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Geld verspielt trotz Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Geld verspielt trotz Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich bin froh, hier hergefunden zu haben und habe eine Frage zum Einwilligungsvorbehalt. Ich bin Angehörige, mein Bruder ...


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Alt 10.04.2021, 20:00   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 29.03.2021
Beiträge: 7
Standard Geld verspielt trotz Einwilligungsvorbehalt

Hallo zusammen,
ich bin froh, hier hergefunden zu haben und habe eine Frage zum Einwilligungsvorbehalt. Ich bin Angehörige, mein Bruder ist schon sehr lange stationär untergebracht, vor ca 1 Jahr wurde ihm gerichtlich ein Betreuer zugeteilt.
Folgende Situation:
der Betreuer erwirkt einen Einwilligungsvorbehalt, da der Betreute tausende Euro beim Glücksspiel verzockt und sich bereits (für seine Verhältnisse hoch) verschuldet hat. Eine unerwartete Erbschaft rettet ihn aus den Schulden (dafür wurde ein Teil des Erbes vorzeitig ausbezahlt), der Großteil der Erbschaft wurde (absichtlich!) erst ausbezahlt, als der EiWi bereits gerichtlich beschlossen war.
Nun eröffnete mir der Betreuer, dass mein Bruder (hinterher!) fast das gesamte Erbe (ca 15T Euro) im Onlinecasino verzockt hat und er JETZT (ca 2 Monate nach EiWi-Beschluss) bei der Bank Bescheid gibt, um sein Onlinebanking zu sperren. Er hätte ihm „noch eine letzte Chance gegeben“..(den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr, da ich total überrumpelt und emotional aufgewühlt von der Nachricht war). Er würde nun versuchen, zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen.
Ohne jetzt meine eigenen (subjektiven) Gedanken dazu schreiben- kann mir jemand, der sich damit auskennt, eine Einschätzung dazu geben? Hätte er das nicht rechtzeitig verhindern müssen/können/dürfen?
Ich danke sehr!
Nickless ist offline  
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Alt 10.04.2021, 20:44   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird bei der beschriebenen Sachlage müsste der Betreuer diesen eigentlich sofort bei der Bank angezeigt haben.


Zumal die Erbschaft sich anscheinend auf einem Konto befunden hatte zu dem der Betreute ebenfallls freien Zugriff nehmen konnte.



Wenn ein Betreuer einen EiWi nicht vollständig nutzen will hätte er ja die Möglichkeit den EiWi vorzulegen und gleichzeitig dem Betreuten ein zweites Konto zu eröffnen auf welches er bestimmte Beträge zur freien Verfügung überweist. Damit wäre der Schaden eingrenzbar geworden.



Dazu kommt, dass der Betreuer das Konto evtl. nicht besonders gut im Auge hatte wovon man in einer solchen Konstellation im Prinzip hätte ausgehen können oder ist die gesamte Kohle sozusagen über Nacht, also auf einen Schlag verspielt worden?


Ich denke es sieht nicht so besonders gut für den Kollegen aus. Warte evtl. noch ab was sich bei seinen Bemühungen das Geld wieder zu beschaffen herausstellt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.04.2021, 12:19   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 29.03.2021
Beiträge: 7
Standard

Vielen Dank für deine Einschätzung! Meine Gedanken sind sehr ähnlich.
Nur um sicher zu gehen: mit "es sieht nicht gut für den Kollegen aus" meinst du den Betreuer, richtig?
In unserem bisher einzigen Gespräch zu diesem Thema hat er sich jedenfalls keineswegs schuldbewusst gezeigt.
Nickless ist offline  
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Alt 11.04.2021, 12:38   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Tja, da hat wohl jemand den Sinn des § 1903 BGB nicht wirklich verstanden. Der EV darf ja wirklich nur angeordnet werden, wenns brennt, was ja hier wohl auch dem Betreuer bekannt war. Direkt am Anfang die Zügel so lax zu lassen, obwohl das Suchtpotential bekannt gewesen sein muss, ist grob fahrlässig. Das ist ein Fall für einen Antrag auf Betreuerwechsel - zumindest aber zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wegen der Geltendmachung von Schadensersatz gegen diesen Betreuer. Hoffentlich hat er eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. War das ein Berufsanfänger?

Klar ist es vorrangig, den Wetteinsatz vom Online-Casino zurück zu holen, aber diesem Betreuer würde ich den anstehenden, u. U. internationalen Prozess nicht zutrauen. Das Ganze sollte ein erfahrener anwaltlicher Berufsbetreuer übernehmen.

