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Aufhebung der Betreuung

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Hallo, da können sich doch beide entgegen kommen, Rechtspfleger und Betreuer. Wenn ich dem Rechtspfleger direkt sage, was ich möchte, ...


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Alt 19.02.2009, 09:13   #11
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
Standard

Hallo,

da können sich doch beide entgegen kommen, Rechtspfleger und Betreuer. Wenn ich dem Rechtspfleger direkt sage, was ich möchte, ist das in Ordnung. So kann man auch gleich Mißverständnissen vorbeugen. Entweder, er macht einen Vermerk und läßt den Betreuer unterschreiben, das wäre dann gleich der formlose Antrag, oder der Betreuer schreibt zu Hause einen kurzen Text.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 19.02.2009, 09:15   #12
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

Dass zu den Aufgaben der Rechtspfleger die Beratung in Vormundschafts- und Betreuungssachen gehört, dürfte unstrittig sein. Dies ergibt sich aus § 1837 BGB.

Gemäß dem Abschnitt 2 dieser Berufsbeschreibung (hiervon gibt es unzählige im Netz) darf erwartet werden, dass die Rechtspfleger den Rechtssuchenden "im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten" helfen:

http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima...506523_L20.pdf

Wie weit diese Hilfe dann geht, hängt wohl von nicht zuletzt - wie überall im Leben - von der Person des Rechtspflegers ab und davon, inwiefern hierfür Zeit vorhanden ist. Und diese dürfte bei den Gerichten knapp bemessen sein.

mfg
carlos
carlos ist offline  
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Stichworte
angehörige, aufhebung betreuung, genehmigung, grundstück, haus, rechtspfleger, renovierung


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