Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer begleicht zweiten nicht erforderlichen Nachsendeauftrag von Konto Betreuten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
da meine Überschrift wohl etwas zu unspezifisch ist, möchte ich die Sachlage hier gern einmal erklären:
Mein Betreuer, der ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Hallo,
da meine Überschrift wohl etwas zu unspezifisch ist, möchte ich die Sachlage hier gern einmal erklären: Mein Betreuer, der mich auch wegen eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts in den Vermögensangelegenheiten betreut, hat kürzlich von meinem Konto einen zweiten normalerweise nicht erforderlichen Nachsendeauftrag bezahlt. Im August 2022 hat er bereits einen Nachsendeauftrag von meiner Anschrift in dessen Kanzlei erteilt, da er auch für die Regelung des Postverkehrs bestellt wurde. Hierbei hat er aber wohl nicht berücksichtigt, dass ich nicht nur einen Vornamen, sondern drei Namen habe und er daher nur meinen Ruf- und Nachnamen in dem Nachsendeauftrag angab. Dies führte dazu, dass Post, die an meinen Ruf- und Zunamen adressiert wurde, an ihn weitergeleitet wurde, Sendungen, die jedoch meine drei Namen enthielten, weiterhin bei mir eingingen. Zum Zeitpunkt der Erteilung des ersten Nachsendeauftrags wusste mein Betreuer aber bereits das ich über drei Namen verfüge, denn ihm lag ja mein Personalausweis in Kopie vor. Nun hat er festgestellt, dass Post an meine drei Namen bei mir zugestellt wird und dies wollte er für die Zukunft wohl verhindern, daher wurde vor wenigen Tagen ein zweiter Nachsendeauftrag erteilt, für den weitere Kosten entstanden sind. Dies führte dann auch dazu, dass andere Ausgaben, die per Lastschrift bezahlt werden, mangels Deckung meines Kontos nicht beglichen werden konnten, denn die Bank gab diese Lastschriften natürlich zurück. Dafür wurden pro Lastschrift rund 6 Euro allein an Rücklastschriftgebühren berechnet. Ich habe trotz Betreuung weiterhin einen eingeschränkten Zugang zum Online-Banking meines Kontos, kann darin aber nur die Transaktionen sehen, aber keine Überweisungen, Rückbuchungen usw. veranlassen, daher wusste ich dass diese Lastschriften zurückgebucht wurden. Ich bin damit nun natürlich überhaupt nicht einverstanden, denn mein Betreuer hätte bei Erteilung des ersten Nachsendeauftrags bereits alle Namen in der Onlinemaske des Nachsendeauftrags eintragen können, womit dann jede Post an ihn weitergeleitet worden wäre und er nicht hätte einen zweiten Nachsendeauftrag erteilen müssen. Nun sieht es so aus, dass ich pro Jahr zwei Nachsendeaufträge bezahlen muss: Einmal für meinen Ruf- und Nachnamen und einmal für meinen Rufnamen, alle weiteren Namen und Nachnamen und das bin ich nicht bereit zu entrichten und auch für die Mehrkosten, die aus der Rückbuchung dieser Lastschriften resultieren, will ich nicht aufkommen. Ich würde daher gern meinen Betreuer auffordern diese Kosten, sowie die des zweiten Nachsendeauftrags aus eigener Tasche zu begleichen und mir zu erstatten. Problem ist weiter, dass diese Rückstände aus den zurückgebuchten Lastschriften bis zum 23.06.2023 bezahlt sein müssen, ich aber regulär erst wieder am 25.06.2023 einen neuen Geldeingang erwarte und man mir bei weiterem Zahlungverzug mit einem Inkassoverfahren gedroht hat. Sollte es dazu kommen, wäre es nur recht und billig, wenn mein Betreuer auch die hierdurch entstehenden Kosten vollumfänglich ersetzt. Ich denke dies wäre doch nur richtig, oder nicht? Hätte er den ersten Nachsendeauftrag korrekt erteilt, also mit allen meinen Namen, wäre es nie zu der aktuellen Situation gekommen. Gruß |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Warum entnimmt der Betreuer überhaupt die Kosten für den Nachsendeauftrag aus deinem Einkommen/Vermögen? Bist du vermögend, dass er die Betreuervergütung aus deinem Vermögen entnehmen dürfte?
Eigentlich sind die Kosten für den Nachsendeauftrag nämlich in der pauschalen Betreuervergütung enthalten und müssen demnach vom Betreuer selbst bezahlt werden. Der Betreute muss für diese Kosten nicht geradestehen, schließlich hat er den Nachsendeauftrag auch nicht veranlasst. Da sehe ich Klärungsbedarf, erst recht natürlich wenn durch die Begleichung der Kosten des Nachsendeauftrags vom Konto des Betreuten weitere Gebühren für geplatzte Lastschriften entstanden sind. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Nein, ich bin nicht vermögend, ich lebe von Grundsicherung, einer kleinen Erwerbsminderungsrente und Kindergeld (das ich erhalte, weil meine Erkrankung, wegen der ich mich nicht selbst versorgen kann, vor meinem 25. Lebensjahr festgestellt wurde). Daher wird die Vergütung meines Betreuers vom Staat finanziert.