Übrigens: abwarten ist an einer Stelle keine gute Idee. Der Schaden ist da und zwar durch Untätigkeit des Betreuers. So etwas muss er unverzüglich (üblicherweise binnen 1 Woche) seiner Haftpflicht melden, sonst kann die Versicherung die Leistung verweigern. Das mit dem Vorgehen gegen das Online-Casino wäre ja ein Versuch der Schadenswiedergutmachung. Die Meldefrist läuft aber jetzt schon. Würde das mal ganz kurzfristig dem Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes melden, der den Betreuer ja diesbezüglich zu besufsichtigen hat. Vorausgesetzt natürlich, der Betreuer hat nicht nachweislich die Meldung schon erstattet.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (11.04.2021 um 12:54 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 11.04.2021, 14:29   #5
FFB
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Zitat von Nickless Beitrag anzeigen
der Betreuer erwirkt einen Einwilligungsvorbehalt, da der Betreute tausende Euro beim Glücksspiel verzockt und sich bereits (für seine Verhältnisse hoch) verschuldet hat. Eine unerwartete Erbschaft rettet ihn aus den Schulden (dafür wurde ein Teil des Erbes vorzeitig ausbezahlt), der Großteil der Erbschaft wurde (absichtlich!) erst ausbezahlt, als der EiWi bereits gerichtlich beschlossen war.
Nun eröffnete mir der Betreuer, dass mein Bruder (hinterher!) fast das gesamte Erbe (ca 15T Euro) im Onlinecasino verzockt hat und er JETZT (ca 2 Monate nach EiWi-Beschluss) bei der Bank Bescheid gibt, um sein Onlinebanking zu sperren. Er hätte ihm „noch eine letzte Chance gegeben“..
Das klingt nach einem folgenschweren Fehler des Betreuers. War für ihn denn absehbar, dass ein hoher Geldbetrag auf dem Bankkonto des Betreuten eingehen würde?

Andererseits denke ich aber, dass eigentlich schon die Bank in der Pflicht wäre, das verzockte Geld wieder gutzuschreiben. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute nämlich nicht ohne Zustimmung des Betreuers über sein Guthaben verfügen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bank von dem Einwilligungsvorbehalt bereits wusste (BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14).
Natürlich wird die Bank über ein solches Ansinnen wenig erfreut sein. Ohne Anwalt dürfte das kaum funktionieren.
FFB ist offline  
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Alt 11.04.2021, 19:48   #6
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Beiträge: 7
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
... oder ist die gesamte Kohle sozusagen über Nacht, also auf einen Schlag verspielt worden?

Das weiß ich nicht genau. Ich habe vor 6 Tagen per Mail um Details gebeten, aber keinerlei Antwort erhalten.
Ich weiß aber, dass der EiWi schon beschlossen war, bevor der Großteil des Erbes auf seinem Konto war.
Nickless ist offline  
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Alt 11.04.2021, 19:58   #7
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Beiträge: 7
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
.. Das ist ein Fall für einen Antrag auf Betreuerwechsel - zumindest aber zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wegen der Geltendmachung von Schadensersatz gegen diesen Betreuer...

.. Das Ganze sollte ein erfahrener anwaltlicher Berufsbetreuer übernehmen.

Übrigens: abwarten ist an einer Stelle keine gute Idee. Der Schaden ist da und zwar durch Untätigkeit des Betreuers. So etwas muss er unverzüglich (üblicherweise binnen 1 Woche) seiner Haftpflicht melden, sonst kann die Versicherung die Leistung verweigern. Das mit dem Vorgehen gegen das Online-Casino wäre ja ein Versuch der Schadenswiedergutmachung. Die Meldefrist läuft aber jetzt schon. Würde das mal ganz kurzfristig dem Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes melden, der den Betreuer ja diesbezüglich zu besufsichtigen hat. Vorausgesetzt natürlich, der Betreuer hat nicht nachweislich die Meldung schon erstattet.

Vielen Dank Horst.

Nachdem der Betreuer meiner Bitte um Details bisher nicht nachgekommen ist- was habe ich zu tun? Ich wende mich an das Betreuungsgericht, oder? Ob er versichert ist und das schon gemeldet hat, sollte ja nicht meine Sorge sein müssen.
Ich scheue mich tatsächlich davor, solch "drastische" und für ihn wahrscheinlich folgenschwere Schritte zu gehen, aber es geht halt um echt viel Geld und er geht nicht auf meine Fragen ein..
Nickless ist offline  
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Alt 11.04.2021, 20:08   #8
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Das klingt nach einem folgenschweren Fehler des Betreuers. War für ihn denn absehbar, dass ein hoher Geldbetrag auf dem Bankkonto des Betreuten eingehen würde?

