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Urlaubsantrag beim Sozialamt? Kürzung bei Schwerbehinderung...

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... und noch eine Frage: die Klientin erhält Leistungen nach SGB XII Kap. 4. Sie ist zu 100% schwerbehindert. Sie ...


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Alt 18.07.2023, 13:23   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 887
Standard Urlaubsantrag beim Sozialamt? Kürzung bei Schwerbehinderung...

... und noch eine Frage:


die Klientin erhält Leistungen nach SGB XII Kap. 4. Sie ist zu 100% schwerbehindert.
Sie ist für 6 Wochen in den Urlaub gefahren, ohne sich beim Sozialamt dafür eine Erlaubnis zu holen, daher will das Sozialamt nun für den gesamten Urlaub die Leistungen zurückfordern. Hilfsweise für den Zeitraum, der 4 Wochen (den gesetzl. Mindesturlaub) überschreitet.
Die B. hat wegen ihrer Schwerbehinderung aber keinen 4-wöchigen Mindesturlaub, sondern einer deutliche höheren.


Kann ich das geltend machen?
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.07.2023, 13:35   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Fand der Urlaub denn im Inland oder im Ausland statt?


Bei einem Auslandsaufenthalt gilt seit einigen Jahren § 41a SGB XII: nach der vierten Woche werden die Leistungen eingestellt. Anspruch auf Leistungen für die ersten vier Wochen besteht aber in jedem Fall.


Bei einem Urlaub im Inland gibt es überhaupt keine zeitliche Höchstgrenze und dementsprechend auch keine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen, nur weil ein Leistungsbezieher Urlaub macht.
Pichilemu ist offline  
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Alt 18.07.2023, 13:38   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
Standard

Das Bundesurlaubsgesetz (und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) sind Regelungen, die für ein Beschäftigungsverhältnis gelten. Wer SGB XII-Leistungen bezieht, ist aber nicht erwerbsfähig und muss auch - anders als bei SGB-II und III nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Da muss man keinen „Urlaubsantrag“ stellen.

Geht es um einen längeren Auslandurlaub? Die Sonderregel des § 24 SGB XII stellt auf den „gewöhnlichen“ Aufenthalt ab, das ist der Lebensmittelpunkt und entsteht auch nicht bei einer mehrwöchigen Reise. Auf § 41a wies Pilchemu hin.

Gehts evtl um den Vorwurf, dass irgendwelche eigentlich zum Lebensunterhalt einzusetzende Mittel verschwiegen und verprasst wurden?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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