst).

Wenn ich das richtig verstehe, hat die Betroffene Dich als Bevollmächtigten und einen Rechtsanwalt. Das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung ist irgendwo beim Gutachten und vor der Anhörung.

Dann kann / soll / muss (?) der RA doch jetzt (und spätestens in der Anhörung) die Beendigung (Einstellung?) des Verfahrens beantragen, da die Betroffene einen Bevollmächtigten hat, der mit entsprechender Vollmacht (rechtswirksam, umfänglich etc.) für sie entscheiden kann und nach § 1862, 2 BGB in diesem Fall kein Betreuer zu bestellen ist.

Thema durch - oder?

dass Du Dich auch immer streiten musst...
bis denn,
Christian
Christian Martens ist offline  
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