Ich weiß nicht warum er diese Kosten von meinem Konto genommen hat, schon der erste Nachsendeauftrag wurde von meinem Konto beglichen. Ich bin bisher davon ausgegangen, dies wäre berechtigt, weil er den Aufgabenkreis der Regelung des Postverkehrs innehat und ich deswegen verpflichtet wäre für diese Kosten aufzukommen. Aber ja, ich habe dem Nachsendeauftrag weder zugestimmt noch diesen abgelehnt, ich wurde nicht gefragt, dies hat mein Betreuer ganz allein entschieden und eingerichtet. Wie gehe ich denn nun am besten vor, da das Geld nun ja erst einmal weg ist und es mir wirklich fehlt. Beschwerde beim Betreuungsgericht? Eventuell Anzeige gegen den Betreuer wegen Veruntreuung? Beantragung eines Betreuerwechsels, denn mit diesem Betreuer kann ich dann ja kaum mehr zusammenarbeiten, da das Vertrauen damit hinüber ist? Gruß |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Ich würde erstmal das Gespräch mit dem Betreuer suchen, wenn das das einzige ist, was vorgefallen ist.
Da Du mittellos bist, muss den Nachsendeauftrag entweder ein Berufsbetreuer aus seiner Vergütung zahlen oder ein ehrenamtlicher Betreuer aus seiner Aufwandsentschädigung, bzw. die Landeskasse bei Ersatz einzelner Aufwendungen. Wenn dieser nicht einlenkt, solltest Du mit dem zuständigen Rechtspfleger kommunizieren. Du kannst aber auch einen Betreuerwechsel beantragen, dazu solltest Du die entsprechende Umsatzübersicht beilegen und die fraglichen Buchungen kenntlich machen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Also kann ich von meinem Betreuer, der als Rechtsanwalt Berufsbetreuer ist, verlangen, dass er mir die Kosten für die Nachsendeaufträge erstattet? Wie sieht es denn hinsichtlich der Kosten aus, die auf mich nun zukommen, weil die Lastschriften geplatzt sind? Dazu wäre es ja nicht gekommen, hätte der Betreuer den Nachsendeauftrag aus eigener Tasche bezahlt. Also müsste er mir auch diese Kosten ersetzen, oder nicht?
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Grundsätzlich sind sowohl die Kosten für die Nachsendeaufträge, die der Betreuer nicht aus dem Vermögen des Betreuten hätte entnehmen dürfen, als auch evtl. Folgekosten wegen dadurch entstandener fehlender Kontodeckung ein vom Betreuer zu ersetzender Vermögensschaden.
Wenn der Betreuer einsichtig ist, zahlt er die Kosten selbst aus seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Ist er das nicht, wird es wohl oder übel zu einer (vom Nachfolger zu führenden) Klage kommen müssen. |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Warum vom Nachfolger? Ich kann doch in Betreuungssachen auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt wirksam einen Anwalt beauftragen und dafür Beratungshilfe beantragen. Insofern muss nicht erst der Nachfolger eine Klage erheben, sondern dies kann auch ein anderer Anwalt, den ich gesondert mandatiere. Es handelt sich hier ja um einen Rechtsstreit in einer Betreuungssache von mir (Vermögensangelegenheiten).
Es ist auch fraglich ob diese Haftpflichtversicherung von meinem Betreuer dafür aufkommt, denn dies ist ja keine fahrlässige Handlung von ihm gewesen, sondern vorsätzlich. Er wusste das er dies nicht durfte und hat es dennoch getan und das ist doch Vorsatz, oder nicht? Dafür kommt doch keine Versicherung auf, oder irre ich mich da? |
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#8 | ||
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Das ist aber auch nicht weiter schlimm, weil die Verjährung ohnehin erst mit Entlassung des jetzigen Betreuers beginnt. Die Ansprüche können also nicht verjähren solange der jetzige Betreuer noch im Amt ist. Zitat:
Stell dir vor, jemand fährt dich absichtlich mit dem Auto an und du bleibst auf den Behandlungskosten sitzen, weil die gegnerische Versicherung die Zahlung wegen Vorsatz ablehnt und der Fahrer selbst mittellos ist und auch nicht zahlen kann. Genau das passiert zum Glück nicht. |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Eine Frage, rein aus Interesse: Wann darf ich denn dann wirksam mit EV einen Anwalt beauftragen? Was bedeutet denn dann "in Betreuungssachen"? Das verstehe ich dann nicht. Ich meine, es geht doch darum, dass mein Betreuer, der ja den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten mit EV innehat, mich quasi um mein Geld betrogen hat, also gegen die ihm durchs Betreuungsgericht zugeteilte Berechtigung verstieß. Dies tangiert dann doch diese Betreuungssache, oder nicht?
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#10 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Betreuungssachen wären z. B. Einrichtung und Aufhebung einer Betreuung, Betreuerwechsel, Änderung der Aufgabenkreise, Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einem geschlossenen Heim. In diesen Verfahren (und nur dort) darf ein Anwalt trotz Einwilligungsvorbehalt beauftragt werden.
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