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Betreuung - eigenes Kind

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Hallo! Es fällt sehr schwer sich hier mit der notwendigen Distanz über meinen Fall zu äußern. Unser Kind ist bereits ...


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Alt 08.09.2022, 17:13   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.03.2013
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Beiträge: 28
Standard Betreuung - eigenes Kind

Hallo!

Es fällt sehr schwer sich hier mit der notwendigen Distanz über meinen Fall zu äußern.

Unser Kind ist bereits 25 Jahre alt und steht im Grunde mit nichts da. Ich habe nun die Betreuung angeregt und auf Wunsch des Kindes sie auch übernommen. Gespräche mit Betreuungsverein und Rechtspfleger gab es im Vorhinein. Und letztendlich komme ich auch aus dem Gerichtswesen. War selbst in einem Gericht tätig - im Zwangsvollstreckungsrecht.

Das Kind hat keine Berufsausbildung, keinen Schulabschluss und wohnt bei uns. Bisher habe ich es mit unterhalten und kann das auch künftig, aber was ist, wenn ich nicht mehr bin?

Seit Beginn der Pandemie haben die Ängste bei dem Kind dermassen überhand genommen, dass es seit etwas zwei Jahren nicht mehr raus geht. In dieser Zeit hat es 60 Kilo Gewicht verloren, so dass es jetzt (fast) Normalgewicht hat. Grund ist, dass es nichts anfässt.

Es bewegt sich nur unter Aufsicht durch die Räume im Zeitlupentempo aus Angst sich mit Corona zu infizieren. Weil es nicht aus dem Haus geht, gibt es auch keine Arztbesuche, und erst nach gutem Zureden und unter Berücksichtigung sämtlicher Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ansteckung durfte ein Gutachter kommen, der für den Betreuungsantrag notwendig war. Auch die Richterin durfte mit ihm reden. Darüber war ich zunächst glücklich.

Nun steh ich da und weiß nicht wo ich anfangen soll. Als erstes habe ich den Banken Bescheid gegeben und Pflegeantrag gestellt. Bei der LaGeSo habe ich die Festsetzung des GdB beantragt. Und hier fängt das erste Problem an. Ich möchte die rückwirkende Anerkennung haben, aber mir wurde am Telefon erklärt das dies nur möglich ist, wenn es steuerliche oder rentenrechtliche Vorteile gäbe. Die gibt es natürlich nicht, da das Kind nicht arbeitet.

Hat jemand zu diesem Thema Ideen?

Es hängt natürlich mehr dran, denn die rückwirkende Anerkennung bewirkt auch die Berücksichtigung bei der Familienkasse und damit Beihilfefähigkeit und letzten Endes hängt die Krankenkasse davon ab. Das habe ich dem LaGeSo alles mitgeteilt, aber sie wollen es ablehnen (Telefonat).

Nächste dann auch entscheidende Frage, wie kriegt das Kind eine Krankenkasse?
Zur Zeit ist er noch in der privaten, wegen der Beihilfe, die aber im Januar eigentlich erledigt ist (befürchte ich).

Weder Rechtspfleger noch Betreuungsverein hatten dazu Ideen, was ich noch tun kann. Vllt gibt es hier noch Ideen dazu.

Immerhin habe ich nun einen Psychiater/Neurologen gefunden (Tip vom Betreuungsverein), der Hausbesuche macht, so dass eine Therapie anlaufen kann, sobald die Krankenkassenfrage geklärt ist.

Liebe Grüße
Bine63 ist offline  
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Alt 08.09.2022, 19:12   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Nun steh ich da und weiß nicht wo ich anfangen soll. Als erstes habe ich den Banken Bescheid gegeben und Pflegeantrag gestellt. Bei der LaGeSo habe ich die Festsetzung des GdB beantragt. Und hier fängt das erste Problem an. Ich möchte die rückwirkende Anerkennung haben, aber mir wurde am Telefon erklärt das dies nur möglich ist, wenn es steuerliche oder rentenrechtliche Vorteile gäbe. Die gibt es natürlich nicht, da das Kind nicht arbeitet.

Hat jemand zu diesem Thema Ideen?

