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Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich lese gerade die Fragebögen bzgl. Betreuung der Eltern durch (ärztliches Gutachten). Die folgende Frage: "In welchen Aufgabenkreisen sollten ...


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Alt 02.02.2022, 13:00   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
Frage Gutachten - Fragebogen Einwilligungsvorbehalt

Hallo,

ich lese gerade die Fragebögen bzgl. Betreuung der Eltern durch (ärztliches Gutachten).

Die folgende Frage:
"In welchen Aufgabenkreisen sollten deshalb Willenserklärungen des Betroffenen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen?"

wird mit

"keine"

beantwortet.

Heißt das, dass kein Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht angeordnet wird?

Alle anderen Fragen, 16(?) an der Zahl, sind bzgl. "Geisteszustand" schlicht und einfach verheerend (Verwirrtheit, Demenz, etc.) und es ist mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen.

Mir liegt "nur" der Fragebogen vor.
Wird darauf aufbauend ein Gutachten erstellt oder ist das alles, was der Arzt für das Gericht erstellt?

Immerhin hat es von der Anregung zur Betreuung bis zum Fragebogen nur 4-5 Wochen (mit Feiertagen zum Jahreswechsel!) gedauert.

Wie schnell wird nun alles andere (Anhörung durch Richter, Bestellung des Betreuers) nach Eurer Erfahrung dauern?

Es ist auch zu überlegen, zu einem späteren Zeitpunkt (1-2 Jahre oder auch früher) einen Einwilligungsvorbehalt anzuregen.
Ist das allgemeine Praxis, dass dann ein neues Gutachten erstellt wird, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert?

Geändert von wth-2021 (02.02.2022 um 13:45 Uhr)
wth-2021 ist offline  
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Alt 02.02.2022, 14:44   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Ob das schon das Gutachten sein soll, kann doch nur der Richter beantworten, der es in Auftrag gegeben hat.

Und zum EV: der Normalfall (bei 95 % der Betreuungen) ist, dass er nicht angeordnet wird. Die Betreuung soll ja keine Entmündigung sein. Besteht denn die konkrete Gefahr, dass jemand seinen Besitz krankheitsbedingt verschleudert, verspielt, und sich dadurch potentiell sozialhilfebedürftig macht?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (02.02.2022 um 15:19 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 02.02.2022, 17:20   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Mir liegt "nur" der Fragebogen vor.
Das ist kein Fragebogen sondern das sind die Fragen die dem Gutachter zur Beantwortung zugesandt werden.
Heißt das, dass kein Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht angeordnet wird?
Genau das heisst es.


Zitat:
Wird darauf aufbauend ein Gutachten erstellt oder ist das alles, was der Arzt für das Gericht erstellt?
An Gutachten werden grundsätzlich bestimmte Anforderungen gestellt, also z.B. Anamnese, Eigen und Fremdwahrnehmungsberichte falls vorhanden, Diagnosebezeichnung, eigene Begutachtungsfestellungen usw. usw.


Zitat:
Wie schnell wird nun alles andere (Anhörung durch Richter, Bestellung des Betreuers) nach Eurer Erfahrung dauern?
Das hängt fast alleine vorn der Auslastung des Gerichts ab, wie schnell ein passender Betreuer gefunden wird ebenso. Keiner kann dir also wirklich auf diese Frage antworten.


Zitat:
Ist das allgemeine Praxis, dass dann ein neues Gutachten erstellt wird, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert?
Ein Gutachten nicht immer. Bei einem Einwilligungsvorbehalt mag es anders aussehen. Da es sich dabei um eine schwerwiegende Massnahme in Grundrechte handelt wird das fast immer nur über einen erneuten Gutachterauftrag behandelt. Je nach Richter und vorliegender Sachlage kann auch ein ausführliches Attest ausreichend sein.
Vor allem dann wenn der Betreute mit dem EiWi einverstanden ist oder er ihn gar selbst beantragt/befürwortet.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 02.02.2022, 18:13   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ob das schon das Gutachten sein soll, kann doch nur der Richter beantworten, der es in Auftrag gegeben hat.

Und zum EV: der Normalfall (bei 95 % der Betreuungen) ist, dass er nicht angeordnet wird. Die Betreuung soll ja keine Entmündigung sein. Besteht denn die konkrete Gefahr, dass jemand seinen Besitz krankheitsbedingt verschleudert, verspielt, und sich dadurch potentiell sozialhilfebedürftig macht?
Ich sehe die Gefahr, dass Verträge unterschrieben oder Geschäfte abgeschlossen werden, die zu Ungunsten des Betreuten sein könnten.
In den letzten beiden Jahren mehrmals erlebt. Deswegen eigentlich hatte ich die Betreuung angeregt.
wth-2021 ist offline  
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Alt 02.02.2022, 20:22   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin


Im Prinzip kannst Du erst einmal nur abwarten, wie das Ergebnis aussieht. Sprich: Ob eine Betreuung eingerichtet wird und wie die Aufgabenkreise aussehen.


