Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Schlussabrechnung nach Tod - wann muss sie erfolgen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussabrechnung nach Tod - wann muss sie erfolgen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Betreute ist verstorben und der Betreuer lässt sich unendlich viel Zeit mit der Schlussabrechnung. Er ist bereits vom Gericht ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Forum für Angehörige und betreute Menschen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 17.08.2021, 09:45   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
Frage Schlussabrechnung nach Tod - wann muss sie erfolgen?

Die Betreute ist verstorben und der Betreuer lässt sich unendlich viel Zeit mit der Schlussabrechnung.

Er ist bereits vom Gericht erinnert worden, leider passiert trotzdem nichts. Den Angehörigen entstehen durch diese Verzögerung bereits Kosten, da Verträge nicht gekündigt werden können oder beispielsweise niemand an das Konto kommt, um Daueraufträge zu kündigen.

Wie lange darf sich der Betreuer Zeit lassen? Seit dem Tod der Betreuten sind nun schon mehrere Monate vergangen. Was können die Angehörigen tun, um die Sache zu beschleunigen und können sie Schadenersatz verlangen, falls Schäden eintreten durch diese Verzögerung?
Annette B. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 10:38   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Für die Frage, ob Angehörige - nur Angehöriger reicht allerdings nicht, man muss Erbe sein - Verträge und Daueraufträge kündigen können ist es völlig unbedeutend, ob der ehemalige Betreuer seine Schlussrechnung schon beim Gericht eingereicht hat oder nicht.

Entscheidend ist: Liegt bereits ein Erbschein vor oder nicht, gibt es ein Testament ?

Nur diese Frage ist für die Beurteilung des Sachverhalts wirklich wichtig.
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 10:45   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
Standard

Zitat:
entstehen durch diese Verzögerung bereits Kosten, da Verträge nicht gekündigt werden können oder beispielsweise niemand an das Konto kommt, um Daueraufträge zu kündigen.

Und ähnlich verhält es sich auch mit der Frage des Kontozugriffs.
Der ehemalige Betreuer hat auf den Zugang zu den Konten gar keinen Einfluß mehr. Der Erbe muss sich bei der Bank legitimieren und dann bekommt er auch Zugang und kann handeln.


Falls Ihr nicht wisst wo Konten vorhanden sind und der Betreuer dazu keine Auskunft erteilt hat könnt ihr dies auch in der Gerichtsakte sehen.


Eine festgelegte Zeitspanne zur Abgabe der Schlußrechnungslegung gibt es nicht, mehrere Monate sind jedoch deutlich über dem üblichen wenn es sich nicht gerade um außergewöhnlich schwierige Kontenkonstrukte handelt.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 10:55   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Das ist eine schwierige Frage da vieles in der Beantwortung mit der ehemaligen Betreuung zusammenhängt.


War diese z.B. mit viel Aufwand, also vielen Arzt- und Beihilfeabrechnungen, mehreren Konten und Anlagevermögen usw. geführt worden oder war es eher eine "einfache" Betreuung, ein Konto mit regelmässigen Ab- und Zugang von nur einer Stelle?


Zitat:
beispielsweise niemand an das Konto kommt, um Daueraufträge zu kündigen.
An das Konto nicht zu können hat mit der Betreuung nichts zu tun. Die Bank sperrt das Konto bei Kenntnis vom Todestag- und lässt den Betreuer nichts mehr machen.

Ihr als Erben müsst der Bank gegenüber eigene Nachweise führen dass ihr an das Konto könnt.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 11:38   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
An das Konto nicht zu können hat mit der Betreuung nichts zu tun. Die Bank sperrt das Konto bei Kenntnis vom Todestag- und lässt den Betreuer nichts mehr machen. Ihr als Erben müsst der Bank gegenüber eigene Nachweise führen dass ihr an das Konto könnt.
Ich gehe davon aus, dass der Betreuer auch schon ohne Erbennachweis (Erbschein) soviele Informationen gibt, dass man sich entscheiden kann, ob die Erbschaft nicht doch wegen Überschuldung auszuschlagen ist. Ansonsten unverzüglich beim Nachlassgericht den Erbschein beantragen. Um die Rentenversicherung und andere Behörden (wie Sozialamt oder Wohngeldstelle) zu informieren, braucht man den Erbschein nicht, denen reicht eine kopie der Sterbeurkunde. Das gleiche gilt im Regelfall auch für Telefon, Energieversorger, Kabelfernsehen usw.

Um was für Kündigungen geht es denn noch? Mit dem Vermieter sollte man - auch schon vor Erhalt des Erbscheins - Kontakt aufnehmen (wegen § 564 BGB).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 11:40   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Liegt bereits ein Erbschein vor oder nicht, gibt es ein Testament ?

Nur diese Frage ist für die Beurteilung des Sachverhalts wirklich wichtig.
Ein Testament liegt nicht vor, ein Erbschein kann nicht beantragt werden, weil der Sachstand nicht geklärt ist. Es stellt sich also die Frage, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll/muss - oder nicht.

