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Krankenkasse Vollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankenkasse Vollmacht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, Bei meiner Nachbarin kommt der ambulante Pflegedienst. Wir würden gerne kontrollieren, welche Leistungen der ambulante Pflegedienst bei ihrer Krankenkasse ...


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Alt 15.10.2022, 18:48   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 127
Standard Krankenkasse Vollmacht

Hallo,

Bei meiner Nachbarin kommt der ambulante Pflegedienst. Wir würden gerne kontrollieren, welche Leistungen der ambulante Pflegedienst bei ihrer Krankenkasse abrechnet und ob das stimmt.

Deswegen würde meine Nachbarin mir gerne eine Vollmacht geben damit ich das für sie prüfen kann. Wie würde diese Vollmacht aussehen und wie kann man das bei der Krankenkasse einsehen? Kann der gesetzliche Betreuer hier einen Riegel vorschieben.

Vielen Dank
Joni
Joni24 ist offline  
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Alt 15.10.2022, 19:12   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

Warum macht die „rechtliche“ (nicht: gesetzliche) Betreuerin das nicht? Wenn der Betreute eigenständig eine Vollmacht erteilen kann, sollte diese alles umfassen, was bisher die Betreuung beinhaltet. Das wäre nämlich betreuungsersetzend. Letztere müsste dann aufgehoben werden. Wenn man hingegen (nur) mit der Arbeit der bisherigen Betreuerin unzufrieden ist, sollte ein Antrag auf Betreuerwechsel gestellt. So eine Sache „hinter dem Rücken der Betreuerin“ wie angefragt, geht gar nicht.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 15.10.2022, 21:09   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 127
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Warum macht die „rechtliche“ (nicht: gesetzliche) Betreuerin das nicht? Wenn der Betreute eigenständig eine Vollmacht erteilen kann, sollte diese alles umfassen, was bisher die Betreuung beinhaltet. Das wäre nämlich betreuungsersetzend. Letztere müsste dann aufgehoben werden. Wenn man hingegen (nur) mit der Arbeit der bisherigen Betreuerin unzufrieden ist, sollte ein Antrag auf Betreuerwechsel gestellt. So eine Sache „hinter dem Rücken der Betreuerin“ wie angefragt, geht gar nicht.
Wir kennen den neuen Betreuer noch nicht so lange. Es ist ein Berufsbetreuer. Es könnte ja sein das sie dort in guten Händen ist. Deswegen will ich ihr den Betreuer auch nicht ausreden. Aber wir vertrauen ihm noch nicht so ganz.

Sie möchte nur zweigleisig fahren u. mich auch dabei haben. Wir wollten einfach mal nachschauen was der Pflegedienst bei der Krankenkasse abrechnet. Dafür wollte sie mir die Vollmacht geben.


Im Beschluss steht dass sie wegen § 1896 Äbs. 1 Satz 1
BGB nicht mehr selbst besorgen kann. Kann es sein das sie deswegen keine gültige Vollmacht mehr unterschreiben kann, oder woran erkenne ich es eigentlich?

Vielen Dank für Hilfe

Geändert von Joni24 (15.10.2022 um 22:01 Uhr)
Joni24 ist offline  
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Alt 16.10.2022, 09:18   #4
Moderator
 
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Beiträge: 5,807
Standard

Zitat:
Zitat von Joni24 Beitrag anzeigen
Im Beschluss steht dass sie wegen § 1896 Äbs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr selbst besorgen kann. Kann es sein das sie deswegen keine gültige Vollmacht mehr unterschreiben kann, oder woran erkenne ich es eigentlich?
Das heißt nur, dass Betreuungsbedürftigkeit besteht und zu diesem Zeitpunkt keine anderen Hilfen (wie Vollmachten) da sind. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Das wäre nur anders, wenn da stände, dass keine freie Willensbildung mehr möglich ist (und das wäre keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Zustandsbeschreibung).

Es bleibt dabei, „Rosinenpickerei“, wie hier beschrieben, ist nicht Fisch nicht Fleisch. Wenn ein Betreuer bestellt ist, wird er vom Gericht überwacht, nicht von Verwandten und auch nicht von Nachbarn. Wenn eine Kooperation möglich ist ist, dann ist das gut und wünschenswert. Aber „mal sehen, ob der Betreuer auch alles richtig macht“, vergiftet nur die Athmosphäre. Wenn man Anlass zur Beanstandung sieht (was ja der Fall sein kann), wendet man sich ans Gericht (oder die Betreuingsbehörde), damit das Gericht das überprüft und ggf einen Betreuerwechsel veranlasst.
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Horst Deinert

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Alt 16.10.2022, 23:14   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 127
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Das heißt nur, dass Betreuungsbedürftigkeit besteht und zu diesem Zeitpunkt keine anderen Hilfen (wie Vollmachten) da sind. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Das wäre nur anders, wenn da stände, dass keine freie Willensbildung mehr möglich ist (und das wäre keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine Zustandsbeschreibung).
Es steht im Beschluss, dass die Betroffene aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in der Lage ist diese neuen Aufgaben selbst zu besorgen. Und als Grund, wird der Eindruck des Gerichts genannt und es wird auf ärztliche Gutachten einer Psychiatrie verwiesen. Deswegen mache ich mir Sorgen, das es sich eventuell aus den Gutachten u. Akteneinsicht ableiten lässt dass sie ihren Willen nicht mehr selbst bestimmen kann bzw. Dinge nicht mehr selbst entscheiden darf, oder das es zumindest so langsam in die Richtung gehen könnte. Oder muss dann im Beschluss konkret der Wortlaut stehen, dass sie ihren freien Willen nicht mehr äußern kann und das sich dies z.B aus Gutachten ergibt?

Vielen Dank für Hilfe!

Geändert von Joni24 (16.10.2022 um 23:36 Uhr)
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Alt 17.10.2022, 18:35   #6
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Ich wiederhole mich nicht gerne. Und „angemeldet bleiben“ ankreuzen.
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Alt 18.10.2022, 13:18   #7
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 196
Standard Krankenkassen Vollmacht

Hallo Joni, aus eigener Erfahrung muß ich Dir recht geben. Ein Nachbar sieht und erfährt evtl. mehr als ein ges. Betreuer, was ein Pflegedienst tatsächlich leistet.
LG Motzerella
motzerella ist offline  
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