Es hängt natürlich mehr dran, denn die rückwirkende Anerkennung bewirkt auch die Berücksichtigung bei der Familienkasse und damit Beihilfefähigkeit und letzten Endes hängt die Krankenkasse davon ab. Das habe ich dem LaGeSo alles mitgeteilt, aber sie wollen es ablehnen (Telefonat).
Jetzt muss ich mal fragen. Hat das Kind denn bisher Kindergeld bekommen?

Ich frage aus einem Grund: es gibt die Möglichkeit, dass Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt wird, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, d. h. der GdB muss vor dem 25. Lebensjahr festgestellt worden sein. Da das Kind jetzt wohl 25 Jahre alt ist, könnte eine rückwirkende Feststellung des GdB mit der Begründung Erfolg haben.

Wenn das LaGeSo immer noch blockt, bleibt natürlich nur die Klage.

Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Nächste dann auch entscheidende Frage, wie kriegt das Kind eine Krankenkasse?
Zur Zeit ist er noch in der privaten, wegen der Beihilfe, die aber im Januar eigentlich erledigt ist (befürchte ich).
Wenn das Kind jetzt privat versichert ist muss das Kind auch in der PKV bleiben, solange es keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt (was ja nach der Beschreibung eher ausgeschlossen zu sein scheint). Das ist gerade bei psychischen Krankheiten sehr nachteilig, weil Psychotherapie und stationäre Behandlungen bei den meisten Verträgen und m. W. sogar im Basistarif ausgeschlossen sind.

Es gibt aber einen Notnagel: schwerbehinderte Menschen (also ab GdB 50), die wegen ihrer Schwerbehinderung keine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufnehmen konnten, können innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt die freiwillige Versicherung in der GKV beantragen, § 9 SGB V. Die genauen Modalitäten legt jede Krankenkasse individuell fest, hier ist also ggfs. Recherchearbeit notwendig, und die Krankenkassen werden vermutlich etwas bockig sein. Die Beihilfe würde natürlich im Fall eines Beitritts zur GKV komplett entfallen, wäre aber vermutlich immer noch die bessere Lösung.
Pichilemu ist offline  
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Alt 08.09.2022, 21:20   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 5,714
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Hallo, zuerst mal: bitte bei der Anmeldung „angemeldet bleiben“ ankreuzen, dann klappts mit den Umlauten.

Mit der KV: ich nehme an, du bist Beamtin. Wenn die Kindergeldberechtigung (wegen Behinderung) anerkannt ist, ist dieses ja ohne Altersbeschränkung möglich. Daran hängt dann beamtenrechtlich auch der kinderbezogene Ortszuschlag. Und auch die Beihilfeberechtigung (§ 4 Abs. 2 BeihilfenVO Berlin).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 09.09.2022, 17:27   #4
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Ort: Berlin
Beiträge: 28
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, zuerst mal: bitte bei der Anmeldung „angemeldet bleiben“ ankreuzen, dann klappts mit den Umlauten.
Herzlichen Dank für den Hinweis. Das hat mich sehr genervt mit den Umlauten

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Mit der KV: ich nehme an, du bist Beamtin. Wenn die Kindergeldberechtigung (wegen Behinderung) anerkannt ist, ist dieses ja ohne Altersbeschränkung möglich. Daran hängt dann beamtenrechtlich auch der kinderbezogene Ortszuschlag. Und auch die Beihilfeberechtigung (§ 4 Abs. 2 BeihilfenVO Berlin).
Es geht genau um diese Anerkennung. Aktuell ist die Behinderung noch nicht anerkannt. Ich habe die rückwirkende Anerkennung beantragt und da stellt sich das Amt etwas bockig an und meint, dass eine rückwirkende Anerkennung nur (und ausschließlich nur) dann möglich sei, wenn das Kind steuerrechtliche oder rentenrechtliche Vorteile davon hätte.

Ich habe bei meiner Recherche ein Urteil des BSG gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob es mein Thema richtig trifft (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 9 SB 1/11 R). Oder ob ich das vllt falsch auslege.

Zur Frage warum weder Kindergeld noch sonstige Berücksichtigung bisher stattgefunden hat: ich habe letztes Jahr im Mai beim sozial-psychiatrischen Dienst Hilfe gesucht. Da das Kind aber damals jedweden Kontakt abgelehnt hat, konnten die nichts tun. Erst Januar diesen Jahres habe ich den Tipp bekommen (von meiner Ärztin) eine Betreuung anzuregen. Leider hat dann alles etwas länger gedauert, so dass wir nun den 25. Geburtstag hinter uns haben, aber noch keine Feststellung des GdB vorliegt.