Insofern beißt sich also die Katze in den Schwanz und es ist deshalb wichtig, dass die Schlussabrechnung erfolgt.

Wie lange also hat ein Betreuer Zeit für die Erstellung Schlussabrechnung, bevor man ihn belangen kann?
Annette B. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 12:06   #7
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von Annette B. Beitrag anzeigen
Ein Testament liegt nicht vor, ein Erbschein kann nicht beantragt werden, weil der Sachstand nicht geklärt ist.

Wie lange also hat ein Betreuer Zeit für die Erstellung Schlussabrechnung, bevor man ihn belangen kann?
Offensichtlich gehst du von unzutreffenden Annahmen aus.

Du schriebst: "Ein Erbschein kann nicht beantragt werden, weil der Sachstand nicht bekannt ist", diese Aussage ist falsch - das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Erbe wird man auch dann, wenn einem der Sachstand nicht bekannt ist.

Wenn du schriebst, dass der Erbfall bereits einige Monate - eine genauere Zeitangabe gibt es nicht - zurückliegt, gehe ich davon aus, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes bereits abgelaufen ist. Weitere Informationen findest du in § 1944 BGB.

Es gibt keine Frist für die Abgabe der Schlussrechnung - muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.08.2021, 13:26   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Die Frist für die Erbausschlagung von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls dürfte tatsächlich bereits abgelaufen sein, allerdings noch nicht diejenige für die Anfechtung der Erbannahme (auch 6 Wochen, beginnt aber erst mit Kenntnis der Überschuldung). Hier dürfte das aber nur dann zum Tragen kommen, wenn einerseits tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und zusätzlich der Betreuer diese Tatsache bis jetzt den Erben ggü verschwiegen hat. Was nichts mit der Schlussrechnung zu tun hat, sondern einfach nur die Auskunft ist: mehr Vermögenswerte oder mehr Schulden?

Im übrigen. Die Schlussrechnung kann unverzüglich nach dem Ende der Betreuung gefordert werden (§ 271 BGB). Allerdings ist das nur nach Betreuungsaufhebung und Betreuerwechsel unproblematisch, weil da der Berechtigte ja feststeht. Im Erbfall muss ja erst mal (durch das Nachlassgericht) geklärt sein, wer Erbe ist (bzw bei mehreren, wer alles mit welchen Anteilen zur Erbengemeinschaft gehört). Den Nachweis darüber führt man mit dem Erbschein bzw dem Testament mit gerichtlichem Eröffnungsvermerk. Ohne einen solchen Nachweis hätte eine Auskunfts- und Herausgabeklage keine Erfolgsaussicht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (17.08.2021 um 14:50 Uhr)
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.08.2021, 14:43   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Frist für die Erbausschlagung von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls dürfte tatsächlich bereits abgelaufen sein, allerdings noch nicht diejenige für die Anfechtung der Erbannahme (auch 6 Wochen, beginnt aber erst mit Kenntnis der Überschuldung). Hier dürfte das aber nur dann zum Tragen kommen, wenn einerseits tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und zusätzlich der Betreuer diese Tatsache bis jetzt den Erben ggü verschwiegen hat. Was nichts mit der Schlussrechnung zu tun hat, sondern einfach nur die Auskunft ist: mehr Vermögenswerte oder mehr Schulden?

Im übrigen. Die Schlussrechnung kann unverzüglich nach dem Ende der Betreuung gefordert werden (§ 271 BGB). Allerdings ist das nur nach Betreuungsaufhebung und Betreuerwechsel unproblematisch, weil da der Berechtigte ja feststeht. Im Erbfall muss ja erst mal (durch das Nachlassgericht) geklärt sein, wer Erbe ist (bzw bei mehreren, wer alles mit welchen Anteilen zur Erbengemeinschaft gehört). Den Nachweis darüber führt man mit dem Erbschein bzw dem Testament mit gerichtlichem Eröffnungsvermerk. Ohne einen solchen Nachweis hätte eine Auskunfts- und Herausgabeklage keine Erfolgsaussicht.
Vielen Dank für die sachliche Auskunft. Das hat sehr geholfen
Annette B. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.08.2021, 15:47   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Gern geschehen. Diese von mir erwähnte summarische Auskunft hat übrigens nix mit der Schlussrechenschaft zu tun, sondern mit den guten Sitten. Es gehört sich nicht, sein Gegenüber ins „offene Messer“ laufen zu lassen. Hier also eine Überschuldung, die sich aus den Betreuerakten eines Betreuers mit Vermögenssorge ergibt, zu verschweigen. Und dem anderen damit die Möglichkeit zu berauben, die Erbschaft zurückzuweisen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), den es schon seit der Römerzeit gibt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
schlussrechnung, tod des betreuten

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:54 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40