Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussabrechnung nach Tod - wann muss sie erfolgen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Die Betreute ist verstorben und der Betreuer lässt sich unendlich viel Zeit mit der Schlussabrechnung.
Er ist bereits vom Gericht ...
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
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Die Betreute ist verstorben und der Betreuer lässt sich unendlich viel Zeit mit der Schlussabrechnung.
Er ist bereits vom Gericht erinnert worden, leider passiert trotzdem nichts. Den Angehörigen entstehen durch diese Verzögerung bereits Kosten, da Verträge nicht gekündigt werden können oder beispielsweise niemand an das Konto kommt, um Daueraufträge zu kündigen. Wie lange darf sich der Betreuer Zeit lassen? Seit dem Tod der Betreuten sind nun schon mehrere Monate vergangen. Was können die Angehörigen tun, um die Sache zu beschleunigen und können sie Schadenersatz verlangen, falls Schäden eintreten durch diese Verzögerung? |
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#2 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Für die Frage, ob Angehörige - nur Angehöriger reicht allerdings nicht, man muss Erbe sein - Verträge und Daueraufträge kündigen können ist es völlig unbedeutend, ob der ehemalige Betreuer seine Schlussrechnung schon beim Gericht eingereicht hat oder nicht.
Entscheidend ist: Liegt bereits ein Erbschein vor oder nicht, gibt es ein Testament ? Nur diese Frage ist für die Beurteilung des Sachverhalts wirklich wichtig. |
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#3 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
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Zitat:
Und ähnlich verhält es sich auch mit der Frage des Kontozugriffs. Der ehemalige Betreuer hat auf den Zugang zu den Konten gar keinen Einfluß mehr. Der Erbe muss sich bei der Bank legitimieren und dann bekommt er auch Zugang und kann handeln. Falls Ihr nicht wisst wo Konten vorhanden sind und der Betreuer dazu keine Auskunft erteilt hat könnt ihr dies auch in der Gerichtsakte sehen. Eine festgelegte Zeitspanne zur Abgabe der Schlußrechnungslegung gibt es nicht, mehrere Monate sind jedoch deutlich über dem üblichen wenn es sich nicht gerade um außergewöhnlich schwierige Kontenkonstrukte handelt.
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das ist eine schwierige Frage da vieles in der Beantwortung mit der ehemaligen Betreuung zusammenhängt.
War diese z.B. mit viel Aufwand, also vielen Arzt- und Beihilfeabrechnungen, mehreren Konten und Anlagevermögen usw. geführt worden oder war es eher eine "einfache" Betreuung, ein Konto mit regelmässigen Ab- und Zugang von nur einer Stelle? Zitat:
Ihr als Erben müsst der Bank gegenüber eigene Nachweise führen dass ihr an das Konto könnt. |
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#5 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Zitat:
Um was für Kündigungen geht es denn noch? Mit dem Vermieter sollte man - auch schon vor Erhalt des Erbscheins - Kontakt aufnehmen (wegen § 564 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
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Zitat:
Insofern beißt sich also die Katze in den Schwanz und es ist deshalb wichtig, dass die Schlussabrechnung erfolgt. Wie lange also hat ein Betreuer Zeit für die Erstellung Schlussabrechnung, bevor man ihn belangen kann? |
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#7 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Zitat:
Du schriebst: "Ein Erbschein kann nicht beantragt werden, weil der Sachstand nicht bekannt ist", diese Aussage ist falsch - das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Erbe wird man auch dann, wenn einem der Sachstand nicht bekannt ist. Wenn du schriebst, dass der Erbfall bereits einige Monate - eine genauere Zeitangabe gibt es nicht - zurückliegt, gehe ich davon aus, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes bereits abgelaufen ist. Weitere Informationen findest du in § 1944 BGB. Es gibt keine Frist für die Abgabe der Schlussrechnung - muss in jedem Einzelfall geprüft werden. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Die Frist für die Erbausschlagung von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls dürfte tatsächlich bereits abgelaufen sein, allerdings noch nicht diejenige für die Anfechtung der Erbannahme (auch 6 Wochen, beginnt aber erst mit Kenntnis der Überschuldung). Hier dürfte das aber nur dann zum Tragen kommen, wenn einerseits tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und zusätzlich der Betreuer diese Tatsache bis jetzt den Erben ggü verschwiegen hat. Was nichts mit der Schlussrechnung zu tun hat, sondern einfach nur die Auskunft ist: mehr Vermögenswerte oder mehr Schulden?
Im übrigen. Die Schlussrechnung kann unverzüglich nach dem Ende der Betreuung gefordert werden (§ 271 BGB). Allerdings ist das nur nach Betreuungsaufhebung und Betreuerwechsel unproblematisch, weil da der Berechtigte ja feststeht. Im Erbfall muss ja erst mal (durch das Nachlassgericht) geklärt sein, wer Erbe ist (bzw bei mehreren, wer alles mit welchen Anteilen zur Erbengemeinschaft gehört). Den Nachweis darüber führt man mit dem Erbschein bzw dem Testament mit gerichtlichem Eröffnungsvermerk. Ohne einen solchen Nachweis hätte eine Auskunfts- und Herausgabeklage keine Erfolgsaussicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (17.08.2021 um 14:50 Uhr) |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.06.2021
Beiträge: 3
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Zitat:
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Gern geschehen. Diese von mir erwähnte summarische Auskunft hat übrigens nix mit der Schlussrechenschaft zu tun, sondern mit den guten Sitten. Es gehört sich nicht, sein Gegenüber ins „offene Messer“ laufen zu lassen. Hier also eine Überschuldung, die sich aus den Betreuerakten eines Betreuers mit Vermögenssorge ergibt, zu verschweigen. Und dem anderen damit die Möglichkeit zu berauben, die Erbschaft zurückzuweisen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), den es schon seit der Römerzeit gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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