Dies ist ein Beitrag zum Thema Haben Kinder der Betreuten das Recht auf Einsicht in Betreuungsverfügung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
meine Mutter ist 94 Jahre alt und hat 6 Kinder. Die Ehefrau unseres Bruders hat (scheinbar) im Jahr ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
04.03.2021, 13:47 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.03.2021
Beiträge: 4
|
Haben Kinder der Betreuten das Recht auf Einsicht in Betreuungsverfügung
Hallo zusammen,
meine Mutter ist 94 Jahre alt und hat 6 Kinder. Die Ehefrau unseres Bruders hat (scheinbar) im Jahr 2016 eine Betreuungsverfügung und eine Bankvollmacht von unserer Mutter erhalten. Nachdem unsere Schwägerin unsere Mutter gegen den ausdrücklichen Willen von uns Geschwistern in ein Pflegeheim IHRER Wahl im November letzten Jahres untergebracht hat, wollten wir Geschwister Einsicht in die Verfügung und die Vollmachten haben. Sie weigert sich, sagt, sie müsse uns diese nicht vorlegen. Ist das richtig? Haben wir leiblichen Kinder kein Recht dazu, zu sehen, welche Befugnisse unsere Schwägerin hat und welche nicht. Vielleicht weiß hier jemand, was wir als Kinder für Rechte haben. Viele Grüße Pippi60 |
04.03.2021, 15:03 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
|
Hallo,
wer behauptet das er eine Vollmacht hat muss diese auch zur Prüfung der Richtigkeit seiner Aussage vorlegen.
__________________
---------------- |
04.03.2021, 15:14 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
|
Hallo, eine Betreuungsverfügung ist ja ein Schriftstück für das Betreuungsgericht mit Wünschen zur gerichtlichen Betreuerauswahl. Damit kann man im Rechtsverkehr nicht handeln. Ist evtl eine Vorsorgevollmacht gemeint? Die muss aber wiederum nur bei Rechtsgeschäften ggü dem Vertragspartner vorgelegt werden.
Eine Bankvollmacht wird ggü der Bank erteilt und liegt dort in der Kundenakte. Die kann man also woanders nicht einsehen - und bei der Bank wiederum nur, wenn man selbst eine Vollmacht hat. Als Angehörige hat man - aus reiner Neugier - keinerlei Einsichts- und Auskunftsrechte? Wozu auch? Es gibt die Vertragsfreiheit. Sollte man als Angehöriger vermuten, dass ein Vollmachtsmissbrauch zu Lasten des Vollmachtgebers vorliegt, sollte man das dem Betreuungsgericht melden (möglichst konkret). Der Richter wird dem dann nachgehen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|