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Rentenpflichversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3

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Alt 11.09.2020, 03:24   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
Standard Rentenpflichversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3

Angehöriger pflegt Elternteil ( versichert nur über § 264 SGB v ) erhält Hilfe zur Pflege dadurch und Angehöriger der pflegt möchte sein Rentenpunkte haben . DRV lehnt nach § 3 SAtz 1 Nr 1 a SGB VI ab weil Person die gepflegt wird nicht in der Pflegekasse ist .

Haben dann alle Angehörige die Personen pflegen die Sozialhilfe ( Hilfe zur Pflege ) leisten , den Nachteil das sie keinerlei Rentenpunkte erhalten . Umsonst pflegen ,weil diese Pflege nicht für die spätere Rente ( bonus ) gewährt wird ?

Ist das eine Gesetzeslücke das man das Sozialhilfeempfänger und deren die Pflegen schlechter stellen ?
Seppel50 ist offline  
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Alt 11.09.2020, 16:15   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Der Betroffene erhält Hilfe zur Pflege vom SHT, also eine Form von Sozialhilfe (§ 61 SGB XII), keine Versicherungsleistungen. Und die Sozialhilfe ist nicht für Dritte da.

Auch die Krankenbehandlung über § 264 SGB V ist keine Krankenversicherung. Die Krankenkasse arbeitet hier für das Sozialamt. Nur nach außen (ggü Ärzten) soll das nicht auffallen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 11.09.2020, 18:52   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
Standard Rentenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 Satz1 Nr

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der Betroffene erhält Hilfe zur Pflege vom SHT, also eine Form von Sozialhilfe (§ 61 SGB XII), keine Versicherungsleistungen. Ja ,das trifft zu Und die Sozialhilfe ist nicht für Dritte da.

Auch die Krankenbehandlung über § 264 SGB V ist keine Krankenversicherung. Das ist mit bekannt
Die Krankenkasse arbeitet hier für das Sozialamt. Nur nach außen (ggü Ärzten) soll das nicht auffallen.

Es ist aber das problem das Pflegende von angehörige gepflegt wird und angehörige der pflegt seine Rentenpunkte haben möchte ,da jeder andere der nicht über Hilfe zur Pflege diesen Bonus erhält. Kann mir nicht vorstellen das da Angehörige von Sozialhilfempfänger diesen Nachteil haben ? Dann würde keiner mehr pflegen
Seppel50 ist offline  
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Alt 11.09.2020, 19:25   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Kann mir nicht vorstellen das da Angehörige von Sozialhilfempfänger diesen Nachteil haben ?
Es geht ja nicht um Angehörige von Sozialhilfeempfängern im allgemeinen, sondern um pflegende Angehörige von nicht pflegeversicherten Sozialhilfeempfänger.

Und wenn es keine Versicherung gibt dann kann es eben auch keine Leistungen daraus geben.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 11.09.2020, 19:39   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von Seppel50 Beitrag anzeigen
Angehöriger pflegt Elternteil ( versichert nur über § 264 SGB v ) erhält Hilfe zur Pflege dadurch und Angehöriger der pflegt möchte sein Rentenpunkte haben . DRV lehnt nach § 3 SAtz 1 Nr 1 a SGB VI ab weil Person die gepflegt wird nicht in der Pflegekasse ist .
Das Problem besteht längst nicht bei allen pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern. Die meisten sind dennoch kranken- und pflegeversichert, und dann bekommen die Pflegepersonen durchaus ganz normal ihre Rentenpunkte. Nur wenn der Pflegebedürftige gar nicht richtig krankenversichert ist, sondern nur Leistungen nach § 264 SGB V erhält, wird es schwieriger.

In diesem Fall kann man noch die Erstattung von Rentenbeiträgen nach § 64f Abs. 1 SGB XII beim Sozialhilfeträger beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist.
FFB ist offline  
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Alt 11.09.2020, 19:50   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.02.2020
Beiträge: 18
Standard Rentenpflichtversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Das Problem besteht längst nicht bei allen pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern. Die meisten sind dennoch kranken- und pflegeversichert, und dann bekommen die Pflegepersonen durchaus ganz normal ihre Rentenpunkte. Nur wenn der Pflegebedürftige gar nicht richtig krankenversichert ist, sondern nur Leistungen nach § 264 SGB V erhält, wird es schwieriger.

