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ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von FFB Für einen befreiten Betreuer gelten dabei jedoch geringere Anforderungen, § 1872 Abs. 5 BGB. Ist der ...


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Alt 14.02.2026, 10:31   #11
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Für einen befreiten Betreuer gelten dabei jedoch geringere Anforderungen, § 1872 Abs. 5 BGB.



Ist der (bisherige) Betreuer selbst auch Alleinerbe, dann erübrigt sich die Schlussrechnung natürlich sowieso.
Welche Art von Schlussrechnung wird dann verlangt, ist es eine bloße Vermögensübersicht, wie bei dem Jahresbericht oder muss eine komplette Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum der Betreuung erstellt werden.

Muss die Alleinerbschaft durch einen Erbschein bestätigt werden, würde das aufgrund der unnötigen Kosten gerne Vermeiden, da meine Generalvollmacht für die Banken dann wohl ausreichend sein wird und nur für das Betreuungsgericht ein Erbschein zu beantragen halte ich für unverhältnismäßig, da in den Betreuungsakten ja dokumentiert ist, das ich als Sohn der einzige Angehörige bin.
loelli06 ist offline  
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Alt 14.02.2026, 11:42   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 69
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Für die Schlussrechnung reicht in deinem Fall eine einfache Vermögensübersicht. Siehe §1872 BGB.


Bloß weil du der einzige Sohn bist, heißt es ja nicht automatisch, dass du der einzige Erbe bist. Es kann ja ein Testament geben, in dem weitere Erben benannt sind. Um das festzustellen, braucht man den Erbschein.
MPock ist offline  
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Alt 14.02.2026, 12:09   #13
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat von loelli06 Beitrag anzeigen
Welche Art von Schlussrechnung wird dann verlangt, ist es eine bloße Vermögensübersicht, wie bei dem Jahresbericht oder muss eine komplette Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum der Betreuung erstellt werden.
Zum 01.01.2026 gab es eine Gesetzesänderung. Der Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB wird nur noch bei einem Betreuerwechsel verlangt, aber nicht, wenn die Betreuung endet.
Übrig bleibt dann noch die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB, ergänzt um Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten.
Siehe dazu auch die Gesetzesbegründung:
Zitat:
[...] in der Neuregelung [soll] deutlich gemacht werden, dass die im Rahmen der Vermögensübersicht darzulegenden regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben lediglich einen groben Überblick über regelmäßige Vermögenszugänge und -abgänge geben sollen. Keineswegs ist hierbei eine "kleine" Rechnungslegung unter Auflistung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorzusehen.
Zitat:
Zitat von loelli06 Beitrag anzeigen
Muss die Alleinerbschaft durch einen Erbschein bestätigt werden [...] nur für das Betreuungsgericht ein Erbschein zu beantragen halte ich für unverhältnismäßig [...]
Die Alleinerbschaft muss für das Betreuungsgericht gar nicht weiter nachgewiesen werden.

Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
Bloß weil du der einzige Sohn bist, heißt es ja nicht automatisch, dass du der einzige Erbe bist.
Das mag ja sein, aber selbst wenn es weitere Erben gäbe, müssten die sich im Zweifel direkt an den ehemaligen Betreuer wenden. Das Betreuungsgericht hat damit nichts mehr zu tun.
FFB ist offline  
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Alt 14.02.2026, 12:27   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Zum 01.01.2026 gab es eine Gesetzesänderung. Der Schlussbericht nach § 1863 Abs. 4 BGB wird nur noch bei einem Betreuerwechsel verlangt, aber nicht, wenn die Betreuung endet.
Übrig bleibt dann noch die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB, ergänzt um Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten.
Siehe dazu auch die Gesetzesbegründung:


Die Alleinerbschaft muss für das Betreuungsgericht gar nicht weiter nachgewiesen werden.



Das mag ja sein, aber selbst wenn es weitere Erben gäbe, müssten die sich im Zweifel direkt an den ehemaligen Betreuer wenden. Das Betreuungsgericht hat damit nichts mehr zu tun.
Ok danke für die Antworten, dann bin ich ja beruhigt.

Dann würde sich ja dafür dieses Formular anbieten, Vermögensverzeichnis mit zusätzlich Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben.


https://justizportal.niedersachsen.d...rrierefrei.pdf
loelli06 ist offline  
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Alt 14.02.2026, 13:38   #15
Gehört zum Inventar
 
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Beiträge: 2,569
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Wann war das Betreuungsende?
Mächschen ist offline  
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Alt 14.02.2026, 15:00   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wann war das Betreuungsende?
Es ist noch nicht eingetreten, wollte nur vorsorglich wissen was dann zu beachten ist.
loelli06 ist offline  
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Alt 14.02.2026, 19:10   #17
FFB
Stammgast
 
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat von loelli06 Beitrag anzeigen
Dann würde sich ja dafür dieses Formular anbieten, Vermögensverzeichnis mit zusätzlich Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben.

https://justizportal.niedersachsen.d...rrierefrei.pdf
Ja, das deckt den Inhalt anscheinend ab.

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wann war das Betreuungsende?
Inwiefern spielt das eine Rolle?
FFB ist offline  
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Alt 14.02.2026, 19:48   #18
Gehört zum Inventar
 
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Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Weil es letztes Jahr noch andere Pflichten gab.
Mächschen ist offline  
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Alt 14.02.2026, 22:01   #19
FFB
Stammgast
 
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Weil es letztes Jahr noch andere Pflichten gab.
Aber das letzte Jahr ist vorbei, und mangels Übergangsregelung ist das Recht des letzten Jahres nun nicht mehr anwendbar (anders als z.B. bei den Vergütungsregeln).
FFB ist offline  
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Alt 16.02.2026, 09:21   #20
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 255
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Aber das letzte Jahr ist vorbei, und mangels Übergangsregelung ist das Recht des letzten Jahres nun nicht mehr anwendbar (anders als z.B. bei den Vergütungsregeln).
Nein, Stichtag Betreuungsende ist schon relevant. Endete die Betreuung vor dem 31.12.'25 ist der "Beendigungstatbestand" auch im alten Recht eingetreten. Und deswegen auch anzuwenden.
Tschak ist offline  
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