Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechte gemäß § 274 Abs.4 Z.2 FamFG - Beteiligter des Vertrauens im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin
Einfach mal grundsätzlich:
Wenn es einen rechtlich betreuten Menschen stört, dass "es" jetzt nicht mehr so wie früher ...
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23.09.2022, 21:41 | #31 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,592
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Moin moin
Einfach mal grundsätzlich: Wenn es einen rechtlich betreuten Menschen stört, dass "es" jetzt nicht mehr so wie früher ist, dann sollte er bzw. sie überlegen, ob die Betreuung weiterhin bestehen oder aufgehoben werden soll. Auch bei dem Risiko, ohne Betreuung an die Wand zu semmeln. Normalerweise gibt es einen Grund für eine rechtliche Betreuung, sonst wäre eine medizinisch definierte Problemlage als Voraussetzung nicht notwendig. Wie weit die Aufklärung zum Thema rechtliche Betreuung ausreichend war, kann ich nicht beurteilen. Allerdings sollte man sich eigentlich auch schon bei einer nur teilweisen Aufklärung schon darüber im Klaren sein, dass sich etwas verändern wird und nicht alles gleich bleiben kann. Wenn es die Betreute stört, dass der Betreuer Zusicht auf das Konto hat und sogar darüber verfügen kann, dann sollte sie sich mit dem Betreuer darüber verständigen, wie die Vermögenssorge gehandhabt werden soll (nur Zusicht oder auch Zugriff), bis der Aufgabenkreis aufgehoben ist. Sie muss natürlich auch den Antrag auf Aufhebung stellen. Mit der Betreuung (bzw. den Aufgabenbereichen) ist es so, wie mit einer Ehe: Da hängen beide drin, bis dass der Tod sie scheidet - oder das Gericht. Bis das eine oder das Andere einzritt, dürfen Betreute und BetreuerInnen es zusammen aushalten, bzw. sie müssen es. Jammern hilft da nichts. Mit konstruktiver Zusammenarbeit ist eine Scheidung am schnellsten bewerkstelligt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.09.2022, 23:58 | #32 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 123
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Zitat:
Und, hat die Betreute, Anrecht auf Beistand mit dem kann Beteiligten, für den Fall das eine neue Anhörung wegen Aufgabenkreis oder anderes folgen könnte? |
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26.09.2022, 10:08 | #33 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Ort: Berlin
Beiträge: 755
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26.09.2022, 10:13 | #34 | |
Moderator
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Zitat:
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26.09.2022, 14:01 | #35 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Der quasi erklären, warum sie zu was nicht mehr wie vorher in der Lage sein soll. Dann nach der neuen Anhörung entscheiden ob man doch so einverstanden ist oder neuer Beschluss herbei muss? |
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26.09.2022, 15:34 | #36 |
Moderator
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Im Rahmen der Beschwerde kommt es doch zur Anhörung. Da kann man alles ansprechen.
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26.09.2022, 20:48 | #37 |
Forums-Geselle
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11.10.2022, 21:29 | #38 |
Forums-Geselle
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Jetzt ist ein Beschluss gekommen das meiner Beschwerde nicht abgeholfen wird, und die Beschwerde dem Landgericht (LG) als zuständiges Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt wird. Anhörung hat das Amtsgericht nicht gemacht. Kann ich dem LG dann noch etwas erklären oder entscheiden die einfach. Kostet das LG dann Geld?
Geändert von Joni24 (11.10.2022 um 21:44 Uhr) |
12.10.2022, 08:01 | #39 |
Moderator
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Nein, das Landgericht muss nun anhören. Die gewchilderte Verfahrensweise ist korrekt. Und Kosten fallen nur bei Mutwilligkeit an, § 81 FamFG.
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20.10.2022, 20:48 | #40 | |
Gesperrt
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Beiträge: 111
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Zitat:
Bei mir war es so, dass ich nach der Anfechtung, die abgelehnt wurde, vom LG Amberg eine Rechnung mit 146,00€ bekam wg. Meinungsverschiedenheiten eines anderen Bevollmächtigten deren Vollmacht lt. AG widerrufen wurde. Die drei Richter haben die Sache einfach durchgewunken. Zuständiges Bundesland: Bayern. Geändert von WolfgangW (20.10.2022 um 21:00 Uhr) |
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