Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichten gegenüber ein Betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe mal wieder eine Frage. Ich habe vor Gericht viel mit Kunstfehlerverfahren zu tun gehabt, Streitigkeiten mit Ärzten. ...
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26.01.2009, 21:33 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 11.09.2008
Beiträge: 26
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Pflichten gegenüber ein Betreuer
Hallo, ich habe mal wieder eine Frage. Ich habe vor Gericht viel mit Kunstfehlerverfahren zu tun gehabt, Streitigkeiten mit Ärzten. Letztes Jahr kam mein Betreuer dazu und meinte, er müsste sich gegenüber diesen Anwalt ausweisen. Er meinte auch, wenn ich nochmal was mit Anwälten zu tun hätte, auch Kunstfehlerverfahren, müsste ich angeben, das ich nen Betreuer hätte. Was würde denn passieren, wenn ich das nicht tue, da ich der Meinung wäre, das geht den Anwalt nichts an. Wäre das schlimm und habe ich eine Verpflichtung gegenüber dem Betreuer in dieser Hinsicht. ?
Danke Dagmar |
02.02.2009, 14:10 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Hallo, eine Betreuung schränkt die Prozessfähigkeit bei Gerichtsverfahren nicht ein (es sei denn, ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet). Sicher ist es aber wegen der Kosten eines Prozesses (u.a. für den Anwalt) und der sonstigen Prozessrisiken sinnvoll, sich mit dem Betreuer dazu abzustimmen.
Siehe dazu im Online-Lexikon unter: Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon Prozessfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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auskunft, gesundheit, gesundheitsfürsorge |
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