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Gibt es eine Besuchsverpflichtung?

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Hallo, meine Mutter und ich sind ehrenamtliche Betreuer meiner Großmutter. Jetzt geht es wieder an den jährlichen Bericht und es ...


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Alt 30.11.2023, 08:44   #1
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Standard Gibt es eine Besuchsverpflichtung?

Hallo,

meine Mutter und ich sind ehrenamtliche Betreuer meiner Großmutter.
Jetzt geht es wieder an den jährlichen Bericht und es wird wie immer gefragt wann wir sie besucht haben etc.
Das haben wir aber nicht. Wir haben sozusagen den Kontakt seit sie im Heim ist abgebrochen. Klingt für viele hart, hat aber seine Gründe.

Kurz zu den Gründen:
Meine Mutter und ich haben mit meiner Großmutter fast schon immer zusammengewohnt. Ausziehen war wegen finanzieller Situation nicht möglich und wir hatten uns gut mit meinem Großvater verstanden.
Meine Mutter wurde als Kind von ihrer Mutter (meine Großmutter) öfters geschlagen und es gab oft Streit. Das Verhältnis war also eh angespannt. Als vor 10 Jahren die Demenz begann wurde es jährlich schlimmer. Man konnte nicht mehr mit ihr reden ohne das sie uns Vorwürfe machte oder beleidigte. Wir haben psychisch so sehr gelitten dass es sogar körperlich schon sichtbar war.
Wir musste meine Großeltern auch in getrennte Heime tun, weil sie sonst ihren Mann wie immer fertig gemacht hätte.
Das letzte Mal als wir sie sahen ist gute 2 oder 3 Jahre her. Zu dem Zeitpunkt war sie verwirrt, taub und Gespräche waren nicht mehr möglich.

Die Betreuung machen wir also aus reiner Gutmütigkeit.
Wir kümmern uns um alles was an Verwaltung anfällt und das alles pünktlich bezahlt wird. Nur sehen wollen wir sie nicht. Weil sonst viele alte Wunden aufgerissen werden und wir uns langsam von dem ganzen erholen.

Nun stellt sich mir die Frage, ob wir sie trotzdem besuchen müssen?
Und ob dadurch die Betreuung in Gefahr ist? Wir gehen davon aus, dass sie im heim gut gepflegt wird.
xIzYx ist offline  
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Alt 30.11.2023, 09:17   #2
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Beiträge: 7,614
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Warum habt ihr die Betreuung denn überhaupt akzeptiert, wenn ihr keinen persönlichen Kontakt wünscht (was kein Vorwurf sein soll, eine Kontaktverweigerung mag ja berechtigt sein, aber dann darf man eine Betreuung nicht übernehmen). Die ausdrückliche Verpflichtung ist in § 1821 Abs. 5 BGB nachzulesen.

Ihr solltet ehrlich ggü dem Gericht sein und das schildern, was in eurer Frage drinsteht und einen Betreuerwechsel anregen. Am besten auch Kontakt zur Betreuungsbehörde aufnehmen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 30.11.2023, 09:50   #3
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Beiträge: 7
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Warum habt ihr die Betreuung denn überhaupt akzeptiert, wenn ihr keinen persönlichen Kontakt wünscht (was kein Vorwurf sein soll, eine Kontaktverweigerung mag ja berechtigt sein, aber dann darf man eine Betreuung nicht übernehmen). Die ausdrückliche Verpflichtung ist in § 1821 Abs. 5 BGB nachzulesen.

Ihr solltet ehrlich ggü dem Gericht sein und das schildern, was in eurer Frage drinsteht und einen Betreuerwechsel anregen. Am besten auch Kontakt zur Betreuungsbehörde aufnehmen.
Wir haben dies damals dem Gericht geschildert und es wurde Verständnis gezeigt, zumindest die damaligen Bearbeiter/Richter. Diese wechseln aber immer. Und wir haben uns jetzt um soviel gekümmert, das nun alles erledigt ist und ein Berufsbetreuer eigentlich kaum Arbeit hätte. Es gibt eh kaum Personal dafür, was wir damals mitbekommen haben. Daher wollen wir die Betreuung eigentlich nicht hergeben oder ich würde den Berufsbetreuer um eine monatlichen Bericht bitten, da es auch um viel Geld geht, wo auch mein Großvater mit drin hängt. Diesen besuchen wir aber regelmäßig. Der Betreuer hätte keine Freude mit mir.

Außerdem könnte ich mich auf Abs. 3 Nr. beziehen. Es ist nicht zumutbar. Da eine Verständigung nicht möglich ist.
xIzYx ist offline  
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Alt 30.11.2023, 09:54   #4
Moderator
 
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Beiträge: 7,614
Standard

Warum diese irrationale Angst vor einem Berufsbetreuer (schmälert das Erbe?), außerdem könnte man auch mit dem Betreuungsverein vor Ort Kontakt aufnehmen, die können evtl einen anderen Ehrenamtler vermitteln. Das mit den fehlenden Besuchen geht gar nicht. Der frühere Richter hat sich da einen schlanken Fuß gemacht. Familienkonflikte sind doch immer schon No-Gos bei der Betreuerbestellung gewesen.
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Alt 30.11.2023, 10:15   #5
agw
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Zitat:
Zitat von xIzYx Beitrag anzeigen
Außerdem könnte ich mich auf Abs. 3 Nr. beziehen. Es ist nicht zumutbar. Da eine Verständigung nicht möglich ist.

Im Abs. 3 geht es um die Zumutbarkeit bei der Realisierung von Wünschen des Betreuten und nicht um die Zumutbarkeit der Betreuung.


Die Kontaktverpflichtung steht ( insbesondere nach der Rechtsänderung dieses Jahr) überhaupt nicht zur Diskussion.
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agw ist offline  
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Alt 30.11.2023, 17:28   #6
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Zitat:
Zitat von xIzYx Beitrag anzeigen
Wir gehen davon aus, dass sie im heim gut gepflegt wird.
Genau darum geht es ja. Sich ein eigenes Bild davon machen. Wenn man sich den Pflegenotstand anschaut, kann man leider eher davon ausgehen, dass nicht alles reibungslos läuft. Gerade wenn die Angehörigen nicht ständig auf der Matte stehen, wir das ein oder andere doch mal vergessen
Ich finde es ehrlich gesagt ein Unding und aus "reiner Gutmütigkeit" wäre ein anderer Betreuer wohl vorzuziehen.

Das neue Gesetz ist da eindeutig und ich denke, dass ein Betreuungsverein euch da ggf weiterhelfen kann.
aprilapril ist offline  
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