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ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,muss der Betreuer auch ein Schlussbericht an die Angehörigen übergeben...es gibt kein Testament .Wie bekommt man Einsicht in die Unterlagen?...


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Alt 26.08.2023, 11:37   #1
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Standard ehrenamtlichen Betreuer Schlussbericht

Hallo,muss der Betreuer auch ein Schlussbericht an die Angehörigen übergeben...es gibt kein Testament .Wie bekommt man Einsicht in die Unterlagen?
Mela12 ist offline  
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Alt 26.08.2023, 13:10   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Der Schlussbericht geht erst einmal an das Betreuungsgericht.
Wenn die Angehörigen auch die Erben sind, dann haben sie das Recht die Gerichtsakte auch einsehen zu dürfen.
Der Schlussbericht geht üblicherweise nicht an die Angehörigen.


MfG
Imre
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Alt 26.08.2023, 13:13   #3
FFB
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Zitat:
Zitat von Mela12 Beitrag anzeigen
Hallo,muss der Betreuer auch ein Schlussbericht an die Angehörigen übergeben...es gibt kein Testament .Wie bekommt man Einsicht in die Unterlagen?
Der Betreuer hat einen Schlussbericht zu erstellen und an das Betreuungsgericht zu senden (§ 1863 Abs. 4 BGB).

Wenn der Betreute verstorben ist, können die Erben beim Betreuungsgericht die Akte einsehen.

Der Betreuer hat den Erben das Vermögen und alle Unterlagen herauszugeben. Auf Verlangen hat er außerdem eine Schlussrechnung zu erstellen (§ 1872 BGB; bei befreitem Betreuer genügt eine Vermögensübersicht).
FFB ist offline  
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Alt 26.08.2023, 13:24   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Der Betreuer hat den Erben das Vermögen und alle Unterlagen herauszugeben. Auf Verlangen hat er außerdem eine Schlussrechnung zu erstellen (§ 1872 BGB; bei befreitem Betreuer genügt eine Vermögensübersicht).
Hier könnte ein Widerspruch zu meinem Beitrag gesehen werden.
Das muss es aber nicht. Denn:
- Die Angehörigen müssen nicht die Erben sein. Es wurde nach den Angehörigen gefragt, die nur dann den Anspruch auf Herausgabe haben, wenn sie auch die Erben sind.
- "Alle" Unterlagen schließt nicht die persönlich Korrespondenz der Betreuer mit den Betreuten ein. Ebenso die Korrespondenz zwischen dem Betreuungsgericht und den BetreuerInnen, die die Erben auch in der Gerichtsakte einsehen können.



MfG
Imre
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Alt 27.08.2023, 13:04   #5
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Beiträge: 2
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Hallo,vielen Dank für die Antworten.Wir hatten nie guten Kontakt zum Betreuer meines Vaters. Ich bin nur so schockiert, dass uns der Betreuer vor kurzem mitteilte, dass mein Vater Land besitzt, davon wussten wir Kinder nichts und mein Vater auch nicht. Der Betreuer hat einen Teil voriges Jahr verkauft . Er sagte, mein Vater hat zugestimmt für uns ist klar er konnte nicht mehr ja sagen und war auch nicht mehr geschäftsfähig"" er hat und dann noch gesagt, dass es noch mehr Land gibt, was meinem verstorbenen 11.8.23 Vater gehört und es gibt Interessenten. Ich fragte ihn, wo dieses Grundstück sei und er sagte irgendwo in Berlin, was ist das für eine Aussage, warum darf er einfach Grundstücke verkaufen. Warum gibt man uns keine konkrete Antwort, wir sind die Abkömmlinge. Uns ist auch klar, dass ohne Erbschein wir sowieso keine Rechte haben ""außer meinen Vater würdevoll zu beerdigen. Wie kann man jetzt weiter verfahren?
Mela12 ist offline  
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Alt 27.08.2023, 13:49   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Für das weitere Verfahren solltet Ihr als erstes einen Erbschein beantragen. Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterlagen bzgl. der Betreuung an die Erben herauszugeben.

Achtung: An ALLE Erben. D.h. entweder laufen alle Erben bei ihm auf oder mindestens einer, der aber für alle anderen Erben eine Vollmacht besitzt. Es müssen zumindest alle Erben irgendwie vertreten sein.

