Dies ist ein Beitrag zum Thema Rentenpflichversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Angehöriger pflegt Elternteil ( versichert nur über § 264 SGB v ) erhält Hilfe zur Pflege dadurch und Angehöriger der ...
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11.09.2020, 03:24 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
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Rentenpflichversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3
Angehöriger pflegt Elternteil ( versichert nur über § 264 SGB v ) erhält Hilfe zur Pflege dadurch und Angehöriger der pflegt möchte sein Rentenpunkte haben . DRV lehnt nach § 3 SAtz 1 Nr 1 a SGB VI ab weil Person die gepflegt wird nicht in der Pflegekasse ist .
Haben dann alle Angehörige die Personen pflegen die Sozialhilfe ( Hilfe zur Pflege ) leisten , den Nachteil das sie keinerlei Rentenpunkte erhalten . Umsonst pflegen ,weil diese Pflege nicht für die spätere Rente ( bonus ) gewährt wird ? Ist das eine Gesetzeslücke das man das Sozialhilfeempfänger und deren die Pflegen schlechter stellen ? |
11.09.2020, 16:15 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Der Betroffene erhält Hilfe zur Pflege vom SHT, also eine Form von Sozialhilfe (§ 61 SGB XII), keine Versicherungsleistungen. Und die Sozialhilfe ist nicht für Dritte da.
Auch die Krankenbehandlung über § 264 SGB V ist keine Krankenversicherung. Die Krankenkasse arbeitet hier für das Sozialamt. Nur nach außen (ggü Ärzten) soll das nicht auffallen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.09.2020, 18:52 | #3 | |
Einsteiger
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
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Rentenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 Satz1 Nr
Zitat:
Es ist aber das problem das Pflegende von angehörige gepflegt wird und angehörige der pflegt seine Rentenpunkte haben möchte ,da jeder andere der nicht über Hilfe zur Pflege diesen Bonus erhält. Kann mir nicht vorstellen das da Angehörige von Sozialhilfempfänger diesen Nachteil haben ? Dann würde keiner mehr pflegen |
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11.09.2020, 19:25 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Und wenn es keine Versicherung gibt dann kann es eben auch keine Leistungen daraus geben.
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11.09.2020, 19:39 | #5 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
In diesem Fall kann man noch die Erstattung von Rentenbeiträgen nach § 64f Abs. 1 SGB XII beim Sozialhilfeträger beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist. |
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11.09.2020, 19:50 | #6 | |
Einsteiger
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
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Rentenpflichtversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3
Zitat:
Was heißt angemessene Alterssicherung ? Welche Rentenhöhe könnte man da bekommen ? Wo bei welchen Vertragspartner könnte man den Vertrag abschließen und was heißt nicht anderweitig sichergestellt ? Was ist wenn der Angehörige der pflegt nur Alg 2 erhält ( durch alg 2 nicht rentenversichert ) wie siehst es da aus ? |
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12.09.2020, 10:34 | #7 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
Vielleicht fragst du einfach direkt den Sozialhilfeträger? Hier stehen auch ein paar Hinweise: Senat Berlin – Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 über Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII |
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03.02.2021, 00:06 | #8 | |
Einsteiger
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
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Rentenpflichtvericherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Zitat:
keine Konkrete Hilfe ob der SGB 12 Träger die Beiträge übernimmt oder die Rentenversicherung auch nicht ob freiwillig versichert . Person die pflegt bekommt Alg 2 .in der Broschüre der Rentenversicherung steht Alg 2 sind nicht von der Versicherungspflicht ausgeschlossen Wer übernimmt da nun die Beiträge ? Das Sozialamt oder Rentenkasse ? |
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03.02.2021, 07:36 | #9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Also um die Zahlungsströme zu erklären: normalerweise ist der Pflegebedürftige in der PflegeVERSICHERUNG. Diese zahlt neben dem Pflegegeld auch RV-Beiträge für die Pflegeperson an dessen RV.
Hier ist der Pflegebedürftige nicht versichert, der SHT kommt dafür auf. In so einem Fall zahlt der SHT nur dann auf das Rentenkonto der Pflegeperson, wenn deren Rentenanwartschaften bisher selbst unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Dazu müsste die Pflegeperson einen Rentenverlauf anfordern und im Anschluss an den SHT vorlegen. Das JC (für die Pflegeperson) hat damit gar nix zu tun. Ist nur soweit von interesse, als bei ALG-2-Bezug keine Rentenbeiträge gezahlt werden - und es deshalb durchaus hilfreich ist, wenn der SHT des Pflegebedürftigen das übernimmt. Wenn hier weiter Unklarheiten bestehen, sollte sich die Pflegeperson bei einem FA für Sozialrecht beraten lassen; als ALG-2-Empfänger dürfte Anspruch auf Beratungshilfe bestehen.
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