Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung - eigenes Kind im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Danke für das Feedback!
Ich werde Widerspruch einlegen. Beim Durchlesen des Gutachtens, dass der Pflegestufe zugrunde gelegt wurde, fiel mir ...
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16.09.2022, 11:29 | #11 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
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Danke für das Feedback!
Ich werde Widerspruch einlegen. Beim Durchlesen des Gutachtens, dass der Pflegestufe zugrunde gelegt wurde, fiel mir auf, dass es widersprüchlich ist. Im Text vorneweg hat die Gutachterin ganz richtig festgehalten, dass das Kind nicht raus geht. Es kann alos weder zum Arzt gehen noch einkaufen, Müll rausbringen geschweige denn am gesellschaftlichen Leben teilhaben. In dem entsprechenden Modulen später wurde aber alles mit 0 Punkten angekreuzt. Ich sehe darin einen Widerspruch in sich. Dazu die angesetzte Pflegezeit von insgesamt sechs Stunden - das ist unlogisch. Mal schauen was daraus wird! Der Widerspruch bleibt ja noch kostenfrei - oder? |
16.09.2022, 12:49 | #12 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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02.04.2023, 10:17 | #13 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
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Hallo,
es gibt gute Nachricht was die rückwirkende Anerkennung des GdB betrifft. Der Bescheid ist durch und entsprechend den Anträgen beschieden worden. Mein Widerspruch bei der Pflegekasse hat leider nichts bewirkt. Es kam ein Zweitgutachter, der uns unverblümt erklärt hat, dass eine höhere Pflegestufe anerkannt werden würde, wenn unser Sohn Tabletten einnehmen würde. Und bei den Modulen bezüglich Angst und co seien sie "gebrieft" worden diese nicht anzufassen. Es bleibt demnach bei Pflegestufe 1. Nur der Pflegeaufwand (Stunden unserer Beteiligung) wurde höher gesetzt. Nun zu meinem eigentlichen Anliegen: Nach nun neun Monaten habe ich endlich das Kindergeld durch. Den Antrag habe ich zeitgleich mit dem Antrag auf GdB bei einer Postfiliale angegeben. Mein Mann war dabei und hat noch Briefmarken gekauft. Der Antrag an das LaGeSo ist auch am nächsten Tag eingegangen (Schreiben des LaGeSo). Die Familienkasse, die um die Ecke sitzt hat angeblich nichts erhalten. Meine Nachfrage zwei Monate später wurde ebenfalls ignoriert. Erst vier Monate später habe ich aufgrund einer anderen Fragestellung bei der Familienkasse von dort erfahren, dass dort angeblich kein Antrag vorläge. Nun wurde das Kindergeld eben erst vier Monate verspätet bewilligt. Wir reden von 1.000,00 EURO. Da die rückwirkende Auszahlung (sechs Monate rückwirkend) unter Berücksichtigung dieser viermonatigen Verspätung in den Dezember 2021 fallen würde, kommen noch 300,00 EURO Energiegeld hinzu, die damit weg sind. Also Bewilligung ist durch, aber falsches Datum des Antragseingang, weil mein Antrag dort angeblich nicht eingegangen sei. Ich habe Einspruch eingelegt und den möchte die Sachbearbeiterin nun ablehnen, weil der "Zustellnachweis des Versanddienstleisters" fehle. Ist es üblich Anträge grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein einzureichen? Das ist doch Wahnsinn. Und warum darf eine Behörde eine Zustellung als bewirkt ansehen, wenn ihre Briefe zur Post gegeben werden und drei Tage vorüber sind - und ich als Bürger nicht? Meine eigentliche Frage ist: Wo finde ich gerichtsfestes Material zu diesem Thema? Urteile, Beschlüsse über das Thema Antragseingang. Bin für Hinweise sehr dankbar. Werde auch selbst noch suchen. Es würde mir auch helfen einen versierten Anwalt hier in Berlin zu finden. Wäre das Verwaltungsrecht? |
