Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung der Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
da können sich doch beide entgegen kommen, Rechtspfleger und Betreuer. Wenn ich dem Rechtspfleger direkt sage, was ich möchte, ...
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19.02.2009, 09:13 | #11 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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Hallo,
da können sich doch beide entgegen kommen, Rechtspfleger und Betreuer. Wenn ich dem Rechtspfleger direkt sage, was ich möchte, ist das in Ordnung. So kann man auch gleich Mißverständnissen vorbeugen. Entweder, er macht einen Vermerk und läßt den Betreuer unterschreiben, das wäre dann gleich der formlose Antrag, oder der Betreuer schreibt zu Hause einen kurzen Text. Gruß Andreas |
19.02.2009, 09:15 | #12 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
Dass zu den Aufgaben der Rechtspfleger die Beratung in Vormundschafts- und Betreuungssachen gehört, dürfte unstrittig sein. Dies ergibt sich aus § 1837 BGB. Gemäß dem Abschnitt 2 dieser Berufsbeschreibung (hiervon gibt es unzählige im Netz) darf erwartet werden, dass die Rechtspfleger den Rechtssuchenden "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten" helfen: http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima...506523_L20.pdf Wie weit diese Hilfe dann geht, hängt wohl von nicht zuletzt - wie überall im Leben - von der Person des Rechtspflegers ab und davon, inwiefern hierfür Zeit vorhanden ist. Und diese dürfte bei den Gerichten knapp bemessen sein. mfg carlos |
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Stichworte |
angehörige, aufhebung betreuung, genehmigung, grundstück, haus, rechtspfleger, renovierung |
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