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Beschwerde gegen den Beschluss oder Beteiligung beantragen?

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Ich benötige bitte einen Rat. Mein Bruder , schwerst alkoholkrank, wurde am 24.04. unter beruflicher Betreuung gestellt Sorge für Gesundheit ...


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Alt 16.05.2024, 11:13   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard Beschwerde gegen den Beschluss oder Beteiligung beantragen?

Ich benötige bitte einen Rat. Mein Bruder , schwerst alkoholkrank, wurde am 24.04. unter beruflicher Betreuung gestellt
Sorge für Gesundheit
Wohnungsangelegenheiten
Vermögenssorge (Einwilligungsvorbehalt ) einschließlich Schuldenregulierung
Entgegennahme, Öffnen und Anhaltender Post
Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten
Das ganze Verfahren ist etwas „seltsam“ angelaufen. Ich versuch mich kurz zu halten
Der totale Zusammenbruch meines Bruders war Ende Februar. Ich habe den SP- Dienst kontaktiert die mir sagten ich solle sofort einen Antrag auf Betreuung stellen. Das habe ich getan
Am 01.03. habe ich mir von meinem Bruder eine allumfassende Vollmacht unterschreiben lassen um überall für ihn tätig werden zu können;Vermieter, RV, KV, Stromanbieter etc. pp Ich habe in 8 Wochen sein Leben wieder „aufgeräumt“ konnte eine Entgiftung mit anschließender Therapie organisieren Ab dem 04.04. ist er in stationärer Behandlung und trocken.
Die Bereuungsstelle sagte mir, dass diese Vollmacht entzogen werden muss bevor ein Betreuer bestellt werden kann. Ich hatte nachgelesen, dass ein Betroffener den Betreuer in der Anhörung kennenlernen sollte und dass ihm das Sachverständigengutachten vorher bekannt gemacht werden muss.
Nun ist aber folgendes passiert. Die MA der Betreuungsstelle hat den Besuchstermin bei meinem Bruder krankheitsbedingt abgesagt. Anhörung durch die Betreuungsstelle fand nicht statt. Gutachter war jedoch vor Ort . Zu dem vom Gericht anberaumten Anhörungstermin konnte es nicht kommen, da mein Bruder kurzfristig einen Platz in der Entgiftungsklinik bekam. Dort konnte ich -trotz widerstand der Sozialarbeiterin- einen Antrag auf Langzeittherapie erreichen, die am 24.04. beginnen sollte.
Die Richterin kam nun unangemeldet am 23.04. in die Entgiftungsklinik und hörte meinen Bruder an bzw. hat gefragt, ob er eine Betreuung will. Von mehr inhaltliches weiß mein Bruder nichts.
Der Beschluss wurde dann am 24.04. gefasst – Mein Bruder hat davon durch den Betreuer erfahren, der verssucht hat ihn in der Rehaklink zu erreichen. Etwas später hat er es dann auch schriftlich bekommen.
Wir waren der Annahme, dass ich bei der Anhörung dabei bin, mir die Vollmacht entzogen wird und anschließend mein Bruder sich zu Wünschen hinsichtlich der Betreuung hätte äußern können. Denn sein Wunsch ist, dass ich Auskunft erhalte und ihn weiterhin auf seinem schweren Weg begleiten kann -hauptsächlich Arztbesuche. Das Sachverständigengutachten haben wir bis jetzt noch nicht zu Gesicht bekommen. Meine Vollmacht hat der Betreuer nur fotografiert . Nicht falsch verstehen Ich bin damit einverstanden die Vollmacht abzugeben weil mir alle angeraten haben dass dies kein Fall für Betreuung durch Angehörige sei

Ich lese oft dass Angehörige keine Auskunft mehr erhalten und auf den Betreuer verwiesen wird
Jetzt weiß ich nicht ob mein Bruder aufgrund der Vorgehensweise eine Beschwerde einreichen sollte- die Frist von einem Monat endet nächste Woche – Oder ob ich jetzt noch eine Beteiligung beantragen kann .
Welche Rechte /Pflichten beinhaltet eine solche Beteiligung?
Ich wäre für jeden Rat dankbar
snoopy1950 ist offline  
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Alt 16.05.2024, 11:46   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 286
Standard

Hi,

Zum meisten kann ich nichts sagen, aber ganz kurz zu den Arztbesuchen: da kannst du ihn weiterhin begleiten. Das ist nicht Aufgabe des Betreuers. In 95% der Fällen wird dein Bruder auch selbst in die Behandlung einwilligen das läuft wie gehabt, nur wenn er sich selbst in Gefahr bringt und dies nicht sehen kann kann der Betreuer handeln.

Liebe Grüße
Ela
Elara ist offline  
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Alt 16.05.2024, 11:52   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard

Elara,vielen Dank für deine Antwort
snoopy1950 ist offline  
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Alt 16.05.2024, 12:44   #4
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Moin,

der Bruder hat einen Betreuer bekommen, bleibt aber selbst bis auf Vermögensangelegenheiten voll geschäftsfähig.

Der Betreuer kann sich nun den Vermögensangelegenheiten annehmen und eine weitere Verschuldung verhindern. Dennoch darf ein Betreuer kein vorhandenes Geld zurückhalten oder persönliche Wünsche verwehren, wenn die Mittel vorhanden sind.

