Dies ist ein Beitrag zum Thema Schäden durch die rechtliche Betreuung eines Messie im Rhein-Erft-Kreis im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von michaela mohr
"die Wohnung nach der Entrümpelung wieder perfekt bewohnbar wäre."
Perfekt bewohnbar wäre auch nicht im ...
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17.06.2021, 18:29 | #11 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Zitat:
aber im Sinne des Vermieters... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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17.06.2021, 19:06 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Also: um die Wege mal klarzustellen:
Das Betreuungsgericht beaufsichtigt Betreuer und kann ggf Weisungen erteilen, wenn Pflichtverletzungen vorliegen. Scheint hier nicht der Fall zu sein. Mit dem SHT hat das Betreuungsgericht absolut nichts zu tun (das gilt in beide Richtungen). Pflichtverletzungen des SHT zu klären ist Sache des Sozialgerichtes. Klagebefugt (=beschwert) ist nur der Antragsteller (ggf durch seinen Betreuer), niemals dessen Vertragspartner. Egal ob im Mietrecht oder in jedem anderen Rechtsbereich. Hat der Vertragspartner (hiermit meine ich jetzt den Mieter) schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen, sind im Verhältnis der beiden die Zivilgerichte (Amts- oder Landgericht, je nach Streitwert) zuständig. Üblicherweise wird der vereinfachte Weg über Mshnbescheid/Vollstreckungsbescheid gegangen. Ich hoffe, dass damit alle Unklarheiten beseitigt sind und klinke mich aus.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (18.06.2021 um 12:30 Uhr) |
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