In diesem Fall kann man noch die Erstattung von Rentenbeiträgen nach § 64f Abs. 1 SGB XII beim Sozialhilfeträger beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt ist.
Vielen Dank FFB für den Hinweiß

Was heißt angemessene Alterssicherung ? Welche Rentenhöhe könnte man da bekommen ? Wo bei welchen Vertragspartner könnte man den Vertrag abschließen und was heißt nicht anderweitig sichergestellt ? Was ist wenn der Angehörige der pflegt nur Alg 2 erhält ( durch alg 2 nicht rentenversichert ) wie siehst es da aus ?
Seppel50 ist offline  
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Alt 12.09.2020, 10:34   #7
FFB
Stammgastanwärter
 
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
Zitat von Seppel50 Beitrag anzeigen
Was heißt angemessene Alterssicherung ? Welche Rentenhöhe könnte man da bekommen ? Wo bei welchen Vertragspartner könnte man den Vertrag abschließen und was heißt nicht anderweitig sichergestellt ? Was ist wenn der Angehörige der pflegt nur Alg 2 erhält ( durch alg 2 nicht rentenversichert ) wie siehst es da aus ?
Weitere Details kann ich leider nur begrenzt liefern. Wenn die Pflegeperson auch so schon ausreichend "versorgt" ist – also z.B. eine eigene Rente über dem Sozialhilfeniveau zu erwarten ist –, besteht jedenfalls kein Anspruch.
Vielleicht fragst du einfach direkt den Sozialhilfeträger?

Hier stehen auch ein paar Hinweise:
Senat Berlin – Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 über Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII
FFB ist offline  
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Alt 03.02.2021, 00:06   #8
Einsteiger
 
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Beiträge: 18
Standard Rentenpflichtvericherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Weitere Details kann ich leider nur begrenzt liefern. Wenn die Pflegeperson auch so schon ausreichend "versorgt" ist – also z.B. eine eigene Rente über dem Sozialhilfeniveau zu erwarten ist –, besteht jedenfalls kein Anspruch.
Vielleicht fragst du einfach direkt den Sozialhilfeträger?

Vielen Dank .Der Sozialhilfeträger wurde schon gefragt der kaum Ahnung hat

Hier stehen auch ein paar Hinweise:
Senat Berlin – Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 über Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII
Danke auch hier
keine Konkrete Hilfe ob der SGB 12 Träger die Beiträge übernimmt
oder die Rentenversicherung auch nicht ob freiwillig versichert .
Person die pflegt bekommt Alg 2 .in der Broschüre der Rentenversicherung steht Alg 2 sind nicht von der Versicherungspflicht ausgeschlossen Wer übernimmt da nun die Beiträge ? Das Sozialamt oder Rentenkasse ?
Seppel50 ist offline  
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Alt 03.02.2021, 07:36   #9
Moderator
 
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Also um die Zahlungsströme zu erklären: normalerweise ist der Pflegebedürftige in der PflegeVERSICHERUNG. Diese zahlt neben dem Pflegegeld auch RV-Beiträge für die Pflegeperson an dessen RV.

Hier ist der Pflegebedürftige nicht versichert, der SHT kommt dafür auf. In so einem Fall zahlt der SHT nur dann auf das Rentenkonto der Pflegeperson, wenn deren Rentenanwartschaften bisher selbst unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Dazu müsste die Pflegeperson einen Rentenverlauf anfordern und im Anschluss an den SHT vorlegen.

Das JC (für die Pflegeperson) hat damit gar nix zu tun. Ist nur soweit von interesse, als bei ALG-2-Bezug keine Rentenbeiträge gezahlt werden - und es deshalb durchaus hilfreich ist, wenn der SHT des Pflegebedürftigen das übernimmt.

Wenn hier weiter Unklarheiten bestehen, sollte sich die Pflegeperson bei einem FA für Sozialrecht beraten lassen; als ALG-2-Empfänger dürfte Anspruch auf Beratungshilfe bestehen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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