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Altes oder neues Betreuungsrecht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Altes oder neues Betreuungsrecht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Experten, ich habe einen Bekannten der seit einigen Jahren unter gerichtlicher Betreuung steht. Anfang 2023 wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt. ...


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Alt 09.03.2024, 15:41   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 148
Standard Altes oder neues Betreuungsrecht

Hallo Experten,
ich habe einen Bekannten der seit einigen Jahren unter gerichtlicher Betreuung steht. Anfang 2023 wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt.
Meine Frage:
Nach dem alten Betreuungsrecht wird nach 7 Jahren die Betreuung überprüft. In dem neue BtOG (ab 01.01.2023) alle 2 Jahre. Wird nun durch den Betreuerwechsel das alte oder das neue Betreuungsrecht angewendet?
uwe2000 ist offline  
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Alt 09.03.2024, 16:18   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
Standard

Das BtOG hat doch damit gar nichts zu tun, wo willst du denn da etwas von einer 2 Jahresfrist gelesen haben.


Die Überprüfungsfrist für die Betreuung ist im §295 Abs. 2 VBVG geregelt.
Und aufpassen, dies ist lediglich eine interne Frist, die Betreuung läuft also nicht automatisch zu diesem Zeitpunkt ab.


Der Betreute kann übrigens jederzeit Änderungsanträge oder Aufhebungsanträge stellen, er muss da keine Fristen abwarten.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 09.03.2024, 17:11   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
Standard

Neu ist tatsächlich, dass, wenn bei der Anordnung der Betreuung diese gegen den ausdrücklichen Willen erfolgte, nach 2 Jahren eine Überprüfung stattzufinden hat. Wobei die Frist für alle Anordnungen vor dem 1.7.2022 der 1.7.2024 ist (§ 493 Abs. 5 FamFG). Betrifft aber nur solche Betreuungen, die noch nicht zwischendurch verlängert worden sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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