Heute kam immerhin der Bescheid der Pflegekasse. Pflegestufe 1 für jemanden, der im Grunde nichts kann, weil er nichts anfässt erscheint mir doch sehr gewagt.
Kann ich als ehrenamtliche Bereuerin im Sinne des Betreuten nun Widerpruch einreichen? Und macht das Sinn?
Bine63 ist offline  
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Alt 09.09.2022, 17:30   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Beiträge: 28
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Recht herzlichen Dank Pichilemu, für den Hinweis mit dem Notnagel. Die Frist mit den 3 Monaten habe ich mir notiert. Allerdings muss dazu erst ein GdB von 50 festgestellt werden.
Bine63 ist offline  
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Alt 09.09.2022, 20:04   #6
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Ich habe die rückwirkende Anerkennung beantragt und da stellt sich das Amt etwas bockig an und meint, dass eine rückwirkende Anerkennung nur (und ausschließlich nur) dann möglich sei, wenn das Kind steuerrechtliche oder rentenrechtliche Vorteile davon hätte.
Falls du noch etwas Futter für einen Widerspruch brauchst:


Wenn das Kind den Behindertenpauschbetrag mangels eigener Erwerbstätigkeit nicht selbst in Anspruch nehmen kann, kann der Behindertenpauschbetrag auch auf die Eltern übertragen werden, sofern die Eltern für das Kind kindergeldberechtigt sind.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.09.2022, 17:29   #7
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Ort: Berlin
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Recht herzlichen Danke für die vielen Hinweise.

Wenn ich mich hier so durch das Forum wurschtel, um möglichst viele Fehler zu vermeiden, dann wird mir Angst und Bange.

Der Job eines Berufsbetreuers wird viel zu wenig publik gemacht. Ich habe großen Respekt vor diesem Job.

Meine Frage, ob Widerspruch gegen das Schreiben der Pflegekasse eingelegt werden kann, muss oder soll, bleibt bestehen.

Ich habe fast alle Aufgabenkreise, die möglich sind (denke ich&#129300.
Soll ich die entsprechenden Fragen lieber in dem jeweiligen Forum stellen oder besser hier bei den ehrenamtlichen Angehörigen bleiben?
Was macht mehr Sinn?
Bine63 ist offline  
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Alt 14.09.2022, 19:02   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Wenn du gezielte Rechtsfragen hast dann kannst diese unbesorgt im Bereich der Rechtsfragen stellen. Nur Mut
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.09.2022, 19:57   #9
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Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Meine Frage, ob Widerspruch gegen das Schreiben der Pflegekasse eingelegt werden kann, muss oder soll, bleibt bestehen.
Entschuldigung, die Frage hab ich übersehen.


Das Problem bei der Sache mit der Pflegekasse ist m. E., dass das Kind jetzt jahrelang die Wohnung nicht verlassen hat und dementsprechend auch nie in ärztlicher Behandlung war, somit auch keine Behandlungsberichte oder Atteste vorliegen, die man gegenüber der Pflegekasse als Argument vorbringen könnte. Genau das wäre aber in so einem Fall besonders wichtig.


Möglicherweise wird sich die Sachlage ändern, sobald der Psychiater eine gesicherte Diagnose gestellt und eine eigene Einschätzung zur Situation des Kindes erteilt hat. Aber in der jetzigen Situation wäre ein Widerspruch bei der Pflegekasse vermutlich nicht sehr erfolgversprechend.
Pichilemu ist offline  
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Alt 15.09.2022, 12:13   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Hallo, allein zum Zwecke der Fristwahrung sollte immer (erst mal unbegründeter) Widerspruch eingelegt werden. Es gibt auch die Amtsermittlungspflicht der Behörde, und zumindest schon mal das Gutachten im Betreuungsverfahren. Das kann verwendet werden. Bitte nicht kirre machen mit vermeintlichen Datenschutz- oder Urheberargumenten. Treffen hier alle nicht zu.
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Horst Deinert

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