Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechte gemäß § 274 Abs.4 Z.2 FamFG - Beteiligter des Vertrauens im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zum einen kann es durchaus durch eine Covid 19 Impfung zu Psychosen kommen, wenn auch selten.
Wenn man einmal sowas ...
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18.09.2022, 13:16 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,283
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Zum einen kann es durchaus durch eine Covid 19 Impfung zu Psychosen kommen, wenn auch selten.
Wenn man einmal sowas durchgemacht hat, warum lässt man sich dann wieder impfen? Zum anderen könnte hier eine rechtzeitig eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss Erfolg haben. Ich kenne aber die Details des Verfahrens nicht. |
18.09.2022, 13:35 | #12 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.09.2022
Ort: NRW
Beiträge: 17
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@Mächschen wenn du mich meinst, dann waren es bei mir ja keine PsychoseSymptome sondern wie dem Beitrag zu entnehmen ist eine Entzugssymptomatik durch eine Wechselwirkung (zeitlich befristet).
Warum lässt man sich noch mal impfen. Weil man in solchen Fällen so etwas immer auch mit seinen behandelnden Ärzten bespricht. Nicht nur einem, sondern den betroffenen Fachdisziplinen. Die temporär auftretenden Symptome, die 10 bis 14 Tage angehalten haben konnten symptomatisch durch andere Maßnahmen überbrückt werden. Aber das Risiko eines ernsteren Verlaufs mit einer vorbestehenden Lungenerkrankung ist einfach zu hoch. Nutzen/Risiko so einfach ist das. Und ich würde mich trotz der Nebenwirkungen wieder dafür entscheiden. Aber ansonsten bleibt es eine persönliche Entscheidung. Es muss jeder selber wissen. Man kann es nicht pauschalisieren. |
20.09.2022, 22:32 | #13 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 126
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§ 303 Abs. 2 Nr 2 FamFG, Begründungsfrist, Berechtigungsschein für Beratungshilfe
Zitat:
Und ist es technisch möglich das ein Beteiligter für die Beschwerde einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe bekommt, um anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen? Vielen Dank im Voraus! Geändert von Joni24 (20.09.2022 um 22:45 Uhr) |
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20.09.2022, 22:47 | #14 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Da das Beschwerdeverfahren kein außergerichtliches Verfahren ist, dürfte Beratungshilfe ausgeschlossen sein. Was hingegen sehr wohl möglich wäre, ist die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Begründung der Beschwerde, sofern eigene Bedürftigkeit (nicht Bedürftigkeit des Betreuten!) vorliegt. |
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21.09.2022, 10:42 | #15 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 126
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Zitat:
Vielen Dank für die Hilfe |
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21.09.2022, 11:50 | #16 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Beim SG warst du entweder selbst betroffen oder dein Betreuter. Dann ist Beratungshilfe (und PKH) zu gewähren.
Im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ist man nicht selbst „beschwert“. Da gibt es weder Beratungshilfe noch VKH (Pendant zu PKH), nur der Betroffene selbst kann das erhalten, so der BGH. Siehe hier: https://www.rechtslupe.de/familienre...rfahren-385484
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (21.09.2022 um 17:36 Uhr) |
21.09.2022, 14:17 | #17 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 126
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Der Beteiligte wäre also im Hinblick VKH selbst in seinen Rechten betroffen, wenn er den Beschluss der Betreuten aus eigenem Interesse angreift (z.B weil er wegen mangelnder Erfahrung als Betreuer nicht in Betracht kommt)? Wenn er den Beschluss angreifen würde weil die Betreute in ihren Rechten verletzt sei, weil die Aufgabenerweiterung unangemessen wäre, dann nur VDK für die Betreute?
Geändert von Joni24 (21.09.2022 um 14:46 Uhr) Grund: Beteiligter VDK nur wenn eigene Rechte verfolgt |
21.09.2022, 14:41 | #18 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Derjenige, der vielleicht gerne Betreuer geworden wäre, ist von vorne herein gar kein Beteiligter und hat daher überhaupt kein Beschwerderecht. Das ist er erst dann, wenn er Betreuer wurde und dann später wieder entlassen werden soll. Ansonsten geht es nur um den Betreuten selbst.
Kann-Beteiligte sind niemals in eigenen Rechten betroffen. Sie können immer nur im Interesse des Betreuten Beschwerde einlegen. Und weil sie halt nicht „beschwert“ sind, gibts auch keine VKH.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (21.09.2022 um 17:41 Uhr) |
21.09.2022, 15:15 | #19 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 126
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21.09.2022, 17:35 | #20 |
Moderator
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Beiträge: 5,801
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Das andere sind die Muss-Beteiligten. Stehen in § 274 Abs. 1 bis 3 FamFG. Da steht dem Richter kein Ermessen bez. der Hinzuziehung zu.
Alle, die sich gar nicht aus § 274 ergeben, sind gar keine Beteiligten. Sie können als Zeugen fungieren. Obliegt dem Richter, wen er als Zeugen lädt. Als Zeuge erhält man Zeugenentschädigung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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