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Anna Müller 16.03.2023 21:18

Betreuung anregen oder nicht zum Schulden regulieren
 
Ich bin mir nicht sicher, wo das am besten hinpasst, ich versuche es mal hier.

Eine Frau mit PG 2 lebt seit kurzem nach dem KH Aufenthalt im Pflegeheim. Zunächst war Kurzzeitpflege vereinbart. Sie möchte nicht nach Hause zurück, da Sie dort mit dem alkoholabhängigen Sohn nicht mehr ausreichend Versorgung hat. Es kommt nie zum Einsatz eines Pflegediensts, da das Geld immer für anderes Verwendung findet.

Bisher gibt es keine Vollmacht, aber mehrere Kinder. Alle trauen sich die Vollmachtnahme eigentlich nicht so richtig zu.

Die Frau fühlt sich im Pflegeheim wohl und möchte dort zur Langzeitpflege bleiben. Dies wurde vom Heim dem Sozialamt bereits mitgeteilt.

Nun stehen verschiedene notwendige Erledigungen an (Sozialhilfeantrag, Ummeldung, Schuldenproblematik)

Die Frau hat Kreditschulden in Höhe von 15000 Euro insgesamt, einige Tausend Euro erst vor ein paar Tagen aufgenommen, da sie ihre Bestattungsvorsorge regeln wollte (hat sie scheinbar auch getan).

Die Kinder sehen sich nun außer Stande, die notwendigen Schritte zu erledigen. Gerade die Schuldensituation macht sie unsicher, ob sie eine Vollmacht übernehmen können / sollten.

Die Frage einer Betreuungsanregung steht im Raum, damit die Schulden reguliert werden können (Frage Schuldnerberatung? Privatinsolvenz?). Damit wären die Angehörigen aber sicher überfordert.

Wie ist das zu werten? Können diese Schulden in einer Privatinsolvenz reguliert werden? Ist ein Betreuer für diesen Aufgabenbereich sinnvoll / möglich?
Ich möchte keinen falschen Rat geben und da ich die Familie privat kenne möchte ich auch nichts übersehen.

Danke und Viele Grüße
Anna

MurphysLaw 16.03.2023 22:31

Hallo,


da habt ihr ja ein ganz seltsames Früchtchen!


Wenn Sie IM WISSEN, dass sie es nicht zurückzahlen kann, Kredit(e) aufnimmt, dann ist das ein Eingehensbetrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB)!

Und soweit mir bekannt, werden Schulden, welche aus Straftaten entstehen, NICHT mit in eine Insolvenz genommen!


Wäre das so leicht, wären alle Banken schon pleite!

Sabine76 17.03.2023 00:06

Zitat:

Zitat von Anna Müller (Beitrag 147274)
Wie ist das zu werten? Können diese Schulden in einer Privatinsolvenz reguliert werden? Ist ein Betreuer für diesen Aufgabenbereich sinnvoll / möglich?

WENN hier eine Privatinsolvenz angestrebt wird - dann muss auch die Bestattungsvorsorge ( die scheinbar geschlossen wurde ohne finanzielles Polster ) dafür aufgelöst werden. Denn der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, mit allem - was möglich ist - die Gläubiger zu bedienen.
Wenn sonst kein Vermögen mehr da ist - aber noch Schulden - dann kann man eine Privatinsolvenz machen - aber die Betreute wird davon eigentlich nichts mehr haben. Falls es um den Nachlass geht - den können die Erben auch ausschlagen.
Ein Betreuer kann bestellt werden wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Behinderung / unfähig die Angelegenheiten selbst zu regeln), aber auch der wird hier keine Wunder vollbringen können.

LG
Sabine

mimi91 17.03.2023 09:33

Aufgrund der Schilderungen würde ich hier zunächst spontan keinen Betreuungsbedarf erkennen. Die Dame hat selbst entschieden, in ein Heim zu ziehen und möchte vom Sozialamt unterstützt werden. Offensichtlich wäre - bei PG 2 - doch eine ambulante Versorgung sicher möglich. Dass der Sohn Geld braucht, ist kein Grund für den Umzug in ein Heim. Wohnte sie zur miete oder im Eigenheim? Die Dame hat auch selbst "vor ein paar Tagen" (während des Heimaufenthalts?) entschieden und es organisiert, einen Kredit aufzunehmen, um eine Bestattungsvorsorge zu finanzieren. Da wäre zu fragen, wer ihr wo und aufgrund welcher Grundlage den Kredit gewährt hat. Wenn sie das alles aus dem Heim heraus selbst erledigen kann, kann sie auch alles andere selbst erledigen. Ggf kann sie jemanden bevollmächtigen oder andere vorrangige Hilfen (Beratung, Sozialdienst des Heimes) in Anspruch nehmen.

Anna Müller 21.03.2023 23:04

Danke für die Antworten.

Es wurde zunächst von der Anregung einer Betreuung abgesehen und die Familie versucht, mit dem Antrag beim Sozialamt selbst zurecht zu kommen.
Das Schuldenproblem wird später angegangen, sie laden sich bin einem Rechtsanwalt beraten.

