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Laufendes Betreuungsverfahren: Zugriff auf das Bankkonto-Guthaben beschränken

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Hallo liebe Community und Experten, ich habe für meinen Angehörigen eine Betreuung angeregt, da er u. a. wegen psychiatrischer Störungen ...


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Alt 09.03.2024, 01:47   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 31.01.2024
Beiträge: 2
Frage Laufendes Betreuungsverfahren: Zugriff auf das Bankkonto-Guthaben beschränken

Hallo liebe Community und Experten,

ich habe für meinen Angehörigen eine Betreuung angeregt, da er u. a. wegen psychiatrischer Störungen und möglicherweise Demenz die meiste Zeit ein eingeschränktes Urteilsvermögen hat und die Konsequenzen seiner eigenen Aktivitäten nicht mehr richtig einschätzen kann.

Regelmäßig verfällt er während seiner manischen Phasen in einen Kaufrausch, in welchem er an einem einzigen Tag ohne Abwägung der Risiken hohe Ausgaben tätigt bzw. tätigen möchte, die seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse übersteigen (er bezieht Sozialhilfe und hat keine Ersparnisse).

Die Kontobevollmächtigten haben daher für seine Bankkarte ein Tages- und 7-Tages-Limit eingestellt um den Betroffenen davor zu bewahren, dass er sein Konto in kürzester Zeit "leerräumt" und damit essentielle Fixkosten wie Miete nicht mehr zahlen kann.


Was mich interessieren würde ist, was kann man noch machen um den Betroffenen in finanzieller Hinsicht zu schützen, solange das Betreuungsverfahren noch läuft bzw. noch keine entgültige Entscheidung vom Gericht hinsichtlich einer Geschäftsunfähigkeit vorliegt? Wie sind Eure Erfahrungen mit so einer Situation?

Für Eure Ratschläge und Unterstützung bedanke ich mich vielmals im Voraus.
Kürbiskern1 ist offline  
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Alt 09.03.2024, 07:52   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
Standard

Es kann nach §§ 300 ff FamFG ein vorläufiger Betreuer mit vorläufigem Einwilligungsvorbehalt per einstweiliger Anordnung bestellt werden.

Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht....lige_Anordnung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.03.2024, 09:12   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
Standard

Ist der Betroffene überhaupt geschäftsfähig?

Wenn nicht, sollte der Bank mitgeteilt werden, dass der Betreute vermutlich geschäftsunfähig ist, solange die Einstweilige Anordnung noch nicht erlassen worden ist.
Mächschen ist offline  
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Alt 09.03.2024, 22:13   #4
Neuer Gast
 
Registriert seit: 31.01.2024
Beiträge: 2
Daumen hoch

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es kann nach §§ 300 ff FamFG ein vorläufiger Betreuer mit vorläufigem Einwilligungsvorbehalt per einstweiliger Anordnung bestellt werden.

Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht....lige_Anordnung
Danke Dir vielmals für den Tipp!!


Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Ist der Betroffene überhaupt geschäftsfähig?

Wenn nicht, sollte der Bank mitgeteilt werden, dass der Betreute vermutlich geschäftsunfähig ist, solange die Einstweilige Anordnung noch nicht erlassen worden ist.
Wir Angehörigen sind der Meinung, dass seit längerem keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht. Er hat schon seit einigen Jahren Verträge abgeschlossen, die nicht zu seinem Vorteil sind.

Danke Dir, wir werden die Bank von unserer Vermutung in Kenntnis setzen.
Kürbiskern1 ist offline  
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Stichworte
betreuungsverfahren, kontoguthaben

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