Dies ist ein Beitrag zum Thema Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Er muss beweisen, dass er (am Tag des Vertragsschlusses) bereits wirksam den EV hatte. Geschäftsunfähigkeit muss in diesem Fall natürlich ...
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16.02.2022, 14:39 | #21 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Er muss beweisen, dass er (am Tag des Vertragsschlusses) bereits wirksam den EV hatte. Geschäftsunfähigkeit muss in diesem Fall natürlich nicht mehr bewiesen werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.02.2022, 19:12 | #22 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.05.2020
Ort: Berlin
Beiträge: 72
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Zitat:
Einen Streit darum, ob zum Zeitpunkt des Geschäfts eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt ist vor allem auch sinnlos, weil es darum gar nicht geht. Der/die Betreute ist mit einem EV nicht geschäftsunfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig. |
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17.02.2022, 08:48 | #23 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Sagen wir es mal so: der EV führt bei zuvor Geschäftsfähigen zu einer beschränkten GF (soweit der EV reicht). Bei einem zuvor Geschäftsunfähigen ist der EV, wenn er dennoch angeordnet wurde, ohne jede Rechtswirkung (= man wird dadurch also nicht beschränkt Gf).
Wobei das für die praktische Arbeit recht unwichtig ist. Denn meist würde der Betreuer einer Person mit EV das Rechrsgeschäft ja weder genehmigen noch neu abschließen. Sondern es soll ja festgestellt werden, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. Und für die Rückabwicklung (Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 BGB oder dessen Wegfall, § 818 Abs. 3 BGB) ist es egal, ob Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte GF (EV) vorlag.
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