Dies ist ein Beitrag zum Thema Keine Erklärung zu Aufgaben von Gericht ? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin befreiter Betreuer für meine Mutter. Im anfänglichen Verlauf war nicht ganz klar wie sich meine Mutter gesundheitlich ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Hallo,
ich bin befreiter Betreuer für meine Mutter. Im anfänglichen Verlauf war nicht ganz klar wie sich meine Mutter gesundheitlich entwickelt und entsprechend eingeschränkt waren meine Aufgabenkreise. Über diese wurde ich damals aufgeklärt in eine Gespräch beim Betreuungsgericht. Eine vorläufige Betreuung wurde ausgesprochen Nun hat sich der Zustand meiner Mutter leider nicht gebessert und es musste eine dauerhafte Lösung her. Die Aufgabenkreise mussten erweitert werden. Eine beglaubigte Kopie kam per Post (viel zu spät), aber keine Vorladung zum Gericht. Also riefen wir beim Gericht an: Wir werden zwar ein Schreiben mit Erklärungen zu unseren künftigen Aufgaben bekommen, aber persönliche Erklärung vor Ort wird's wohl nicht geben. Sinnvoll ist es auf gar keinen Fall, aber ist das rechtens ? Zudem hätte ich zwei weitere Fragen(die sich das Gericht wohl ersparen will ?): 1) Anders als vom Verfahrenspfleger und Arzt vorgeschlagen habe ich vom Richter nicht die "Aufenthaltsbestimmung"; als AK, sondern "Aufenthaltsbestimmung im Einvernehmen der Betreuten". Nach obrigen Einschätzungen ist aber meiner Mutter nicht mehr in der Lage ihren Willen kund zu tun. Sehe ich das falsch, dass ich ihren Aufenthalt so gar nicht bestimmen kann und das abändern muss oder wird das immer so ausgedrückt ? Muss man den Satz quasi interpretieren, wie "Aufenthaltsbestimmung zum Wohle der Betreuten" ? 2) Ab 2023 gibt es Änderungen in der gesetzlichen Betreuung ? Ich habe gehört, dass es Änderungen u.A. beim Vermögensverzeichnis und der Schlussrechnung am Ende der Betreuung gibt, zumindest für befreite Betreuer ? Könnte mir jemand den Punkt vielleicht zusammenfassen ? Allein wegen der Änderung im Gesetz muss es doch ein Einweisungsgespräch geben. Ich hoffe ihr erbarmt euch meiner. Das Gericht will wohl nicht Vielen Dank |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,721
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Bzgl. Aufenthaltsbestimmung ist wohl eine Beschwerde (Rechtsmittel) notwendig, wenn sich Arzt, Verfahrenspfleger & Betreuer einig waren, die Betreute ihren Willen nicht kundtun kann und der Richter nicht wollte.
Der jetzige Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung im Einvernehmen der Betreuten ist ne Toilettenpapier Nummer. Bei Betreuungsende ab 2023 ist nur noch in bestimmten Fällen eine Rechnungslegung bei befreiten Betreuern erforderlich. Bzgl. Einweisung, welche Aufgabenkreise sind denn hinzugekommen? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Das Schweigen der Richter ist Standard. Bei einer AK-Erweiterung binnen 6 Monaten ist auch keine erneute Anhörung Pflicht. Und das Verpflichtungsgespräch beim Rechtspfleger gabs doch wohl zu Beginn. Das wird nicht jedesmal wiederholt. Gibts im dortigen Landkreis (oder kreisfreier Stadt) einen anerkannten Betreuungsverein? Der berät auf Wunsch, ansonsten die Betreuungsbehörde. Hat das Gericht nicht auf die Beratungsmöglichkeiten hingewiesen.
Zur Aufenthaltsbestimmung: ist denn eine zwangsweise Verlegung in Aussicht? Wenn nein, ist das doch eh egal. Ansonsten Buchtipp: Leitfaden Betreuungsrecht, Neuauflage mit den Änderungen ab 2023: https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Nein, das Gericht hat nicht auf Beratungsmöglichkeiten hingewiesen. Kann aber auch sein, dass ich durch die Nebenschauplätze das überhört habe.
Ich hab die AKs jetzt auch doppelt gemoppelt: Sorge für das persönliche, insbesondere gesundheitliche Wohl einschließlich Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und hiermit verbundene Aufenthaltsbestimmung soweit die Betroffene dazu nicht in der Lage ist. Aufenthaltsregelung im Einvernehmen mit der Betroffenen Wohnungs- und Mietangelegenheiten Vertretung gg. Klinikleitung & Heimleitung Organisation ambulanter Hilfen Vermögenssorge Geltendmachung von Ansprüchen auf Versichungs- und Vorsorgeleistungen Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post (keine Privatpost) Anfangs hat hatte ich auch nicht so "komplizierte" AKs jetzt kam ja die Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung "light" usw. dazu. Entsprechend hatte ich erwartet, dass ich bei neuen Aufgaben nochmal eingewiesen werden. Zumal ich doch die alte Urkunde abgeben und die neue abholen sollte - bislang hab ich nur eine beglaubigte Kopie. Ich versuchs mal telefonisch bei der Betreuungsbehörde. Weil das Wort "zwangsweise" gefallen ist, ich dachte der Umzug in ein Pflegeheim wäre z.B. nur mit "Aufenthaltsregelung im Einvernehmen d. Betroffenen" möglich ? Wenn wir sie beispielsweise verlegen möchten nach Hause geht das doch nicht ohne den AK "Aufenthaltsbestimmung" ? Ich weiß nicht was sich der Richter gedacht hat. Wenn er sich schon auf den Verfahrenspfleger beruft, dann bitte komplett. Bei genauerem Lesen fällt mir jetzt auch auf, dass ich nicht mehr gegenüber Behörden vertreten kann. Vorher war das explizit aufgelistet. Oder sehe ich das falsch ? Wenn ja, was machen diese Idioten ?! Wie lege ich jetzt Beschwerde gegen den Bescheid ein ? Einfach ein formloses Schreiben addressiert an den Richter und die Änderung verlangen ? Vielen Dank |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Was für Behördenangelegenheiten sind denn hier überhaupt zu erledigen? Die meisten sind von den genannten Aufgabenbereichen erfasst. Eine Baugenehmgígung, eine KFZ-Stillegung oder ein Waffenschein werden ja wohl nicht benötigt?
