Dies ist ein Beitrag zum Thema Finanzierung der Heimunterbringung, Antrag Sozialamt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wie Du die Heimkosten in Zukunft stemmen willst, dazu kann ich leider nichts beitragen. Aber ein paar Gedanken zum Thema ...
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#11 | ||||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 62
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Wie Du die Heimkosten in Zukunft stemmen willst, dazu kann ich leider nichts beitragen. Aber ein paar Gedanken zum Thema Mietrecht kann Dir ich aus eigener Erfahrung berichten:
Zitat:
So bald ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht, darf den Mietern gekündigt werden und wenn der Käufer dort einziehen möchte, kann er 'Eigenbedarf' geltend machen. Auch hier bitte unbedingt beraten lassen, denn viele solcher Kündigungen sind aufgrund eines Formfehlers ungültig. Wenn man keine andere Wohnung findet, hat man wenigstens einen zeitlichen Vorteil. Aber wie schon gesagt, wenn Euch jemand 'raushaben will', dann hat er genügend rechtliche Grundlagen, um es auch durchzusetzen. Zitat:
Um es mal ganz hart auszudrücken: Du wertest also das Erbteil Deiner Schwester auf? Zitat:
Wer einen Teil des Hauses verkaufen möchte, benötigt eine Teilungserklärung und die kann nur der derzeitige Eigentümer (also Deine Mutter) veranlassen. Über Kosten und Vorgehensweise bitte selbst informieren. Zitat:
Du bist Mieter, richtig? Somit musst Du nur für die Kosten aufkommen, die im Mietvertrag festgehalten sind.
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#12 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,501
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Nein, das stimmt nicht. Es gilt eine Sperrfrist, innerhalb der kein Eigenbedarf geltend gemacht werden darf. Die Länge der Sperrfrist hängt vom Bundesland ab, z. B. in Hessen darf innerhalb von 8 Jahren ab Kauf einer Immobilie kein Eigenbedarf geltend gemacht werden.
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#13 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Zitat:
Ist hier die Rede von § 577a BGB? Laut Abs. 1 muss "... an vermieteten Wohnräumen ... Wohnungseigentum begründet ..." werden. Wenn der Käufer das ganze Haus kauft und es nur weiterhin vermietet, scheint mir dies nicht zuzutreffen. |
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#14 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,501
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Zitat:
Es ginge nur Eigenbedarf, aber auch das erst nach Ablauf der Sperrfrist, die wie gesagt je nach Bundesland unterschiedlich lang ist. |
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#15 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 62
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Zitat:
Genau das meinte ich, als ich auf die Möglichkeit einer ungültigen Eigenbedarfskündigung hinwies. ![]() https://www.mietrecht.com/sperrfrist-eigenbedarf/ Bitte GENAU nachlesen bzw. unbedingt einen Anwalt für Mietrecht fragen, bevor man für Teilung oder Verkauf entscheidet. Das wäre meines Erachtens sowieso die beste Idee, wenn es darum geht, wie man künftig die Heimkosten bezahlten kann. Oder auf den Kosten für Renovierung etc. des Hauses sitzenbleibt.
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#16 | |||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Es ist sehr empfehlenswert, die Mutter wie eine Fremde zu behandeln, insbesondere marktübliche Zinsen zu verlangen. Wenn nämlich die Mutter so lange lebt, dass das halbe Haus aufgebraucht ist und verkauft werden muss und das Sozialamt einspringen muss, behaupten die gerne, das Darlehen wäre eine versteckte Schenkung und müsse daher nicht zurückgezahlt werden, weil es dem sogenannten "Fremdvergleich" nicht besteht, also nicht wie ein typisches Darlehen an einen Fremden aussieht. Sozialgerichte glauben das auch gerne. |
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#17 | ||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Zitat:
Zitat:
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#18 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Welches "Das"? Die Teilung? Dadurch kommt noch kein Geld rein. Eine der Wohnungen muss dann verkauft werden. Hat er nicht das Geld, die zu kaufen, kauft sie irgendwer. Wenn er dann dereinst genug Geld hat, sie und somit das ganze Haus zu kaufen, muss er den davon überzeugen, dass er das tut. Der kann dann einen überhöhten Preis verlangen.
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#19 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
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Man kann auch den Mieter um sein Recht bringen, indem er in eine Eigentumswohnung und nicht in ein Mehrfamilienhaus gezogen ist - nicht erst beim Verkauf aufteilen.
Aber das gilt doch gar nicht für Zweifamilienhäuser... Jedenfalls muss man keinen Teil, sondern kann auch einen ideellen Anteil verkaufen... |
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#20 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 62
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Bitte nichts aus dem Kontext reissen - das das wurde von mir bereits erklärt: Zitat:
Ein Anwalt für Erbrecht wäre meine nächste Idee. Das (also Aussagen aus dem Kontext reissen ) passiert dem ganz bestimmt nicht.
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