Dies ist ein Beitrag zum Thema Ich wäre kein Beteiligter mehr im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Ich habe schriftlich Akteneisicht beantragt. Und gefragt warum das Gericht mich nicht über den neuen aktuellen Aufgabenkreis Umgangsrecht der ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
![]() |
#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
|
![]()
Hallo,
Ich habe schriftlich Akteneisicht beantragt. Und gefragt warum das Gericht mich nicht über den neuen aktuellen Aufgabenkreis Umgangsrecht der Betreuten informiert hat. Nun hat der Richter geantwortet: Der Antrag dürfte zurückzuweisen sein, da ein berechtigtes lnteresse gem § 13 Abs.2 FamFG für die Gewährung einer Akteneinsicht und Auskunftserteilung derzeit nicht ersichtlich ist. lnsoweit wird auch darauf hingewiesen, dass lhre Hinzuziehung als Beteiligter mit Beschluss vom....2022 sich lediglich auf die damalige Betreuungserweiterung, Betreuungsverlängerung und den Betreuerwechsel bezog. Diese Beteiligung hat somit keinen dauerhaften Fortbestand. Ich dachte ich wäre immer noch Beteiligter? So mal das Gericht das doch immer am Telefon bestätigt hat. Was kann ich tun? Joni24 |
![]() |
![]() |
![]() |
#2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
|
![]()
Am besten lässt Du Dich anwaltlich beraten, ob es mehr Sinn macht, die Entscheidung gegen die Akteneinsicht anzufechten oder eine Beteiligung am Verfahren zu erreichen.
|
![]() |
![]() |
![]() |
#3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
|
![]()
Sagen wir es mal so: die Entscheidung ist jedenfalls merkwürdig. Wenn das Gericht dich 2022 als „würdig“ befunden hat, altruistisch die Interessen des Betreuten wahrzunehmen, müsste sich ja zwischenzeitlich etwas geändert haben. Eine ausdrückliche Äußerung des Betreuten, dass er dich in dieser Rolle nicht mehr sehen will, gibts wohl nicht. Also würde ich einen neuen Antrag auf Verfahrensbeteiligung für die Dauer der angeordneten Betreuung stellen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
![]() |
![]() |
![]() |
#4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
|
![]() Zitat:
Bei dem Sohn seinen Antrag als Beteiligter lässt der Richter sich seit einem Jahr Zeit und bearbeitet den Antrag als Beteiligter nicht. Was kann man dagegen tun? Als ich noch Akteneinsicht hatte, habe ich gelesen das der Betreuer ans Gericht geschrieben hat, dass er seine Entlassung beantragen würde für den Fall dass der Sohn als Beteiligter anerkannt wird. |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
|
![]()
Wenn man Beteiligter ist, kann man zu allen Dingen Anträge stellen. Dass hier keine Entscheidung getroffen wird, ist - nach so langer Zeit - nicht ok. Man muss die Möglichkeit eines Rechtsmittels erhalten, siehe § 7 Abs. 5 FamFG. In diesem Fall würde ich empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
![]() |
![]() |
![]() |
#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
|
![]() Zitat:
Ich habe es immer auch von Anwälten so gehört wie Du auch, und zwar das man für die Gesamte Betreuungszeit kann Beteiligter sein kann. Also hat der Richter Unrecht? |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 87
|
![]()
Hallo Join24, warum möchtest du unbedingt Akteneinsicht?
|
![]() |
![]() |
![]() |
#8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
|
![]()
Siehe hier:
Zitat:
Deswegen sehe ich es eher als logisch das man für den gesamten Betreuungszeitraum Beteiligter ist, weil man sonst die neuen Beschlüsse ja nicht mitbekommt. |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
|
![]() Zitat:
Vielen Dank Jouni |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
|
![]()
Die Erweiterung (oder Einschränkung) des Aufgabenkreises ist eine der Sachen nach § 274 Abs. 3 Nr 2 FamFG. Hinzuziehung ist also möglich.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
![]() |
![]() |
![]() |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|