Andererseits denke ich aber, dass eigentlich schon die Bank in der Pflicht wäre, das verzockte Geld wieder gutzuschreiben. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute nämlich nicht ohne Zustimmung des Betreuers über sein Guthaben verfügen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bank von dem Einwilligungsvorbehalt bereits wusste (BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14).
Natürlich wird die Bank über ein solches Ansinnen wenig erfreut sein. Ohne Anwalt dürfte das kaum funktionieren.

Auch dir danke! Ja, es war bekannt, dass die Summe eingehen wird. Ich hatte mit ihm noch telefonisch besprochen, dass ich versuchen würde, dass die Auszahlung erst nach dem Beschluss erfolgen würde.

Ich schätze, dass die Bank tatsächlich erst von ihm informiert wurde, als das Kind schon in den Brunnen gefallen war.

Auch an dich die Frage: Mein Weg sollte also übers Betreuungsgericht gehen und die kümmern sich dann? Hoffentlich ohne, dass ICH mir anwaltliche Hilfe holen muss?
Nickless ist offline  
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Alt 11.04.2021, 20:30   #9
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wenn ich unterstellen, dass deine Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, solltest du den dir bekannten Sachverhalt dezidiert dem Betreuungsgericht mitteilen.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass du mitteilen solltest, dass es sich lediglich um deinen Kenntnisstand handelt und du nicht ausschließen kannst, dass die dir vorliegenden Informationen nicht vollständig oder auch einfach unzutreffend sind.

Da du nicht geschrieben hast, dass dir die Kontoauszüge deines Bruders und die gerichtliche Entscheidung des Betreuungsgerichtes mit der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes vorliegen, fehlen mir bisher Beweise dafür, dass der Betreuer schuldhaft gehandelt hat.

Auf deinen schriftlichen Hinweis an das Betreuungsgericht, dass der Betreuer hier möglicherweise seine Pflichten schuldhaft verletzt hat und dem zu Betreuenden ein finanzieller Schaden entstanden ist, wird das Gericht dem Betreuer dieser Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme übersenden.

Du wirst selbst keine weitere Nachricht vom Betreuungsgericht erhalten, aber über deine "normalen" Quellen über die weitere Entwicklung sicherlich informiert werden.

Kannst dann ja mal berichten, wie die Sache letztendlich ausgegangen ist.
Schnieder ist offline  
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Alt 11.04.2021, 21:39   #10
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Beiträge: 7
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Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Wenn ich unterstellen, dass deine Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, solltest du den dir bekannten Sachverhalt dezidiert dem Betreuungsgericht mitteilen.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass du mitteilen solltest, dass es sich lediglich um deinen Kenntnisstand handelt und du nicht ausschließen kannst, dass die dir vorliegenden Informationen nicht vollständig oder auch einfach unzutreffend sind.

Da du nicht geschrieben hast, dass dir die Kontoauszüge deines Bruders und die gerichtliche Entscheidung des Betreuungsgerichtes mit der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes vorliegen, fehlen mir bisher Beweise dafür, dass der Betreuer schuldhaft gehandelt hat.

Auf deinen schriftlichen Hinweis an das Betreuungsgericht, dass der Betreuer hier möglicherweise seine Pflichten schuldhaft verletzt hat und dem zu Betreuenden ein finanzieller Schaden entstanden ist, wird das Gericht dem Betreuer dieser Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme übersenden.

Du wirst selbst keine weitere Nachricht vom Betreuungsgericht erhalten, aber über deine "normalen" Quellen über die weitere Entwicklung sicherlich informiert werden.

Kannst dann ja mal berichten, wie die Sache letztendlich ausgegangen ist.
Vollkommen richtig! Ich habe keinerlei Beweise. Auf meine Bitte nach Details antwortet er nicht. Und die Infos, die ich von meinem Bruder habe, sind nicht allzu viel "wert", da er die Situation nicht richtig einschätzen kann, den Überblick total verloren und mich über die Zockerei und die Schulden von Vornherein nur belogen hat.
Der Betreuer ist mir gegenüber wahrscheinlich zu nichts verpflichtet, mein Bruder hat dem Austausch aber von Anfang an zugestimmt und die Kommunikation mit ihm war bisher auch okay.

Wenn er mich nicht (telefonisch) informiert hätte, dass die Kohle weg ist, wüsste ich es wahrscheinlich nicht mal. Auch deshalb fällt es mir schwer, ihm jetzt so an den Karren zu fahren.
Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass du mitteilen solltest, dass es sich lediglich um deinen Kenntnisstand handelt und du nicht ausschließen kannst, dass die dir vorliegenden Informationen nicht vollständig oder auch einfach unzutreffend sind..
Ja, das ist superwichtig! Danke für den Hinweis.
Nickless ist offline  
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einwilligungsvorbehalt, glücksspiel


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