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Recht auf Aushändigung eines Wohnungsschlüssels

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Ein Ehepaar wohnt in einer gemeinsamen Wohnung. Die betreute Person ist dement und verlegt oft Gegenstände. Der schwerhörige Ehepartner hat ...


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Alt 20.11.2023, 03:35   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 180
Idee Recht auf Aushändigung eines Wohnungsschlüssels

Ein Ehepaar wohnt in einer gemeinsamen Wohnung. Die betreute Person ist dement und verlegt oft Gegenstände. Der schwerhörige Ehepartner hat der betreuten Person den Wohnungsschlüssel abgenommen. Offensichtlich wird auch die Haustür- und die Telefonklingel vom Ehepartner zeitweise abgeschaltet. So passiert es, dass der Pflegedienst und der Lieferdienst für Essen auf Rädern unbemerkt vor der verschlossenen Tür stehen bleiben.

Der Pflegedienst hat den Ehepartner gefragt, ob er einen Wohnungsschlüssel bekommen kann, um die nötige Pflegedienste ausführen zu können. Das hat der Ehepartner abgelehnt.

Dazu habe ich mich erkundigt und folgende Information gefunden: Die betreute Person hat ein Recht auf den Schlüssel der von ihr bewohnten Wohnung und kann dies rechtlich durchsetzen. Sie darf diesen Schlüssel an den Pflegedienst weitergeben, auch gegen den Willen des Mitbewohners, selbst wenn dieser der alleinige Eigentümer der gemeinsamen Wohnung sein sollte.

Dass der Ehepartner die Türe bei Verlassen der Wohnung mit der betreuten Person darin ordentlich abschließt, ist dabei nur eine haarsträubende Randbemerkung.
Janapho ist offline  
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Alt 20.11.2023, 10:08   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 930
Standard

Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Sie darf diesen Schlüssel an den Pflegedienst weitergeben, auch gegen den Willen des Mitbewohners, selbst wenn dieser der alleinige Eigentümer der gemeinsamen Wohnung sein sollte.
Guten Morgen Janapho,

mal eben ein paar Gedanken auf die Schnelle...das darf sie, das ist richtig. Fraglich ist ja, ob der Pflegedienst dann die Wohnung auch gg. den ja insofern erklärten Willen des Ehemannes betreten darf. Ganz offensichtlich dürfte das hier vorliegend für den Ehemann m.E. zumutbar sein. Er kann zwar dem Grunde nach Dritte der gemeinsamen Wohnung verweisen, nur eben dann nicht wirksam, wenn ihm die zeitweilige Anwesenheit des Dritten (hier Pflegedienst) zuzumuten ist.


Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Dass der Ehepartner die Türe bei Verlassen der Wohnung mit der betreuten Person darin ordentlich abschließt, ist dabei nur eine haarsträubende Randbemerkung.
Ja, das könnte ein Problem sein, Du spielst auf die Fortbewegungsfreiheit Deiner Klientin an. Allerdings könnte das in der von Dir dargestellten Konstellation (demenzielle Erkrankung usw.) insofern auch mit Schlüssel als problematisch zu betrachten sein...

Jedenfalls: Deine Klientin hat einen Anspruch auf einen Wohnungsschlüssel, ja. Diesen ggü. dem Ehemann durchzusetzen dürfte schwierig sein. Evtl. den Vermieter kontaktieren und um einen Ersatzschlüssel bitten. Dieser könnte dann dem Pflegedienst übergeben werden, alles dokumentieren! Begleitend naklar das ganze ggü. dem Ehemann kommunizieren, denn es könnte ja zu "unschönen" Szenen kommen, wenn der ältere Herr versucht, den Pflegedienst herauszubefördern usw.

Blöde Sache irgendwie. Ich würde möglichst versuchen, das einvernehmlich zu lösen...

Viele Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Stichworte
aushändigen, wohnungsschlüssel

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