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Ich wäre kein Beteiligter mehr

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Hallo, Ich habe schriftlich Akteneisicht beantragt. Und gefragt warum das Gericht mich nicht über den neuen aktuellen Aufgabenkreis Umgangsrecht der ...


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Alt 28.03.2024, 15:29   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
Standard Ich wäre kein Beteiligter mehr

Hallo,

Ich habe schriftlich Akteneisicht beantragt. Und gefragt warum das Gericht mich nicht über den neuen aktuellen Aufgabenkreis Umgangsrecht der Betreuten informiert hat.

Nun hat der Richter geantwortet:

Der Antrag dürfte zurückzuweisen sein, da ein berechtigtes lnteresse gem § 13 Abs.2 FamFG für die Gewährung einer Akteneinsicht und Auskunftserteilung derzeit nicht ersichtlich ist. lnsoweit wird auch darauf hingewiesen, dass lhre Hinzuziehung als Beteiligter mit Beschluss vom....2022 sich lediglich auf die damalige Betreuungserweiterung, Betreuungsverlängerung und den Betreuerwechsel bezog. Diese Beteiligung hat somit keinen
dauerhaften Fortbestand.

Ich dachte ich wäre immer noch Beteiligter? So mal das Gericht das doch immer am Telefon bestätigt hat.
Was kann ich tun?

Joni24
Joni24 ist offline  
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Alt 28.03.2024, 16:23   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
Standard

Am besten lässt Du Dich anwaltlich beraten, ob es mehr Sinn macht, die Entscheidung gegen die Akteneinsicht anzufechten oder eine Beteiligung am Verfahren zu erreichen.
Mächschen ist offline  
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Alt 28.03.2024, 19:20   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
Standard

Sagen wir es mal so: die Entscheidung ist jedenfalls merkwürdig. Wenn das Gericht dich 2022 als „würdig“ befunden hat, altruistisch die Interessen des Betreuten wahrzunehmen, müsste sich ja zwischenzeitlich etwas geändert haben. Eine ausdrückliche Äußerung des Betreuten, dass er dich in dieser Rolle nicht mehr sehen will, gibts wohl nicht. Also würde ich einen neuen Antrag auf Verfahrensbeteiligung für die Dauer der angeordneten Betreuung stellen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 03.04.2024, 21:24   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Also würde ich einen neuen Antrag auf Verfahrensbeteiligung für die Dauer der angeordneten Betreuung stellen.
Angenommen, ich stelle heute im April einen neuen Antrag als Verfahrensbeteiligung, für die Dauer der angeordneten Betreuung und dem Antrag wird stattgegeben, kann ich dann einen Beschluss der zwischenzeitlich z.B im Januar (Umgangsrecht) beschlossen wurde anfechten oder ist die Frist dann rum.

Bei dem Sohn seinen Antrag als Beteiligter lässt der Richter sich seit einem Jahr Zeit und bearbeitet den Antrag als Beteiligter nicht. Was kann man dagegen tun? Als ich noch Akteneinsicht hatte, habe ich gelesen das der Betreuer ans Gericht geschrieben hat, dass er seine Entlassung beantragen würde für den Fall dass der Sohn als Beteiligter anerkannt wird.
Joni24 ist offline  
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Alt 04.04.2024, 13:07   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Wenn man Beteiligter ist, kann man zu allen Dingen Anträge stellen. Dass hier keine Entscheidung getroffen wird, ist - nach so langer Zeit - nicht ok. Man muss die Möglichkeit eines Rechtsmittels erhalten, siehe § 7 Abs. 5 FamFG. In diesem Fall würde ich empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 07.04.2024, 15:35   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Also würde ich einen neuen Antrag auf Verfahrensbeteiligung für die Dauer der angeordneten Betreuung stellen.
Der Richter hat dem Sohn nun geantwortet, das eine Beteiligung nach § 274 Abs.4 FamFG für die gesamte Betreuung nicht möglich sei. Sondern die Beteiligung wäre nur möglich in Bezug auf Verfahren nach § 274 Abs.3 FamFG. Er sollte zunächst klarstellen für welchen konkreten Verfahren er nach Abs.3 (Innerhalb des Betreuungsverfahrens) hinzugefügt werden möchte. Dann hat der Richter hingewiesen dass zur Zeit kein Verfahren nach Abs.3 laufen würde. Und die nächste Entscheidung wäre erst 2029, ob die Betreuung Aufgehoben wird oder weiter läuft.

Ich habe es immer auch von Anwälten so gehört wie Du auch, und zwar das man für die Gesamte Betreuungszeit kann Beteiligter sein kann. Also hat der Richter Unrecht?
Joni24 ist offline  
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Alt 07.04.2024, 17:29   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 87
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Hallo Join24, warum möchtest du unbedingt Akteneinsicht?
uwe2000 ist offline  
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Alt 07.04.2024, 18:04   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
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Zitat:
Zitat von uwe2000 Beitrag anzeigen
Hallo Join24, warum möchtest du unbedingt Akteneinsicht?
Siehe hier:
Zitat:
Zitat von Joni24 Beitrag anzeigen
Ich habe schriftlich Akteneisicht beantragt. Und gefragt warum das Gericht mich nicht über den neuen aktuellen Aufgabenkreis Umgangsrecht der Betreuten informiert hat.
Bei Akteneinsicht können z.B aktuelle neue Beschlüsse (z.B Umgangsrecht) eingesehen werden. Als Beteiligter können die Beschlüsse sogar angegriffen werden.

Deswegen sehe ich es eher als logisch das man für den gesamten Betreuungszeitraum Beteiligter ist, weil man sonst die neuen Beschlüsse ja nicht mitbekommt.
Joni24 ist offline  
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Alt 09.04.2024, 00:01   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 147
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn man Beteiligter ist, kann man zu allen Dingen Anträge stellen. Dass hier keine Entscheidung getroffen wird, ist - nach so langer Zeit - nicht ok. Man muss die Möglichkeit eines Rechtsmittels erhalten, siehe § 7 Abs. 5 FamFG. In diesem Fall würde ich empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
Kann man auch in einem gerichtlichen Verfahren, bei Aufgabenkreis Erweiterung mit Umgangsrecht als kann Beteiligter hinzugezogen werden. Oder nur nach § 274 Abs.3 FamFG bei der Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Vielen Dank
Jouni
Joni24 ist offline  
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Alt 09.04.2024, 07:54   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Die Erweiterung (oder Einschränkung) des Aufgabenkreises ist eine der Sachen nach § 274 Abs. 3 Nr 2 FamFG. Hinzuziehung ist also möglich.
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