Viele Grüße
Anna

HorstD 22.03.2023 12:43

Wo ist denn hier die Unfähigkeit zur Erlerdigung eigener Angelegenheiten? Wer einen kostspieligen Vertrag ohne notwendige Mittel abschließt, ist erstmal selbst verantwortlich. Ein Betreuer kann da auch eigentlich nichts ausrichten, es sei denn, es ließe sich nachweisen, dass zum Vertragsabschluss keine freie Willensbestimmung mehr bestand (§ 104 BGB). Die Ausgangsfrage gibts nichts dazu her.

Da die Rente vermutlich unter dem Pfändungsfreibetrag liegt (und sinnvollerweise vom Sozialamt zur teilweisen Deckung der Heimkosten vereinnahmt werden sollte - wenns nicht ohnehin an das Heim abgetreten ist, ebenso wie die Leistungen der Pflegeversicherung), wird die Bank wohl einen Titel erwirken (Vollstreckungsbescheid) und das Guthaben (beim Bestatter?) pfänden. Mit allem Trara, wie dem Gerichtsvollzieher. Aber das ist der Normalfall, der allen säumigen Schuldnern droht. Gibts denn irgendwas für eine Betreuungsvoraussetzung (§ 1814 BGB)? Pflegegrad 2 ist jedenfalls nicht ausreichend.

Was der englischsprachige Beitrag dazu bringen soll, ist mir auch nicht klar; da er etwas neben der Sache liegt.

Mikesch 1983 22.03.2023 14:43

Meine Erfahrungswerte dazu:



Meiner Kenntnis nach kann das verwaltete Guthaben bei einem Bestattungsvorsorgevertrag nicht gepfändet werden. Jedenfalls nicht bei denen, die ich bisher gesehen habe. So viele sinds dann auch nicht. Das waren alles länger bestehende Verträge.



Bezüglich einer Privatinsolvenz, Schuldenregulierung im Heim:
Das mache ich als Betreuerin nicht. Vorrangig ist jegliches Einkommen für die Heimkosten einzusetzen. Dieses ist dann auch nicht mehr beim Rententräger pfändbar, wenn es direkt an die Heimverwaltung geht. Eine laufende Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz wurde bei mir mal nach Umzug des Betreuten ins Heim aufgehoben.



Grüße

HorstD 22.03.2023 20:43

Einen gewissen Pfändungsschutz haben Sterbegeldversicherungen, in Höhe von max 5.400 € (§ 850b Abs. 1 Nr 4 ZPO). Das liegt hier aber nicht vor. Zumindest geht aus der Frage nichts dazu hervor.

Man darf das nicht mit dem sozialhilferechtlichen Schutz angemessener Bestattungsvorsorge verwechseln. Das heißt nur, dass bei Sozialhilfebezug das Geld nicht einzusetzen ist. Andere Gläubiger, wie hier die Bank, sind davon nicht betroffen.

Anna Müller 22.03.2023 22:37

Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde ein bestehender Kredit per Handy durch die Betroffene aufgestockt und die Summe für den Abschluss eines Vertrages für die Bestattungsvorsorge bei einem Bestatter an die Kinder überwiesen mit der Bitte, dies für sie zu regeln. Grund dafür waren Ängste vor dem nahenden Tod (nicht sicher ob der so schnell kommt) und, dass die Kinder dafür nicht aufkommen müssen sollen.

Der Einzug ins Pflegeheim geschah dazu ungefähr parallel da die Rückkehr nach Hause aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht kommt.


Die Notwendigkeit einer Betreuung könnte in der tatsächlichen körperlichen und kognitiven Überforderung der Betroffenen bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten liegen.
Die Kinder möchten keine Vollmachtnehmer werden (verschiedene Gründe, sie trauen es sich nicht zu aufgrund der Schulden und die Kindheit war auch nicht so berauschend).

MurphysLaw 23.03.2023 06:14

Zitat:

Zitat von Anna Müller (Beitrag 147395)
...... kognitiven Überforderung der Betroffenen bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten liegen.


Wo fängt diese kognitive Überforderung an?


Für die Überlegung und Ausübung des Anrufes bei der Bank haben die kog. Fähigkeiten jedenfalls ausgereicht, denn das raffinierte ist ja, selbst wenn die Kinder das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen würden (die ja besteht), wären sie erstmal Bestattungspflichtig, müssten diese also selbst zahlen, ohne die Kreditaustockung!

Man kann sich also streiten, ob nun die Überforderung tatsächlich vorlag oder der von mir eingeworfene Eingehungsbetrug.

Denn so oder so würde die Bank nix mehr vom Kredit sehen.... (wer bürgt eigentlich für den Kredit??)
Die Bank kann eigentlich nur hoffen, dass eine Betreuung eingerichtet wird, inklusive rückwirkender Einwilligungsvorbehalt, damit der Betreuer die Kreditaufstockung sowie den Bestattungsvertrag rückgängig machen kann (sofern die Kinder mit dem Geld nicht schon Party gefeiert haben ....)


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