02.04.2023, 12:03 | #14 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Was den Ein- und Ausgang vonPost angeht ist Deutschland manchmal noch in den Traditionen von "1812" verhaftet. Staatliche Institutionen gehen von irgendwelchen Sätzen aus wie "drei Tage nach Postausgang gilt die Postsache als Zugestellt", ohne auch nur den geringsten Gedanken daran zu verschwenden, dass die Deutsche Post auch nicht mehr die Zuverlässigkeit in Institutionsform ist. Aber wozu Denken, wenn es doch irgendwo eine Vorschrift gibt, auch wenn sie so schnell nciht zu finden ist. Auch das ist Deutschland. Wenn Du etwas an eine Behörde schickst, dann kann das natürlich kostenaufwändig per Einschreiben gehen. Das muß die Behörde dann auch glauben. Es geht aber auch per FAX, wenn du ein schönes Protokoll mit Kopie der ersten Seite hast. Das hilft auch schon. (Wenn ich z.B. vom Sozialamt angefragt werden, dass ich doch mal einen Fortzahlungsantrag für xy stellen soll, weil die KÜ schon einen Monat abgelaufen ist, dann frage ich zurück, ob sie meinen Antrag - von 8 Wochen vor Ablauf der KÜ - mit oder ohne FAX-Protokoll haben wollen. Das gab bisher noch nie ein Problem...) Du kannst aber auch einen Brief persönlich in einen Briefkasten einwerfen und eine/n ZeugIn dabei haben. Auf diese/n ZeugIn kannst Du dich dann berufen und den rechtzeitigen Posteinwurf ggf. bestätigen lassen. Das gilt dann auch. Apropos "Auch": Auch das ist Deutschland. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.04.2023, 14:45 | #15 | ||||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
Zitat:
Im Jahr 2021 gab es übrigens nur 150 Euro Einmalbetrag (Art. 1 Nr. 4 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) und erst am dem vierten Kind 250 Euro Kindergeld. Zitat:
Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten, bei denen man zumindest einen Versandbeleg erhält. Ich habe z.B. zuletzt einen Antrag per E-Mail an die Familienkasse geschickt und bekam umgehend eine Eingangsbestätigung. Zitat:
Kindergeld ist (meistens) eigentlich Steuerrecht. Ob da ein Anwalt für Steuerrecht eine gute Adresse wäre, weiß ich allerdings nicht. Solange es nur um den Zeitpunkt der Antragstellung geht, sehe ich aber leider ohnehin keine großen Erfolgsaussichten. |
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02.04.2023, 20:04 | #16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
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Bei der Familienkasse hatte ich es auch 2x schon, dass ein Antrag nicht angekommen ist. Seitdem gebe ich den Antrag immer persönlich ab bzw lasse mir einen Eingangsstempel geben und darf es dann in den Briefkasten werfen, damit es zur Scanstelle geschickt wird.
Ansonsten faxe ich die meisten Anträge. |
05.04.2023, 19:12 | #17 | |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Berlin
Beiträge: 28
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Danke für die Rückmeldungen!