Bei allen anderen Angelegenheiten ist ein Betreuer im Gleichrang tätig und hat die Wünsche des Betreuten zu respektieren.

Ich möchte zwei Dinge anmerken:

Wenn der Bruder trinken will, wird er trinken, da kann auch kein Betreuer abhelfen. Der Bruder darf sich mit Alkohol zu Grunde richten.

Und auch wenn manche es nicht gerne hören: Ein Betreuer ist nicht für die Therapie von Co-Abhängigen zuständig.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 16.05.2024, 13:32   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard

Leuchtturm auch dir Danke ich für deine Antwort. Es geht mir eher darum, dass ich häufig gelesen habe dass Angehörige wenig bis keine Auskunft mehr erhalten. Mein Bruder hat ja diesbezüglich seine Wünsche nicht geäußert bzw wussste nicht dasss er dies bei der Anhörung hätte tun müssen. Mein Frage ist ja , muss mein Bruder beschwerde einlegen oder könnte er im nachhinein noch diesen Wunsch anbringen. In dem Beschluss steht ja wortwörtlich:
Der Betroffene hat selbst keine Vorschläge gemacht .
Ich kann ihn erst am Montag in der Reha besuchen und überlege ob wir dem Gericht schreiben sollten
snoopy1950 ist offline  
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Alt 16.05.2024, 14:24   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
Standard

Hallo, man bleibt auch trotz Betreuung weiter geschäftsfähig (wenn man nicht eh nach § 104 BGB geschäftsunfähig ist). Ein Sonderfall ist dann noch der Einwilligungsvorbehalt.

Und zum Verfahren: war dem Richter bekannt, dass eine Vollmacht vorlag? Denn nach § 274 Abs. 1 Nr 3 FamFG ist man als Bevollmächtigter Verfahrensbeteiligter und hätte angehört werden müssen (§ 279 FamFG). Als Bevolömächtigter hat man gegen den Gerichtsbeschluss auch das Beschwerderecht (binnen 1 Monat), § 303 Abs. 4 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 16.05.2024, 14:26   #7
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Zitat:
Zitat von snoopy1950 Beitrag anzeigen
Es geht mir eher darum, dass ich häufig gelesen habe dass Angehörige wenig bis keine Auskunft mehr erhalten.
Warum sollten sie? Der Bruder ist ein erwachsener Mann. Er kann doch auch weiterhin entscheiden, was er innerfamiliär sagen will oder nicht. Dazu braucht es kein Betreuer. Wenn der Bruder keine Auskünfte abgeben will, ist das zu respektieren.

Der Bruder wurde sicherlich schlussendlich vom Gericht zur Betreuerbestellung angehört und wird dem zugestimmt haben. Oder er kann seinen Willen nicht frei bilden und das Gericht wird alles notwendige veranlasst haben.

Ich sehe kein Grund, dass Außenstehende nun eingreifen müssen.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 16.05.2024, 14:37   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard

Zitat:
Und zum Verfahren: war dem Richter bekannt, dass eine Vollmacht vorlag? Denn nach § 274 Abs. 1 Nr 3 FamFG ist man als Bevollmächtigter Verfahrensbeteiligter und hätte angehört werden müssen (§ 279 FamFG). Als Bevolömächtigter hat man gegen den Gerichtsbeschluss auch das Beschwerderecht (binnen 1 Monat), § 303 Abs. 4 FamFG.
Die Betreuungsstelle ist informiert gewesen und die schreibt ja einen Sozialbericht oä . Ob die Richterin davon wußte ist mir nicht bekannt
Danke nochmal

Geändert von HorstD (16.05.2024 um 15:46 Uhr)
snoopy1950 ist offline  
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Alt 16.05.2024, 14:40   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Warum sollten sie? Der Bruder ist ein erwachsener Mann. Er kann doch auch weiterhin entscheiden, was er innerfamiliär sagen will oder nicht. Dazu braucht es kein Betreuer. Wenn der Bruder keine Auskünfte abgeben will, ist das zu respektieren.

Der Bruder wurde sicherlich schlussendlich vom Gericht zur Betreuerbestellung angehört und wird dem zugestimmt haben. Oder er kann seinen Willen nicht frei bilden und das Gericht wird alles notwendige veranlasst haben.

Ich sehe kein Grund, dass Außenstehende nun eingreifen müssen.

Der Leuchtturm
Mein Bruder wünscht dass ich Auskunft erhalte . Das ganze Betreuungsverfahren war uns völlig fremd . Wie gesagt haben wir mit einer gemeinsamen Anhörung gerechnet . Das was ich jetzt weiß, hab ich nach dem Beschluss ergooglet .

Danke
snoopy1950 ist offline  
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Alt 16.05.2024, 15:04   #10
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
Standard

Zitat:
Zitat von snoopy1950 Beitrag anzeigen
Mein Bruder wünscht dass ich Auskunft erhalte . Das ganze Betreuungsverfahren war uns völlig fremd . Wie gesagt haben wir mit einer gemeinsamen Anhörung gerechnet . Das was ich jetzt weiß, hab ich nach dem Beschluss ergooglet .

Danke

Dann wird Ihnen ihr Bruder schon alles Notwendige mitteilen.
Leuchtturm-H ist offline  
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