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ShagrathHL 01.07.2022 14:45

Zuzahlung bei der KK
 
Hallo ihr lieben. Mal eine Frage. Im Januar ist meine Schwiegermutter verstorben, es bestand eine Vorsorgevollmacht in der meine Frau als bevollmächtigte eingesetzt war. Wir haben jetzt heute, 01.07 eine Zuzahlungsrechnung der KK bekommen für die Tage im Krankenhaus. In dem Fall 250 Euro. Die Zuzahlung beträgt ja 1% des Jahreseinkommens, meine Schwiegermutter war chronisch krank. Die Krankenkasse rechnet jetzt einfach die monatlichen Renten meiner Schwiegermutter(Alters und Witwenrente)mal 12 und sagt, dass ihre Forderung berechtigt ist. Wir sind der Auffassung, dass das Jahreseinkommen exakt die Renten für den Januar sind. Für die restlichen 11 Monate bekommt sie ja nix mehr. Kann eien KK wirklich sagen wir berechnen ein Monatseinkommen mal12 wenn nur 1 Monat gelebt wurde. Bislang kenne ich es so dass die wirklich auf den Euro genau schauen was an Bruttoeinkommen im Jahr bekommen wird.

LG aus Lübeck

ShagrathHL

carlos 01.07.2022 15:35

Hallo,

das was das Krankenhaus berechnet, also 250,-- Euro Zuzahlung (wohl 25 Tage a' 10,-- Euro) hat erstmal nix mit der Zuzahlungsbefreiung zu tun. Die Zuzahlung ist daher erstmal zu zahlen.
Dann solltet ihr die Belastungsgrenze ausrechnen und ggf. einen entsprechenden Antrag bei der Kasse stellen. Die Belastungsgrenze beträgt bei chronisch Kranken 1% des Jahreseinkommens (bei anderen 2 %).
Wenn die Oma z.B. ein mtl. Renteneinkommen in Höhe von 1500,-- Euro hat wäre diese 12x1500,- = 18.000.-- Euro. Ein Prozent davon 180,-- Euro. Die Grenze wäre dann also überschritten und ein Antrag sollte bei der KK gestellt werden. Alles andere geht dann seinen Weg.

Siehe hierzu:
https://www.pflege.de/pflegekasse-pf...ungsbefreiung/

Wenn absehbar ist, dass die Oma nun jedes Jahr über die Belastungsgrenze kommt, auch weil Medikamentenzuzahlungen fällig werden, solltet ihr einen Antrag auf Vorabbefreiung stellen. Dann zahlt ihr das eine Prozent für 2023 schon 2022 ein und kriegt für das Kalenderjahr 2023 im Voraus schon das Befreiungskärtchen zur Vorlage beim KH oder in den Apotheken. Dann würden erst gar keine Zuzahlungen mehr in Rechnung gestellt.

mfg

Schnieder 01.07.2022 17:15

Die Berechnung der KK ist korrekt, auch wenn deine Schwiegermutter schon im Jan. verstorben ist, muss die KK das Jahreseinkommen für die Berechnung der Zuzahlung zugrundelegen.

Pichilemu 01.07.2022 23:30

Zitat:

Zitat von carlos (Beitrag 141895)
das was das Krankenhaus berechnet, also 250,-- Euro Zuzahlung (wohl 25 Tage a' 10,-- Euro) hat erstmal nix mit der Zuzahlungsbefreiung zu tun. Die Zuzahlung ist daher erstmal zu zahlen.

Das stimmt so nicht. Wenn mit der Zuzahlungsforderung die Belastungsgrenze überschritten würde, kann mit dieser Begründung Widerspruch eingelegt werden. Alles andere wäre ein überflüssiges Hin- und Herbuchen.

Mächschen 02.07.2022 08:38

Deshalb kann man bei vielen auch eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, wenn der voraussichtlich mehrere Wochen im Krankenhaus sein wird.


Aber es gibt schlimmeres, Oma läuft blau an, man ruft die 112, Sanitäter & Notarzt können nur noch den Tod feststellen, man muss den gesamten Einsatz als Erbe zahlen.

Wäre Oma aber auf dem Weg zum Krankenwagen verstorben, würde die Krankenkasse den Einsatz (bis auf Zuzahlung und Totenschein) zahlen.

Pigeon 02.07.2022 17:44

Zitat:

Zitat von Mächschen (Beitrag 141906)
Deshalb kann man bei vielen auch eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, wenn der voraussichtlich mehrere Wochen im Krankenhaus sein wird.


Aber es gibt schlimmeres, Oma läuft blau an, man ruft die 112, Sanitäter & Notarzt können nur noch den Tod feststellen, man muss den gesamten Einsatz als Erbe zahlen.

Wäre Oma aber auf dem Weg zum Krankenwagen verstorben, würde die Krankenkasse den Einsatz (bis auf Zuzahlung und Totenschein) zahlen.

In welchem Bundesland ist das bitte so?

FFB 05.07.2022 16:35

Zitat:

Zitat von Schnieder (Beitrag 141897)
Die Berechnung der KK ist korrekt, auch wenn deine Schwiegermutter schon im Jan. verstorben ist, muss die KK das Jahreseinkommen für die Berechnung der Zuzahlung zugrundelegen.

Das stimmt zwar, aber das Jahreseinkommen besteht in diesem Fall eben nur aus der Januar-Rente. Entsprechend niedrig ist dann die Belastungsgrenze.

Faunhart 05.07.2022 17:39

Zitat:

Zitat von FFB (Beitrag 141984)
Das stimmt zwar, aber das Jahreseinkommen besteht in diesem Fall eben nur aus der Januar-Rente. Entsprechend niedrig ist dann die Belastungsgrenze.

§ 62 Absatz 2 SGB bestimmt, dass die persönliche Belastungsgrenze durch Addierung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bestimmt wird. BSG sagt dazu, dass damit Einnahmen im Kalenderjahr gemeint sind und fiktive Einnahmen nicht dazu zählen. Daran gemessen, würde ich also gegen die Belastungsgrenzenentscheidung der KK durchaus Widerspruch einlegen (lassen). Sollte Klage in Betracht kommen, vorher § 197a SGG beachten.

Mächschen 06.07.2022 15:09

Zitat:

Zitat von Pigeon (Beitrag 141916)
In welchem Bundesland ist das bitte so?

Das war in Niedersachsen.

Aber, in wieweit kosten auch erhoben werden, entscheidet in der Regel der Kreis, kann also durchaus sein, dass man in dem Fall nicht eintreten muss.

ShagrathHL 01.08.2022 09:19

Inzwischen ist der Einspruch von der KK akzeptiert. Es wurde korrekt gerechnet und statt der 250 geforderten Euro waren es jetzt noch knapp 18 Euro. Klingt deutlich anders. Das Thema ist also erledigt

LG und Danke aus Lübeck

Shagrathhl


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