Dies ist ein Beitrag zum Thema § 278 Abs.7 FamFG im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Wenn das Gericht eine Anhörung beim Betroffenen Zuhause terminiert hat.
Und der gesetzliche Betreuer zum Terminzeitpunkt vor der offenen ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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Hallo,
Wenn das Gericht eine Anhörung beim Betroffenen Zuhause terminiert hat. Und der gesetzliche Betreuer zum Terminzeitpunkt vor der offenen Wohnungstür des Betroffenen steht, und die Betroffene sagt ich bin Müde, und der Betreuer ohne Einwilligung der Betroffenen die Wohnung betritt und sagt es ist nur ganz kurz, liegt dann eine Verletzung im § 278 Abs.7 FamFG vor? Wenn dann eine Freundin vom Betroffen in die Wohnung kommt, und der betroffene dann in Anwesenheit der Freundin wiederholt zum Betreuer sagt: ich bin Müde, und der Betreuer wieder sagt es ist nur ganz kurz, und mit dem betroffenen wartet bis Richter zur Anhörung kommt, Liegt dann eine erneut Verletzung § 278 Abs.7 FamFG vor? Die Freundin ist dann sofort gegangen, weil sie versteht das der Betroffene-psychisch kranke seine Ruhe haben sollte. Wenn eine Anhörung zur Vorführung ausdrücklich angeordnet wird, dann ist das doch nicht zuhause sondern auf dem Gericht? Oder ist die Anhörung eventuell auch nichtig weil der Betroffene nicht konzentriert war wegen Müdigkeit? Im Anhörungs-Beschluss steht nicht drin das der betroffene Müde war. Vielen Dank Jouni Geändert von Joni24 (24.11.2023 um 15:58 Uhr) |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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FamFG sind Verfahrensvorschriften für das Gericht und nicht für den Betreuer.
Allenfalls könnte ein Hausfriedensbruch vorliegen. Wenn sich bei der Anhörung Anhaltspunkte ergeben, dass jemand gerade geistig abwesend ist und dies normalerweise nicht ist, sollte die Anhörung wiederholt werden. Was steht denn im Protokoll? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Müde sein ist kein Argument. Könnte ich den ganzen Tag sagen. Das ist typisches Klientenabwehrverhalten, wenn man sich ungewohnten Situationen aussetzen mues. Wenn die Anhörung verweigert worden wäre, hätte es beim nächsten Mal eine Zwangsvorführung gegeben. Das ist schon gut, dass der Betreuer das gewuppt hst. Also mal die Kirche im Dorf lassen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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Zitat:
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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Könnte ich das Protokoll als kann Beteiligter anfordern, denn ich habe nur den Beschluss?
Geändert von Joni24 (24.11.2023 um 17:01 Uhr) |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Ja, als Beteiligter hast Du ein Recht, die Akte einzusehen.
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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Ich habe heute beim Landgericht angerufen, das ich die Akteneinsicht wegen dem Protokoll einsehen möchte. Dann hat die Frau gemeint das es kein Protokoll gibt, Sondern nur das Begleitschreiben (hat sie es glaube ich genannt) welches mir mit dem Beschluss zugeschickt wurde zugeschickt wurde, dort würde drin stehen was in der Anhörung besprochen wurde.
Aber in dem Begleitschreiben stehen nicht alles Personen drine die Anwesend waren und keine Uhrzeit.. Das scheint mir sehr abstrackt. Vielen Dank Jouni |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Das ist zumindest ein formaler Fehler, wenn die anwesenden Personen nicht aufgelistet wurden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 152
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