Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt
Hallo,
ich lese gerade die Fragebögen bzgl. Betreuung der Eltern durch (ärztliches Gutachten). Die folgende Frage: "In welchen Aufgabenkreisen sollten deshalb Willenserklärungen des Betroffenen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen?" wird mit "keine" beantwortet. Heißt das, dass kein Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht angeordnet wird? Alle anderen Fragen, 16(?) an der Zahl, sind bzgl. "Geisteszustand" schlicht und einfach verheerend (Verwirrtheit, Demenz, etc.) und es ist mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen. Mir liegt "nur" der Fragebogen vor. Wird darauf aufbauend ein Gutachten erstellt oder ist das alles, was der Arzt für das Gericht erstellt? Immerhin hat es von der Anregung zur Betreuung bis zum Fragebogen nur 4-5 Wochen (mit Feiertagen zum Jahreswechsel!) gedauert. Wie schnell wird nun alles andere (Anhörung durch Richter, Bestellung des Betreuers) nach Eurer Erfahrung dauern? Es ist auch zu überlegen, zu einem späteren Zeitpunkt (1-2 Jahre oder auch früher) einen Einwilligungsvorbehalt anzuregen. Ist das allgemeine Praxis, dass dann ein neues Gutachten erstellt wird, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert? |
Ob das schon das Gutachten sein soll, kann doch nur der Richter beantworten, der es in Auftrag gegeben hat.
Und zum EV: der Normalfall (bei 95 % der Betreuungen) ist, dass er nicht angeordnet wird. Die Betreuung soll ja keine Entmündigung sein. Besteht denn die konkrete Gefahr, dass jemand seinen Besitz krankheitsbedingt verschleudert, verspielt, und sich dadurch potentiell sozialhilfebedürftig macht? |
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Heißt das, dass kein Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht angeordnet wird? Genau das heisst es. Zitat:
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Vor allem dann wenn der Betreute mit dem EiWi einverstanden ist oder er ihn gar selbst beantragt/befürwortet. |
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In den letzten beiden Jahren mehrmals erlebt. Deswegen eigentlich hatte ich die Betreuung angeregt. |
Moin moin
Im Prinzip kannst Du erst einmal nur abwarten, wie das Ergebnis aussieht. Sprich: Ob eine Betreuung eingerichtet wird und wie die Aufgabenkreise aussehen. Sollte es keinen EiWi in der Vermögenssorge geben, aber sich z.B. schnell herausstellen, dass die Eltern oder auch nur ein Elternteil völlig unsinnig Geld verbrät oder schädliche Verträge unterschreibt, dann kann umgehend ein Antrag auf Erweiterung der Betreuung gestellt werden. Wenn es sich dabei um nur ein bis zwei Monate handeln sollte, kann das Gericht auf ein neues Gutachten verzichten. (Das kann sich aber inzwischen auch geändert haben) MfG Imre |
Ich stehe in Verbindung mit der zuständigen Stelle im Landratsamt.
Dort ist man der Meinung, des eine EiWi Sinn macht. Ich warte einmal das weitere Vorgehen des Gerrichts ab. Am Anfang hatte ich ein schlechtes Gewissen, die Betreuung angeregt zu haben. Die Gespräche mit der Betreuungsstelle haben mich davon überzeugt, dass es der richtige Schritt war. Inzwischen finde ich, dass die Betreuung schnell und umfangreich durchgeführt werden sollte. Es gibt im Prinzip täglich kleine Vorfälle und ich habe schon Angst, was als nächstes passieren wird. |
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Das kennen vermutlich alle Angehörigen, damit bist du nicht alleine :a060:Aber es sind einfach mehrere Personen beteiligt und das dauert nun mal seine Zeit - und das ist auch gut so, schließlich soll auch ordentlich geprüft werden, was der aktuelle Stand ist. Wenn es wirklich ein Notfall ist und Gefahr (!) im Vollzug ist, sieht es ja nochmal anders aus. Aber bedenke: es hat sich ja über einen längeren Zeitraum bis hier hin entwickelt, bis du/ihr aktiv wurdet und es angeregt habt. Da könnt ihr jetzt keine Wunder erwarten. Und ich find deine 4-5 Wochen schon sehr flott, da kenne ich von unserem Gericht andere Zeiten. |
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Hallo, eine Ergänzung: wenn der gesundheitliche Zustand tatsächlich so verherrend sein sollte, kann es auch sein, dass der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass bereits Geschäftsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall ist ein Einwilligungsvorbehalt unnötig, denn die Person kann ohnehin keine Rechtsgeschäfte mehr wirksam abschließen. Man muss es also nicht erst von der Einwilligung des Betreuers abhängig machen, weil die Verträge nichtig sind. |
Das stimmt zwar, aber ohne Einwilligungsvorbehalt müsste der Betreuer die Geschäftsunfähigkeit mehr oder weniger beweisen...
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann es erst gar nicht zu Streitereien kommen, ob der Betreute zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts geschäftsunfähig war. Manche Gerichte ordnen einen Einwilligungsvorbehalt bei Betreuten mit fortgeschrittener Demenz immer an, andere behalten die Entmündigung nur psychisch kranken vor. |
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