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Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von Mächschen andere behalten die Entmündigung nur psychisch kranken vor. du meintest wohl (aus deiner sicht) "faktische entmündigung". ...


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Alt 10.02.2022, 23:09   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
andere behalten die Entmündigung nur psychisch kranken vor.
du meintest wohl (aus deiner sicht) "faktische entmündigung". den unmündigenstatus bei volljährigen gibts seit 30 jahren überhaupt nicht mehr.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 14.02.2022, 18:41   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
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Entmündigung gibt es nicht, mehr, das ist klar.
Ob man das nun aus Political Correctness anders nennt oder eben anders ist, lassen wir mal dahin gestellt.

***

Es läuft ja nun das Verfahren.
Die Frage: was ist, wenn die Betreuten jetzt Verträge abschließen, Unterschriften leisten, zu ihrem Nachteil Dinge (ver)kaufen:
ist das bereits jetzt schon so, dass Geschäftsunfähigkeit besteht nach dem Erstellen des Gutachtens?
Es ist so verheerend, dass beim Einkauf des Metzgers schon nicht mehr gewusst wird, was an der Theke bestellt wurde.
Da werden dann aber Pläne hinsichtlich Hausverkauf/Umzug gemacht, "große" Dinge, die beide gar nicht mehr erfassen können.
wth-2021 ist offline  
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Alt 14.02.2022, 19:53   #13
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin


Warte erst einmal ab, wie das Betreuungsverfahren ausgeht und ob die Vermögenssorge mir einem EiWi beschlossen wird. Die meißten Gerichte setzen den EiWi auch in die Aufgabenkreise hinein, wenn die Geschäftsunfähigkeit im Gutachten vermerkt ist. Es sind nur wenige, die dies nicht tun.



Jetzt schon zu spekulieren, was geschehen wird und was man tun kann, wenn es nicht so geschieht, wie man es haben will ist völlig unnötiger Streß. Vorher kannst Du sowieso nichts tun.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.02.2022, 20:09   #14
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
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Es geht halt drum, dass Dinge "geplant" werden und der nächste Schritt bzw. Konsequenzen nicht erkannt werden.
Da sollte einmal ein nicht benötigter Garten verkauft werden.
Es wurden nur die paar Tausend Euro als Gier gesehen, dass man aber dann auch ein Durchgangsrecht durch das vorhandene Grundstück in Kauf genommen würde, wurde nicht erkannt.
Ein Grundstück mit Durchgangsrecht hat schon einmal eine Wertminderung und der Besitzer des Gartens ein gewisses Druckmittel, den Rest des Grundstücks zu kaufen. Wer will schon fremde Leute durch sein Grundstück laufen haben?
"Das" sind noch die großen Sachen, selbst beim Einkauf ist nicht mehr bekannt, was im Kühlschrank ist u.v.a.m.
wth-2021 ist offline  
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Alt 15.02.2022, 20:36   #15
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
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Die Anhörung beim Betreuungsgericht bzw. daheim ist nächsten Dienstag. Es wurden die zu Betreuenden und sogar ich dazu eingeladen. Es wird...
wth-2021 ist offline  
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Alt 16.02.2022, 08:52   #16
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
Zitat von wth-2021 Beitrag anzeigen
Die Frage: was ist, wenn die Betreuten jetzt Verträge abschließen, Unterschriften leisten, zu ihrem Nachteil Dinge (ver)kaufen:
ist das bereits jetzt schon so, dass Geschäftsunfähigkeit besteht nach dem Erstellen des Gutachtens?
Also, Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) „entsteht“ nicht durch ein Gutachten, es ist ein natürlich bestehender Zustand, der durch ein Gutachten - im weitesten Sinne - „bewiesen“ wird. Und mit dessen Hilfe - bei üblichen Krankheitsverläufen - auch für Geschäftsvorfälle in der Zeit davor verwendet werden kann.

Der EV ist dagegen eine gerichtliche Maßnahme, die immer nur zukünftige Handlungen betrifft (die nach Rechtswirksamkeit des Beschlusses stattfinden, § 287 FamFG). Mit anderen Worten: für alles in der Vergangenheit lässt sich immer nur die Geschäftsunfähigkeit anführen - allenfalls noch die Sittenwidrigkeit bei der Übervorteilung von mental eingeschränkten - aber noch nicht sicher Geschäftsunfähigen, § 138 BGB.

Siehe auch unter:

https://www.lexikon-betreuungsrecht....häftsfähigkeit

https://www.lexikon-betreuungsrecht....gungsvorbehalt
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 16.02.2022, 09:53   #17
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn ich das noch ergänzen darf, Rechtsgeschäfte die ohne direkte Erkenntnis der GU abgeschlossen wurden lassen sich auch -je nach konkreter Sachlage- "rückabwickeln".
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.02.2022, 09:55   #18
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,278
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Ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge ist ein Indiz für Geschäftsunfähigkeit.
Mächschen ist offline  
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Alt 16.02.2022, 13:46   #19
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge ist ein Indiz für Geschäftsunfähigkeit.
Hallo, eigentlich das Gegenteil. Wer eh geschäftsunfähig ist, braucht (eigentlich) keinen EV. Bei einem Geschäftsunfähigen kann der Betreuer auch nachträglich nichts genehmigen (die §§ 107 ff BGB gelten für Geschäftsunfähige gar nicht. Und es gibt auch Beschlüsse, in denen ausdrücklich drinsteht, dass der EV deshalb entbehrlich war, weil der Betreute eh geschäftsunfähig ist.

Aber es gibt halt nicht nur schwarz und weiß. Und eben auch wechselnde Gesundheitszustände. Und die Beweislage ist für den Betreuer (jedenfalls für künftige Geschäftsvorfälle) beim EV besser.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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HorstD ist offline  
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Alt 16.02.2022, 14:25   #20
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,278
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Und die Beweislage ist für den Betreuer (jedenfalls für künftige Geschäftsvorfälle) beim EV besser.
Bei einem EV gibt's eigentlich auch nichts mehr zu beweisen, genehmigt der Betreuer das Geschäft nicht, ist es unwirksam.
Mächschen ist offline  
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