Dies ist ein Beitrag zum Thema ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von FFB
Für einen befreiten Betreuer gelten dabei jedoch geringere Anforderungen, § 1872 Abs. 5 BGB.
Ist der ...
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#11 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
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Zitat:
Muss die Alleinerbschaft durch einen Erbschein bestätigt werden, würde das aufgrund der unnötigen Kosten gerne Vermeiden, da meine Generalvollmacht für die Banken dann wohl ausreichend sein wird und nur für das Betreuungsgericht ein Erbschein zu beantragen halte ich für unverhältnismäßig, da in den Betreuungsakten ja dokumentiert ist, das ich als Sohn der einzige Angehörige bin. |
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#12 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 69
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Für die Schlussrechnung reicht in deinem Fall eine einfache Vermögensübersicht. Siehe §1872 BGB.
Bloß weil du der einzige Sohn bist, heißt es ja nicht automatisch, dass du der einzige Erbe bist. Es kann ja ein Testament geben, in dem weitere Erben benannt sind. Um das festzustellen, braucht man den Erbschein. |
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#13 | |||
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Übrig bleibt dann noch die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB, ergänzt um Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten. Siehe dazu auch die Gesetzesbegründung: Zitat:
Zitat:
Das mag ja sein, aber selbst wenn es weitere Erben gäbe, müssten die sich im Zweifel direkt an den ehemaligen Betreuer wenden. Das Betreuungsgericht hat damit nichts mehr zu tun. |
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#14 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
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Zitat:
Dann würde sich ja dafür dieses Formular anbieten, Vermögensverzeichnis mit zusätzlich Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben. https://justizportal.niedersachsen.d...rrierefrei.pdf |
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Wann war das Betreuungsende?
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
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#17 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Inwiefern spielt das eine Rolle? |
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#18 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Weil es letztes Jahr noch andere Pflichten gab.
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#19 |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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Nein, Stichtag Betreuungsende ist schon relevant. Endete die Betreuung vor dem 31.12.'25 ist der "Beendigungstatbestand" auch im alten Recht eingetreten. Und deswegen auch anzuwenden.
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