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Betreuter: Umzug in anderen Landkreis

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Hallo, mein Vater, dessen Betreuer ich bin, zieht von zuhause aus ins Betreute Wohnen. Die Einrichtung liegt im Nachbarlandkreis. Ändert ...


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Alt 17.08.2023, 15:50   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
Standard Betreuter: Umzug in anderen Landkreis

Hallo,


mein Vater, dessen Betreuer ich bin, zieht von zuhause aus ins Betreute Wohnen.
Die Einrichtung liegt im Nachbarlandkreis.
Ändert sich dadurch die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts (Amtsgericht des anderen Landkreises)?


Soll ich ihn beim Einwohnermeldamt umelden?
Kann ich das als Betreuer ohne weitere Umstände tun, oder?

Wir wissen aktuell noch nicht, ob er mal wieder so fit sein wird, dass er wieder daheim wohnen kann.



Vielen Dank.
wth-2021 ist offline  
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Alt 17.08.2023, 16:28   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,857
Standard

Zitat:
Zitat von wth-2021 Beitrag anzeigen
Hallo,


mein Vater, dessen Betreuer ich bin, zieht von zuhause aus ins Betreute Wohnen.
Die Einrichtung liegt im Nachbarlandkreis.
Ändert sich dadurch die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts (Amtsgericht des anderen Landkreises)?
Hallo,

das haben die Gerichte zu entscheiden. Zwar sagt § 272 FamFG, dass das ursprüngliche Gericht vorrangig zuständig bleibt. Aber § 273 in Verbindung mit § 4 sagt, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten eine Abgabe nach dort erfolgen kann. Ich kenne dies nur so.

Als Betreuer hat man nur den Wechsel des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes dem aktuellen Gericht mitzuteilen. Dann geht alles seinen Weg.
siehe hierzu:
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__272.html
https://dejure.org/gesetze/FamFG/4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__273.html

Zitat:
Soll ich ihn beim Einwohnermeldamt umelden?
Kann ich das als Betreuer ohne weitere Umstände tun, oder?
Wenn der Vater in der bisherigen Wohnung mit Erstwohnsitz gemeldet bleibt bzw. bleiben möchte oder soll, brauchst Du ihn nicht umzumelden (kannst Du aber, falls gewünscht); siehe hierzu:
https://www.buzer.de/gesetz/10628/a180986.htm
Für die Ummeldung benötigts Du den AK "Aufenthaltsbestimmung"; siehe hierzu:

Zitat:
Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach dem Bundesmeldegesetz und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche An- Ab- und Ummeldung (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen (§ 9 BPersAG) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, § 1 BPersAG). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung (Einwohnermeldeamt).
Quelle:https://www.lexikon-betreuungsrecht....altsbestimmung
Wenn Dein Vater aber geschäfts- bzw. einwilligungsfähig ist, kann er die Ummeldung ggf. auch selber bzw. eigenständig zeichnen. Dann brauchts kein Gericht bzw. keine Genehmigung oder den AK Aufenthaltsbestimmung.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)

Geändert von carlos (17.08.2023 um 16:40 Uhr)
carlos ist offline  
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