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Rechte gemäß § 274 Abs.4 Z.2 FamFG - Beteiligter des Vertrauens

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Moin moin Einfach mal grundsätzlich: Wenn es einen rechtlich betreuten Menschen stört, dass "es" jetzt nicht mehr so wie früher ...


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Alt 23.09.2022, 21:41   #31
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin


Einfach mal grundsätzlich:
Wenn es einen rechtlich betreuten Menschen stört, dass "es" jetzt nicht mehr so wie früher ist, dann sollte er bzw. sie überlegen, ob die Betreuung weiterhin bestehen oder aufgehoben werden soll.

Auch bei dem Risiko, ohne Betreuung an die Wand zu semmeln.
Normalerweise gibt es einen Grund für eine rechtliche Betreuung, sonst wäre eine medizinisch definierte Problemlage als Voraussetzung nicht notwendig.



Wie weit die Aufklärung zum Thema rechtliche Betreuung ausreichend war, kann ich nicht beurteilen. Allerdings sollte man sich eigentlich auch schon bei einer nur teilweisen Aufklärung schon darüber im Klaren sein, dass sich etwas verändern wird und nicht alles gleich bleiben kann.



Wenn es die Betreute stört, dass der Betreuer Zusicht auf das Konto hat und sogar darüber verfügen kann, dann sollte sie sich mit dem Betreuer darüber verständigen, wie die Vermögenssorge gehandhabt werden soll (nur Zusicht oder auch Zugriff), bis der Aufgabenkreis aufgehoben ist. Sie muss natürlich auch den Antrag auf Aufhebung stellen.


Mit der Betreuung (bzw. den Aufgabenbereichen) ist es so, wie mit einer Ehe: Da hängen beide drin, bis dass der Tod sie scheidet - oder das Gericht. Bis das eine oder das Andere einzritt, dürfen Betreute und BetreuerInnen es zusammen aushalten, bzw. sie müssen es.
Jammern hilft da nichts. Mit konstruktiver Zusammenarbeit ist eine Scheidung am schnellsten bewerkstelligt.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.09.2022, 23:58   #32
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 123
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
., bis der Aufgabenkreis aufgehoben ist. Sie muss natürlich auch den Antrag auf Aufhebung stellen?
Ist es auch möglich das der kann Beteiligte für sie den Antrag zur Aufhebung stellt?

Und, hat die Betreute, Anrecht auf Beistand mit dem kann Beteiligten, für den Fall das eine neue Anhörung wegen Aufgabenkreis oder anderes folgen könnte?
Joni24 ist offline  
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Alt 26.09.2022, 10:08   #33
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Zitat:
Zitat von Joni24 Beitrag anzeigen
Ist es auch möglich das der kann Beteiligte für sie den Antrag zur Aufhebung stellt?

Nein!
MurphysLaw ist offline  
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Alt 26.09.2022, 10:13   #34
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Zitat:
Zitat von Joni24 Beitrag anzeigen
Ist es auch möglich das der kann Beteiligte für sie den Antrag zur Aufhebung stellt?

Und, hat die Betreute, Anrecht auf Beistand mit dem kann Beteiligten, für den Fall das eine neue Anhörung wegen Aufgabenkreis oder anderes folgen könnte?
Das Aufhebungsverfahren ist ein neues Verfahren, da müsste man wieder einen Antrag auf Beteiligung stellen. Was aber natürlich geht, wenn gegen den Betreuungsbeschluss eh schon Beschwerde eingelegt hat, kann diese natürlich so begründet werden, dass sie gar nicht mehr gewünscht wird. Da die Vertrauensperson das nur im Interesse des Betreuten tun kann, wird dieser dazu natürlich befragt. Zu einer mündlichen Anhörung kann der Betreute eine Vertrauensperson (auch ohne Beteiligungsbeschluss) mitbringen, § 170 Abs. 1 Satz 3 GVG.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 26.09.2022, 14:01   #35
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 123
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Das Aufhebungsverfahren ist ein neues Verfahren, da müsste man wieder einen Antrag auf Beteiligung stellen. Was aber natürlich geht,
Gibt es auch die Möglichkeit, den Beschluss so anzufechten, das er nicht gerade aufgehoben wird. Sondern das eine ordentliche -Anhörung im Hinblick auf Aufgabenerweiterung des Betreuers nachgeholt wird? Denn die Betreute scheint über den neuen Aufgabenkreis aufgrund ihrer Erkrankung nicht richtig informiert zu sein.

Der quasi erklären, warum sie zu was nicht mehr wie vorher in der Lage sein soll.

Dann nach der neuen Anhörung entscheiden ob man doch so einverstanden ist oder neuer Beschluss herbei muss?
Joni24 ist offline  
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Alt 26.09.2022, 15:34   #36
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Im Rahmen der Beschwerde kommt es doch zur Anhörung. Da kann man alles ansprechen.
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Alt 26.09.2022, 20:48   #37
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Im Rahmen der Beschwerde kommt es doch zur Anhörung. Da kann man alles ansprechen.
Dann läuft ja alles nach Plan, Vielen Dank!
Joni24 ist offline  
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Alt 11.10.2022, 21:29   #38
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Im Rahmen der Beschwerde kommt es doch zur Anhörung. Da kann man alles ansprechen.
Jetzt ist ein Beschluss gekommen das meiner Beschwerde nicht abgeholfen wird, und die Beschwerde dem Landgericht (LG) als zuständiges Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt wird. Anhörung hat das Amtsgericht nicht gemacht. Kann ich dem LG dann noch etwas erklären oder entscheiden die einfach. Kostet das LG dann Geld?

Geändert von Joni24 (11.10.2022 um 21:44 Uhr)
Joni24 ist offline  
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Alt 12.10.2022, 08:01   #39
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Benutzerbild von HorstD
 
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Nein, das Landgericht muss nun anhören. Die gewchilderte Verfahrensweise ist korrekt. Und Kosten fallen nur bei Mutwilligkeit an, § 81 FamFG.
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Horst Deinert

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Alt 20.10.2022, 20:48   #40
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Nein, das Landgericht muss nun anhören. Die gewchilderte Verfahrensweise ist korrekt. Und Kosten fallen nur bei Mutwilligkeit an, § 81 FamFG.

Bei mir war es so, dass ich nach der Anfechtung, die abgelehnt wurde, vom LG Amberg eine Rechnung mit 146,00€ bekam wg. Meinungsverschiedenheiten eines anderen Bevollmächtigten deren Vollmacht lt. AG widerrufen wurde. Die drei Richter haben die Sache einfach durchgewunken.
Zuständiges Bundesland: Bayern.

Geändert von WolfgangW (20.10.2022 um 21:00 Uhr)
WolfgangW ist offline  
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