Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin seit Ende Januar Betreuerin von meinem Sohn in allen Belangen,er ist nun volljährig,schwerbehindert mit GdB 100 und ...
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22.02.2021, 11:30 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.02.2021
Beiträge: 9
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Rechnungslegung
Hallo,
ich bin seit Ende Januar Betreuerin von meinem Sohn in allen Belangen,er ist nun volljährig,schwerbehindert mit GdB 100 und den Merkzeichen G,H und B.Er bezieht Grundsicherung, geht noch bis zum Sommer in die Schule und wechselt danach in ein Tagesförderzentrum. Ich habe mich zur Vermögenssorge bereits bei Google und auch hier im Forum belesen, fand aber keine Antwort auf meine Frage. Ich musste zur Übergabe der Betreuungsurkunde zum Betreuungsgericht, die Rechtspflegerin klärte mich über meine Rechte und Pflichten auf, dass Übliche würde ich mal so sagen Sie erklärte mir das das "Einkommen" meines Sohnes ihm gehört, ich zwar von der Rechnungslegung befreit bin, aber trotzdem dazu verpflichtet bin im Falle eine Vermögensabfrage jeden Cent belegen zu können.Ich muss laut ihrer Auskunft nun wirklich für jedes gekaufte Brötchen einen Kassenzettel verlangen und diesen bis zum jährlichen Bericht aufheben. Er hat nun ein eigenes Konto, ich darf mir aber nicht Summe X pauschal monatlich für Lebensmittel auf mein Konto überweisen, sondern muss für ihn getrennt einkaufen, wir leben mit insgesamt 4 Personen in einem Haushalt und ich empfinde es als sehr kompliziert gerade für warme Speisen für ihn getrennt einzukaufen Wenn man sich mal einliest müssen in der Regel nur Ausgaben ab 100 € oder auch mal garnichts nachgewiesen werden. Handhabt das jedes Gericht für sich oder gibt es da irgendwelche festgelegten Regelungen? Wie verhält es sich mit dem Kindergeld, dass geht weiterhin auf mein Konto, sonst würde es bei der Grundsicherung mit angerechnet.Ich habe nun gelesen das das Kindergeld den Eltern zusteht und nicht zum Einkommen des Kindes zählt. Liebe Grüße Kerstin |
22.02.2021, 11:39 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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In Anbetracht der Erkrankung Deines Sohnes würde ich mit dem Rechtspfleger mal ein Gespräch hinsichtlich eines Versorgungsvertrages führen.
Ein Versorgungsvertrag ist dann sinnvoll, wenn der Betreute eigenes Geld hat, aber im elterlichen Haushalt wohnt. In diesem Vertrag kann man dann festlegen, welche Gelder des Betreuten an die Eltern für Kost und Logis gezahlt werden. Bspw. 300 EUR Lebensmittel pauschal, 120 EUR für anteilige (nachgewiesene!) Nebenkosten der Wohnung. Dann kann nach Abschluss des Vertrages ein Betrag von 420 EUR per Dauerauftrag an Dein Konto gezahlt werden. Aber VORSICHT: Für den Abschluss dieses Vertrages braucht es einen Ergänzungsbetreuer, da Du von der Vertretung insoweit ausgeschlossen bist (§ 1795 BGB). Dein Mann auch. Die Überweisung vom Konto des Sohnes an Dich ist dann kein Insichgeschäft nach § 181 BGB, sondern lediglich die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Auf diese Weise erübrigt sich der Kassenbon für das Brötchen am Samstag. Alles Weitere muss natürlich belegt werden.
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22.02.2021, 11:51 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.02.2021
Beiträge: 9
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Fara vielen Dank für Deine Antwort,im § 1795 steht was von Verwandten gerader Linie.
Könnten dann Oma/Opa Ergänzungsbetreuer werden? Ich müsste dann mit diesem Versorgungsvertrag nur noch aussergewöhnliche Ausgaben belegen z.B. Kleidung oder was auch immer sonst so anfällt? |
22.02.2021, 12:09 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Nein, auch Großeltern sind "gerade Linie".
Besprich es erstmal mit dem Rechtspfleger. Du darfst davon ausgehen, dass - sofern ein Ergänzungsbetreuer bestellt wird - sicherlich ein Berufsbetreuer oder Anwalt mit der Ergänzungsbetreuung betraut wird. Und ja, diese Vereinbarung soll die Vermögensverwaltung vereinfachen, wenn man mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnt.
