Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuererklärung - wer ist verantwortlich? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag,
meine Mutter ist Ende 2021 verstorben und hatte seit Oktober 2020 eine gerichtlich angeordnete vollumfassende Betreuung.
Ich versuche ...
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01.02.2022, 13:16 | #1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
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Steuererklärung - wer ist verantwortlich?
Guten Tag,
meine Mutter ist Ende 2021 verstorben und hatte seit Oktober 2020 eine gerichtlich angeordnete vollumfassende Betreuung. Ich versuche nun (als Miterbe), die Tätigkeit des Betreuers nachzuvollziehen und bin dabei bereits auf einige Unregelmäßigkeiten gestoßen (es gibt keine Steuererklärung für 2020, Erstattungsanträge bei der Beihilfe sind wegen fehlender Belege nicht ausgezahlt worden). Im direkten Kontakt mit dem Betreuer erklärt sich dieser zunächst als nicht zuständig: Betreuung endet mit dem Tod, er sei nur dem Gericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, er sein kein Steuerberater usw.) Das mag ja alles zutreffend sein, aber es macht Fehler nicht ungeschehen. Meine Frage ist nun, ob nun die Steuerklärung 2020 vom Betreuer zu verantworten ist? Jedenfalls war er die einzige Person, die dazu in der Lage gewesen ist (Belege nur bei ihm, alleinige Vollmacht gegenüber Behörden) Nach meinem Gefühl ist er den Erben gegenüber auch schadenersatzpflichtig, sofern durch sein Unterlassen ein Vermögensschaden eingetreten ist. Ist denn das Thema Steuerklärung so schwierig, dass es im Einzelfall am liebsten unter den Tisch fällt, nach dem Motto "es wird hoffentlich niemanden auffallen"? |
01.02.2022, 13:28 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Als Betreuer mit AK Vermögenssorge ist man zur Steuererklärung verpflichtet, § 34 AO. Natürlich muss man das nicht persönlich machen, man kann sich natürlich eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters bedienen. Aber dass etwas geschieht, ist Pflicht des Betreuers. Wenn nun infolge verspäteter Erklärung Verspätungszuschläge und Hinterziehungszinsen anfallen, ist das ein Schaden, den der Erbe gem § 1833 BGB vom Betreuer verlangen kann (wobei das bei Betreuern in der Regel deren Haftpflichtversicherung übernimmt).
Die Steuerklärung selbst kann der Betreuer jetzt natürlich nicht mehr abgeben, er muss aber bei Bedarf im Rahmen seiner Möglichkeiten mitwirken, § 36 AO. Siehe auch https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Finanzamt
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.02.2022, 13:31 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Beiträge: 104
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vielen Dank!
damit ist meine Frage bestens beantwortet
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01.02.2022, 13:38 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Übrigens gilt natürlich auch das Gleiche, wenn Krankenbehandlungsrechnungen nicht rechtzeitig (also binnen Jahresfrist) bei der Beihilfestelle eingereicht wurden. Immer natürlich vorausgesetzt, der Betreuer hatte die Rechnungen. Was die betreute Person verheimlicht, kann natürlich ein Betreuer nicht erledigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stichworte |
erbengemeinschaft, rechenschaftspflicht, schadenersatz, steuererklärung |
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