Vorsorgeleistungen ist missverständlich da denkt man zunächst an die Riesterrente oder eben Krankheitsvorsorge wie Früherkennung von Krankheiten oder Impfungen, die fällt aber schon unter Gesundheitssorge). Ist Sozialhilfe in irgend einer Form dabei oder Wohngeld? Das müsste korrekt "Fürsorgeleistungen" oder noch besser "Sozialleistungen" heißen. Mit Versicherungsleistungen kann die Kranken- und Rentenversicherung gemeint sein. Da ist tatsächlich viel Redundantes dabei. Waren das 2 verschiedene Richter - die jeweils eigene Steckenpferde bei den Formulierungen haben? P.S. Bitte das eigene Bundesland im Profil (unter „Ort“ nachtragen).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (15.10.2022 um 14:12 Uhr) |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Ja, im speziellen meine ich Anträge z.B. beim Sozialamt. Letztens musste ich auch eine Krankenkarte neu bestellen für meine Mutter, die das Krankenhaus verschlampt hat.
Hab ich noch schnell erledigt als ich den eindeutigen AK: "Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen" hatte. Ich dachte "Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungs- und Vorsorgeleistungen" bezieht sich auf z.B um Auszahlung der Lebensversicherung kümmern oder Rentenansprüche geltend machen. Bitte reißt mir den Kopf nicht ab, falls es dämlich klingt. Nein, es waren keine zwei Richter. War ein und der selbe. Waren aber zwei Verfahrenspfleger, deren Formulierungen er übernommen hat, aber zum Teil nicht 1:1. Er hat vereinzelt noch sein eigenes Ding gemacht - siehe Aufenthaltbestimmung entgegen Vorschlag von Verfahrenspfleger. Ich hab jetzt einfach ein Schreiben aufgesetzt mit der Bitte an den zwei Stellen anzupassen. Vor allem der Wegfall vom AK "Vertretung gg. Behörden und Versicherungen" stört mich. Klang eindeutig und unmissverständich. Außerdem ging es ja um eine Erweiterung der Aufgaben, also sollte ja eigentlich nichts wegfallen, sondern hinzukommen. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Alles, was mit der Sozialversicherung zu tun hat (KV, RV, PV) und mit sämtlichen privaten Versicherungen, ist ja weiter drin, egal obs um Beiträge, Leistungen oder Befreiungen geht.
Bei Sozialhilfe ist das nicht ganz klar. Wenn es um gesundheitsbezogenes geht (Hilfe zur Pflege), reicht die Gesundheitssorge. Bei Geldleistungen geht der Richter wohl von der Vermögenssorge aus, worunter auch alle steuerrechtlichen Sachen fallen. Melde- und Ausweisfragen fallen unter die Aufenthaltsbestimmung. Eindeutige Behördensachen, die unter nix anderes fallen, gibts wenige. Von daher ist das meist eh überflüssig. ZB ordnungsbehördliche Verfügungen, Baugenehmigungen (eigentlich auch VS), Jagd, -Fischerei- Waffenscheine, KFZ-Abmeldung, Führerscheinsachen. Also halb so wild.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 23.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 17
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Darum bitten, dass es angepasst wird schadet ja nicht.
Da die Meisten, die den Ausweis sehen Laien, wie ich sind, hatte ich gehofft mit eindeutigen Formulierungen weniger mit Rückfragen und Missverständnissen zu tun zu haben. Ich musste schon Leuten erklären, dass wenn ich nicht kann, der Ersatzbetreuer im Notfall einspringt und Entscheidungen trifft, unterschreibt etc. In meinem Job ist telefonische Erreichbarkeit nicht immer leicht. Die Meinung im Krankenhaus war zum Teil, erst wenn ich selbst im Krankenhaus liege oder Tod bin greift der Ersatzbetreuer. Ich ging davon aus, wenn ich nicht erreichbar bin wird alles mit dem Ersatzbetreuer geklärt. Egal aus welchem Grund. Es sei denn ich liege komplett daneben. Um beim Thema zu bleiben, ich hab jetzt angeschrieben, um Eindeutigkeit zu schaffen und obrige Sachen zu vermeiden. Aber wenn ich HorstD richtig verstehe wäre es nicht so schlimm, wenn der Richter gar nichts ändert und alles so bleibt. Müsste ich mich halt mit der Auslegungsgeschichte dann jedes Mal auseinandersetzen |
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