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22.02.2021, 19:47 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Hallo,
das klingt mir nach Missverständnis oder Schwachsinn: Die Befreiung bedeutet ja gerade, dass du als Mutter von der Rechnungslegung befreit bist - also nix von wegen Quittung für jedes Weggla. Ist ja auch völlig lebensunpraktisch. https://www.reguvis.de/betreuung/wik...eiter_Betreuer Du musst lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen und gut (§§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1854 BGB). Bei Fragen sollten dir örtliche Betreuungsvereine oder die Betreuungsbehörde beratend zur Seite stehen. Zumindest gegen letztere besteht sogar ein Beratungsanspruch (§ 4 Abs. 3 BtBG). |
22.02.2021, 20:03 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB. Ich weiss nicht ob es wirklich sinnvoll ist den ehrenamtlichen Eltern zu sagen: Rechnungslegung braucht`s nicht wenn dann am Ende der Betreuung doch genau eben diese Rechnungslegung über den gesamten Zeitraum gefordert wird. Irgendwie empfinde ich das als ziemlich unfair. Vorgelegt werden muss sie (die Rechnungslegung) vor Beendigung natürlich nicht aber man sollte jeden schon ehrlicherweise darauf vorbereiten, dass es irgendwann kommen könnte. Z.B. auch bei einem Betreuerwechsel aus irgendwelchen Gründen. Das kann man nicht sicher von vorneherein ausschliessen. Es ist eine ziemliche Zumutung von Eltern den jetzt volljährigen Kindern gegenüber völlig andere Verfahrens- und Lebensweisen zu verlangen. Da stimme ich dir zu. Irgendwie stellt ein Geburtsdatum auf einmal alles auf den Kopf. Man kann nur hoffen dass möglichst viele Rechtspfleger diesen absoluten Irrsinn in der Sache nachvollziehen können. An der Stelle hat der Gesetzgeber völlig versagt und an der Realität "vorbei geregelt"Wenn Familien jahrelang zusammen mit dem behinderten Kind leben und es versorgen dann macht es Null-Sinn das wegen einem 18ten Geburtstag zwanghaft zu ändern und damit am Ende noch den Familienfrieden zu stören und zu belasten. Das Leben mit einem schwerbehinderten Kind ist meistens alleine schon schwer genug!
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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22.02.2021, 21:10 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,600
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Moin moin
Zitat:
Kindergeldberechtigt sind die Eltern. Ihnen steht das Kindergeld zu und damit ist es völlig in Ordnung, wenn es auch weiterhin auf Dein Konto geht. Es gehört solange nicht zu dem Einkommen des Kindes, wie es nicht auf dem Konto des Kindes eingeht. Erst dann könnte es bei der GruSi angerechnet werden. Deshalb empfehle ich den Eltern, die sich auch um das Kind kümmern (auch wenn es in einem Heim leben sollte), das Kindergeld weiterhin für sich zu beanspruchen. Eben, weil sie ja auch Aufwendungen für das Kind haben. Das sehen die Sozialämter nicht so gerne, weil sie das KiGe dann nicht anrechnen können, aber wehren können sie sich dagegen nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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23.02.2021, 08:57 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Ah ja, die Schlussrechnung.. einen Verzicht kann man nicht voraussetzen, das stimmt natürlich. Dann wäre die Sache mit dem Versorgungsvertrag geschickt, weil dann nur noch Sonder-Sachen zu belegen sind. Der Ergänzungsbetreuer wird ja nur für den Abschluss dieses Vertrages gebraucht; dessen Bestellung kann dann wieder beendet werden.
Die Reform erleichtert zum Glück einiges im Vermögensbereich. Für die Rechnungslegung steht in §1865 Abs. 3BGB-E: "Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab-und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten." Da ich annehme, dass sich Rpfl auch nicht unbedingt viel mehr Arbeit machen wollen als nötig, halte ich den Fall der Angehörigen-Betreuung für extrem geeignet ;-) |
24.02.2021, 09:39 | #9 | |
Ich bin neu hier
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Zitat:
Beim Betreuungsverein vor Ort habe ich bereits angerufen, die sagte mir ja das wäre so, die müssten das auch so machen. LG |
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24.02.2021, 09:48 | #10 | |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 9
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Zitat:
Das heisst ich muss egal wie,also auch für den Fall das ich diesen Versorgungsvertrag in Betracht ziehe,trotzdem alle Quittungen sammeln und das am Besten bis zum Ende der Betreuung?Da muss ich ja einen Lagerraum mieten Kann man beim Betreuungsgericht schriftlich erfragen wie das gehandhabt wird und sich dann später darauf berufen? |
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