Zu FFB: Zitat:
Und damit komme ich zum Beitrag von aprilapril. Ich habe diesen Brief persönlich abgegeben. Tatsächlich war ich beim Empfang und wollte es quittiert haben. Ich wurde freundlich, aber bestimmt mit den Worten abgewimmelt, dass draußen ein Briefkasten hängt. Brav wie ich bin, aber zugegebenermaßen zähneknirschend, habe ich dann den Brief dort eingeworfen. Immerhin im Beisein eines Zeugen. Und nun überlege ich, ob eine Beschwerde deswegen Sinn macht. In der Regel sagt man ja formlos, fristlos, fruchtlos. Aber - nunja - ich muss noch eine Weile mit der Familienkasse zusammenarbeiten. Zum Thema Antragseingang und dessen Nachweis habe ich immerhin etwas gefunden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hört die Verantwortung des Absenders am Briefkasten auf. Es "erfordere auch keinen Nachweis darüber, dass der Brief tatsächlich in den Postumlauf gelangt sei, sondern nur eine verständliche, in sich schlüssige Schilderung der Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des Schriftsatzes zur Post. Wie es zu dem Verlust des Briefes gekommen ist, liege außerhalb der Wahrnehmung des Prozessbevollmächtigten" (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20) Und "Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird." (Zwischenurteil des BFH vom 27. Juli 2022, II R 30/21) Aber es gibt wohl Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung. Bei einem Vermieter wurde die Post als Erfüllungsgehilfe angesehen und er haftet dann wohl selbst für nicht eingegangene Schreiben an seine Mieter (Betriebskostenabrechnung). Das mit der ESt kenne ich. Ist ein leidvolles Thema. Mein Mann war selbständig und entsprechend mussten wir mal das Kindergeld zurückzahlen (über die Steuer) oder eben auch nicht. Heute sieht es anders aus. Selbständigkeit ade - dafür stabile Steuersätze. |
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08.04.2023, 10:46 | #18 |
Einsteiger
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Ort: Mittelhessen
Beiträge: 17
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Hallo zusammen,
zum Thema Postverkehr und Zustellung: Bitte aufpassen bei der Antragstellung per E-Mail. Diese ist nicht zulässig. Es sind nur die in den einschlägigen Verfahrensvorschriften zugelassenen elektronischen Postverfahren möglich. Zustellung durch Aufgabe zur Post: Dass das Gericht eine Sendung 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt ansehen kann, steht in § 15 Abs. 2 FamFG. Der Empfänger kann jedoch glaubhaft machen, dass ihm das Schriftstück erst später oder gar nicht zugegangen ist. Diese Sendungen sind besonders gekennzeichnet und die Poststellen erfassen diese Sendungen extra. Die meisten Behörden haben ihre Postdienstleistungen durch Vergabeverfahren vergeben und in den Verträgen stehen entsprechende Klauseln zu den Fristen, z.B. E+1. Wer Interesse hat, wie solche Verträge aussehen, dem empfehle ich mal einen Blick z.B. in die HAD, da sind die entsprechenden Vertragsunterlagen von laufenden Vergaben einsehbar. Fristgebundene Anträge, bei denen mir ein Schaden droht, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingeht, würde ich immer per Einschreiben mit Rückschein senden. Wer es ganz tausendprozentig haben möchte, beauftragt den Gerichtsvollzieher. Viele Grüße Wechsel23 |
08.04.2023, 13:32 | #19 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,224
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Fax ist auch ne Möglichkeit.
Du weißt, dass ein Gerichtsvollzieher eine Zustellung an eine Behörde in hoheitlicher Tätigkeit abzulehnen hat? |
29.04.2023, 16:49 | #20 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 28
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Vielen Dank für die Rückmeldungen.
Mein Einspruch ist noch immer in Bearbeitung. @Wechsel23 - genau aus demselben Gedanken heraus habe ich auf eine elektronische Übermittlung verzichtet. Da hätte ich wahrscheinlich keinerlei Nachweis gehabt. @Mächschen - ich denke, dass dieses Thema abhängig vom Bundesland ist. Jedenfalls kenne ich keine Vorschrift, die dem Gerichtsvollzieher regelrecht und rechtssicher verbietet einer Behörde zuzustellen. In §132 BGB steht, dass "eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist". Er kann also durchaus zustellen durch Aufgabe zur Post. Allerdings kostet das auch. Fax schicke ich auch nur, wenn es nur wenige Seiten sind, weil sonst ebenfalls die Gefahr der Fehlübermittlung besteht. Und ich glaube auch, dass ein Fax nicht für Anträge geeignet ist. Die Behörde wartet dann trotzdem noch auf den Brief mit originaler Unterschrift. |
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