Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsverein und Schufa im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin neu hier und hab direkt eine Frage. Ich hoffe, das ist hier der richtige Bereich.
Ich bin ...
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18.01.2023, 22:15 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.01.2023
Beiträge: 4
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Betreuungsverein und Schufa
Hallo,
ich bin neu hier und hab direkt eine Frage. Ich hoffe, das ist hier der richtige Bereich. Ich bin Betreuerin für einen Angehörigen. Ich hatte letztens eine Frage und hab einen Betreuungsverein angerufen. Die Dame meinte, ich müsse mich dort registrieren lassen. Ok, also ein Formular unterschrieben und das war es dann. Wenn ich Fragen hätte, könnten sie mich dann beraten. Jetzt kam eine Mail und das man lt. des neuen Betreuungsgesetzes ich mich in der Betreuungsbehörde anmelden und eine Schufa und ein pol.Führungszeugnis dort abgeben muss? Warum? Weiß Jemand, ob das so richtig ist? Brauch ich den Verein eigentlcih? Ich bin ein bißchen verunsichert. Vielen Dank, Elin |
18.01.2023, 22:32 | #2 |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
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Hallo!
ja, ist seit dem 1.1.23 rechtens und verpflichtend! Siehe https://www.forum-betreuung.de/sachk...ab-2023-a.html |
19.01.2023, 02:05 | #3 | |||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Zitat:
Neuerdings (seit Anfang 2023) ist allerdings vorgesehen, dass ehrenamtliche Betreuer eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit einem Betreuungsverein abschließen können (§ 22 BtOG). Verpflichtet sind dazu jedoch nur "fremde" Betreuer vor ihrer Bestellung (§ 1816 Abs. 4 BGB). Für dich als Betreuerin eines Angehörigen ist eine solche Vereinbarung freiwillig. Zitat:
Zur Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit müssen grundsätzlich auch ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bei der Betreuungsbehörde vorlegen. Auch das ist seit Anfang 2023 verbindlich vorgeschrieben (§ 21 BtOG). Ich wäre allerdings davon ausgegangen, dass die Betreuungsbehörde diese Nachweise jeweils anfordert, bevor sie jemanden als Betreuer vorschlägt. Eine Pflicht zur nachträglichen Prüfung auch bei allen bereits laufenden Betreuungen lese ich aus dem Gesetz nicht. Und übrigens wird niemals eine Schufa-Auskunft verlangt, sondern allenfalls eine Auskunft aus dem amtlichen Schuldnerverzeichnis. Zitat:
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19.01.2023, 08:47 | #4 | |||
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.01.2023
Beiträge: 4
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Guten Morgen,
vielen Dank schon einmal für die Antworten. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Letztendlich versteh ich die Logik des Vereins nicht, wenn ich doch schon Betreuerin bin. Ich glaub, ich mach das rückgängig, zu mal ich ja nun hier das Forum gefunden habe. Das mit dem Verein ist mir zu kompliziert. Ich gehe auch davon aus, dass sich die Betreuungsbehörde bei mir melden würde, wenn sie Unterlagen von mir bräuchte. Vielen Dank, Elin |
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19.01.2023, 11:20 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Übrigens ist NICHT die Schufa gemeint, sondern das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsportal. Www.vollstreckungsportal.de
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.01.2023, 09:56 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.01.2023
Beiträge: 4
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Danke
So, ich hab mich dort "entregistrieren" lassen.
Ich war sehr verunsichert, was ich tun sollte bzw. wie es rechtlich aussieht. Das man das alles nicht muss, war mir nicht klar. Vielen Dank für Eure Unterstützung. Lg Elin |
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