Sollte es keinen EiWi in der Vermögenssorge geben, aber sich z.B. schnell herausstellen, dass die Eltern oder auch nur ein Elternteil völlig unsinnig Geld verbrät oder schädliche Verträge unterschreibt, dann kann umgehend ein Antrag auf Erweiterung der Betreuung gestellt werden.

Wenn es sich dabei um nur ein bis zwei Monate handeln sollte, kann das Gericht auf ein neues Gutachten verzichten. (Das kann sich aber inzwischen auch geändert haben)


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.02.2022, 22:23   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 48
Standard

Ich stehe in Verbindung mit der zuständigen Stelle im Landratsamt.
Dort ist man der Meinung, des eine EiWi Sinn macht.
Ich warte einmal das weitere Vorgehen des Gerrichts ab.

Am Anfang hatte ich ein schlechtes Gewissen, die Betreuung angeregt zu haben.
Die Gespräche mit der Betreuungsstelle haben mich davon überzeugt, dass es der richtige Schritt war.
Inzwischen finde ich, dass die Betreuung schnell und umfangreich durchgeführt werden sollte. Es gibt im Prinzip täglich kleine Vorfälle und ich habe schon Angst, was als nächstes passieren wird.
wth-2021 ist offline  
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Alt 03.02.2022, 08:16   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
Standard

Zitat:
Zitat von wth-2021 Beitrag anzeigen
Inzwischen finde ich, dass die Betreuung schnell und umfangreich durchgeführt werden sollte. Es gibt im Prinzip täglich kleine Vorfälle und ich habe schon Angst, was als nächstes passieren wird.

Das kennen vermutlich alle Angehörigen, damit bist du nicht alleine Aber es sind einfach mehrere Personen beteiligt und das dauert nun mal seine Zeit - und das ist auch gut so, schließlich soll auch ordentlich geprüft werden, was der aktuelle Stand ist.
Wenn es wirklich ein Notfall ist und Gefahr (!) im Vollzug ist, sieht es ja nochmal anders aus.
Aber bedenke: es hat sich ja über einen längeren Zeitraum bis hier hin entwickelt, bis du/ihr aktiv wurdet und es angeregt habt. Da könnt ihr jetzt keine Wunder erwarten. Und ich find deine 4-5 Wochen schon sehr flott, da kenne ich von unserem Gericht andere Zeiten.
aprilapril ist offline  
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Alt 04.02.2022, 12:52   #8
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
Standard

Zitat:
Zitat von wth-2021 Beitrag anzeigen
Mir liegt "nur" der Fragebogen vor.
Wird darauf aufbauend ein Gutachten erstellt oder ist das alles, was der Arzt für das Gericht erstellt?
Kommt schon mal vor - vor allem wenns schnell gehen soll - das der Arzt/Gutachter direkt auf den Fragebogen kritzelt und danach nichts mehr kommt. Das reicht allemal für eine vorläufige Betreuung und bei klarer Sachlage auch für eine "richtige".
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 04.02.2022, 15:46   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 209
Standard

Zitat:
Zitat von wth-2021 Beitrag anzeigen
Heißt das, dass kein Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht angeordnet wird?

"Geisteszustand" schlicht und einfach verheerend (Verwirrtheit, Demenz, etc.) und es ist mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen.

Hallo,

eine Ergänzung: wenn der gesundheitliche Zustand tatsächlich so verherrend sein sollte, kann es auch sein, dass der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass bereits Geschäftsunfähigkeit vorliegt.

In diesem Fall ist ein Einwilligungsvorbehalt unnötig, denn die Person kann ohnehin keine Rechtsgeschäfte mehr wirksam abschließen. Man muss es also nicht erst von der Einwilligung des Betreuers abhängig machen, weil die Verträge nichtig sind.
Forenfuchs ist offline  
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Alt 10.02.2022, 22:27   #10
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,232
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Das stimmt zwar, aber ohne Einwilligungsvorbehalt müsste der Betreuer die Geschäftsunfähigkeit mehr oder weniger beweisen...

Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann es erst gar nicht zu Streitereien kommen, ob der Betreute zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts geschäftsunfähig war.

Manche Gerichte ordnen einen Einwilligungsvorbehalt bei Betreuten mit fortgeschrittener Demenz immer an, andere behalten die Entmündigung nur psychisch kranken vor.
Mächschen ist offline  
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