Dies ist ein Beitrag zum Thema Laufendes Betreuungsverfahren: Zugriff auf das Bankkonto-Guthaben beschränken im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Community und Experten,
ich habe für meinen Angehörigen eine Betreuung angeregt, da er u. a. wegen psychiatrischer Störungen ...
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#1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 31.01.2024
Beiträge: 2
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Hallo liebe Community und Experten,
ich habe für meinen Angehörigen eine Betreuung angeregt, da er u. a. wegen psychiatrischer Störungen und möglicherweise Demenz die meiste Zeit ein eingeschränktes Urteilsvermögen hat und die Konsequenzen seiner eigenen Aktivitäten nicht mehr richtig einschätzen kann. Regelmäßig verfällt er während seiner manischen Phasen in einen Kaufrausch, in welchem er an einem einzigen Tag ohne Abwägung der Risiken hohe Ausgaben tätigt bzw. tätigen möchte, die seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse übersteigen (er bezieht Sozialhilfe und hat keine Ersparnisse). Die Kontobevollmächtigten haben daher für seine Bankkarte ein Tages- und 7-Tages-Limit eingestellt um den Betroffenen davor zu bewahren, dass er sein Konto in kürzester Zeit "leerräumt" und damit essentielle Fixkosten wie Miete nicht mehr zahlen kann. Was mich interessieren würde ist, was kann man noch machen um den Betroffenen in finanzieller Hinsicht zu schützen, solange das Betreuungsverfahren noch läuft bzw. noch keine entgültige Entscheidung vom Gericht hinsichtlich einer Geschäftsunfähigkeit vorliegt? Wie sind Eure Erfahrungen mit so einer Situation? Für Eure Ratschläge und Unterstützung bedanke ich mich vielmals im Voraus. |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Es kann nach §§ 300 ff FamFG ein vorläufiger Betreuer mit vorläufigem Einwilligungsvorbehalt per einstweiliger Anordnung bestellt werden.
Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht....lige_Anordnung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
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Ist der Betroffene überhaupt geschäftsfähig?
Wenn nicht, sollte der Bank mitgeteilt werden, dass der Betreute vermutlich geschäftsunfähig ist, solange die Einstweilige Anordnung noch nicht erlassen worden ist. |
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#4 | ||
Neuer Gast
Registriert seit: 31.01.2024
Beiträge: 2
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Zitat:
Danke Dir, wir werden die Bank von unserer Vermutung in Kenntnis setzen. |
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Stichworte |
betreuungsverfahren, kontoguthaben |
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