Sollte klar sein, dass sich Immobilien im Nachlass befinden, oder der Nachlass auch sonst recht prall ist, andererseits aber nicht alle Erben ausgegraben werden können, dann empfielt es sich eine Nachlasspflegschaft anzuregen, in deren Rahmen die noch nicht bekannten Erben vertreten werden. Sonst gibt es bei der Unterlage der Übergaben oder spätestens bei der Verwertung der Immobilien Probleme.



Der Betreuer war nicht verpflichtet, sich für seine Arbeit mit den Angehörigen kurzzuschließen, alle ständig auf dem Stand zu halten und schon gar nicht nach deren Vorstellungen seine Betreuungsarbeit auszurichten. Da fühlen sich Angehörige oft zurückgesetzt. Aber ob und wie weit die Betreuer mit den Angehörigen der Betreuten zusammenarbeiten liegt in deren Ermessen. Dazu gibt es auch einige andere Threads im Forum.


Wg. der Immobilien kann erst einmal nichts passieren. Die werden nicht einfach verschwinden und verkauft werden können sie auch nicht. Die Infos dazu werden dann in den Unterlagen zu finden sein.



Es kann durchaus vorkommen, dass Nachkommen nichts von den Immobilien der Betreuten wissen. Die Betreuten wissen es oft selbst nicht einmal. Z.B. wenn Vorfahren nach dem letzten Weltkrieg aus dem Osten geflohen sind und dort gebliebene Verwandtschaft später verstorben ist. Immobilien in deren Nachlass gehen dann ganz oder ggf. zum Teil an Erben im Westen. Weil das nicht gerade umgehend in den Grundbüchern umgetragen wurde/wird, bekommt man das eher durch Zufall mit.



MfG
Imre
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Alt 28.08.2023, 09:12   #7
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Ein Grundstücksverkauf durch einen Betreuer geht nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung, § 1850 BGB. Also steht was in der Gerichtsakte, in die die Erben Einsicht nehmen können (§ 13 Abs. 2 FamFG). Ein beauftragter Anwält erhält die Akte auch zur Einsicht übersandt.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 03.01.2024, 04:31   #8
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Muss ich eigentlich als ehrenamtlicher Betreuer ohne Rechnungslegung auch einen Schlussbericht/Schlussrechnungslegung erstellen, wenn der betreute verstirbt ?

Ich bin gleichzeitig auch alleiniger Angehörige und Erbe des Betreuten.

Geändert von loelli06 (03.01.2024 um 04:45 Uhr)
loelli06 ist offline  
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Alt 03.01.2024, 08:26   #9
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Hallo, die Schlussrechnung (§ 1872 BGB) hängt nur am Aufgabenkreis Vermögenssorge, hat mit dem Status als befreiter Betreuer nichts zu tun. Das heißt, verlangt der Berechtigte das, hat der Betreuer sie zu erstellen.

In ihrem Fall, wenn Sie also der Alleinerbe sind, ist das aber nicht der Fall. Sind der Schuldner und der Gläubiger eines Anspruches personenidentisch, erlischt der Anspruch, juristisch heißt das Konfusion, siehe unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Konfusion_(Recht).

Es reicht also ein kurzer Schlussbericht, in dem auf die Alleinerbschaft hingewiesen wird. Natürlich kann diese auch vom Rechtspfleger noch hinterfragt werden. Ein zügiger Erbscheinsantrag macht Sinn.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 03.01.2024, 21:59   #10
FFB
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, die Schlussrechnung (§ 1872 BGB) hängt nur am Aufgabenkreis Vermögenssorge, hat mit dem Status als befreiter Betreuer nichts zu tun. Das heißt, verlangt der Berechtigte das, hat der Betreuer sie zu erstellen.
Für einen befreiten Betreuer gelten dabei jedoch geringere Anforderungen, § 1872 Abs. 5 BGB.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
In ihrem Fall, wenn Sie also der Alleinerbe sind, ist das aber nicht der Fall.
Ist der (bisherige) Betreuer selbst auch Alleinerbe, dann erübrigt sich die Schlussrechnung natürlich sowieso.
FFB ist offline  
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