Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung Sozialhilfe im Sterbemonat im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin
So langsam frage ich mich, worum es hier eigentlich geht.
Da wurden vom Sozi anteilige Heimkosten an das ...
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31.05.2021, 18:11 | #11 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,600
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Moin moin
So langsam frage ich mich, worum es hier eigentlich geht. Da wurden vom Sozi anteilige Heimkosten an das Heim gezahlt. Sogar zu viel, weil der Heimbewohner verstorben ist. Die Überzahlte Summe wird vom Sozi zurückverlangt und vom Heim auch zurückgezahlt. Dass die Rückzahlung als solche eigentlich Korrekt ist, bestreitet hier niemand. Kritisiert wird, dass für die Rückzahlung des Betrages, für den es -weil verstorben- keinen Leistungsempfänger mehr gibt, erst ein Riesenverfahren mit Herausfinden und Anhörung der Erben angeleiert wird, um einen Erstattungsbescheid schreiben zu können. Wozu der Unsinn, wenn sich dieses Land sowieso schon zu Tode verwaltet? Nur damit sich die Erben untereinander streiten können, wer denn nun von seinem Anteil die Überzahlung erstattet. Der Streit zwischen den Erben und der Behörde ist da noch nicht einmal berücksichtigt. Sofern ich diesen Thread als rechts-philosophische bzw. -theroretische Diskussion annehmen kann finde ich ihn ja ganz lustig. Wollte sich jemand ernsthaft darum streiten wollen, wäre das m.E. reichlich intelligenzbefreit. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
01.06.2021, 10:33 | #12 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Zur Rückfrage von Rapsfeld unter #5. Es ist kein Fall der Erbenhaftung nach § 102 SGB XII.
Mit dem Tod endet der Sozialhilfeanspruch. Das rechtfertigt zur Abänderung nach § 48 SGB X. Normalerweise würde das heißen, dass die Bewilligungssumme auf 17/30 verringert wird. Da aber die Rente für den laufenden Monat nicht zurückgefordert wird, steht sie voll zur Einkommensanrechnung für diese 17/30 zur Verfügung. Und das scheint hier zum Ergebnis gehabt zu haben, dass der Anspruch dadurch 0 wurde. Dadurch ergibt sich die Rückforderung nach § 50 SGB X. Da gibt es keine Freibeträge.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.06.2021, 17:15 | #13 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 5
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Rückforderung Sozialhilfe im Sterbemonat
Vielen Dank Herr Deinert.
Ihre Aussagen haben mir sehr geholfen. LG Rapsfeld |
25.01.2024, 11:36 | #14 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 68
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nochmal *pust*
Folgender Fall: Kurz zum traurigen Hintergrund: Meine Mutter liegt im Sterben, letzten Donnerstag wurde die Sondenernährung eingestellt, da sie aspirierte und eine Lungenentzündung bekam mit hohem Fieber, war auch im Krankenhaus, wurde "geheilt" wieder entlassen und es ging wieder los. Ein schwerer Entschluss und sie tut sich sehr sehr schwer mit dem Loslassen, eine Woche ist nun schon rum und ich hoffe so für sie, dass sie es bald geschafft hat. Nun sagte die Heimleitung, für den Sterbemonat werde das Sozialamt seinen Beitrag vom Heim zurückfordern. Aber rechnerisch reicht auch in diesem Monat Mutters Rente nicht aus, heute ist ja schon der 25.1. Kann da das Sozialamt nicht nur den Restbetrag zurückfordern, den es als Differenz nicht braucht, da ja ein paar Tage des Monats weniger Heimentgelt zu zahlen ist? Wenn der gesamte Betrag zurückgefordert wird, gehts ins Minus, das sind an die 900 Euro (wobei davon 70 Pflegewohngeld). Danke schonmal für eure Unterstützung, wäre eine kleine Sorge weniger |
25.01.2024, 17:42 | #15 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Natürlich gibts eine Neuberechnung, aber das bedeutet ja nicht, dass etwas zurückgefordert wird. Im vorigen Beispiel war das zwar so, aber vermutlich war da der Todestag ziemlich zum Monatsbeginn.
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26.01.2024, 09:06 | #16 |
Forums-Geselle
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Danke, dann bin ich etwas beruhigter, dass nicht der gesamte Sozialamtszuschuss zurückgefordert wird.
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