Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschwerde gegen den Beschluss oder Beteiligung beantragen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich benötige bitte einen Rat. Mein Bruder , schwerst alkoholkrank, wurde am 24.04. unter beruflicher Betreuung gestellt
Sorge für Gesundheit
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
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Ich benötige bitte einen Rat. Mein Bruder , schwerst alkoholkrank, wurde am 24.04. unter beruflicher Betreuung gestellt
Sorge für Gesundheit Wohnungsangelegenheiten Vermögenssorge (Einwilligungsvorbehalt ) einschließlich Schuldenregulierung Entgegennahme, Öffnen und Anhaltender Post Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten Das ganze Verfahren ist etwas „seltsam“ angelaufen. Ich versuch mich kurz zu halten Der totale Zusammenbruch meines Bruders war Ende Februar. Ich habe den SP- Dienst kontaktiert die mir sagten ich solle sofort einen Antrag auf Betreuung stellen. Das habe ich getan Am 01.03. habe ich mir von meinem Bruder eine allumfassende Vollmacht unterschreiben lassen um überall für ihn tätig werden zu können;Vermieter, RV, KV, Stromanbieter etc. pp Ich habe in 8 Wochen sein Leben wieder „aufgeräumt“ konnte eine Entgiftung mit anschließender Therapie organisieren Ab dem 04.04. ist er in stationärer Behandlung und trocken. Die Bereuungsstelle sagte mir, dass diese Vollmacht entzogen werden muss bevor ein Betreuer bestellt werden kann. Ich hatte nachgelesen, dass ein Betroffener den Betreuer in der Anhörung kennenlernen sollte und dass ihm das Sachverständigengutachten vorher bekannt gemacht werden muss. Nun ist aber folgendes passiert. Die MA der Betreuungsstelle hat den Besuchstermin bei meinem Bruder krankheitsbedingt abgesagt. Anhörung durch die Betreuungsstelle fand nicht statt. Gutachter war jedoch vor Ort . Zu dem vom Gericht anberaumten Anhörungstermin konnte es nicht kommen, da mein Bruder kurzfristig einen Platz in der Entgiftungsklinik bekam. Dort konnte ich -trotz widerstand der Sozialarbeiterin- einen Antrag auf Langzeittherapie erreichen, die am 24.04. beginnen sollte. Die Richterin kam nun unangemeldet am 23.04. in die Entgiftungsklinik und hörte meinen Bruder an bzw. hat gefragt, ob er eine Betreuung will. Von mehr inhaltliches weiß mein Bruder nichts. Der Beschluss wurde dann am 24.04. gefasst – Mein Bruder hat davon durch den Betreuer erfahren, der verssucht hat ihn in der Rehaklink zu erreichen. Etwas später hat er es dann auch schriftlich bekommen. Wir waren der Annahme, dass ich bei der Anhörung dabei bin, mir die Vollmacht entzogen wird und anschließend mein Bruder sich zu Wünschen hinsichtlich der Betreuung hätte äußern können. Denn sein Wunsch ist, dass ich Auskunft erhalte und ihn weiterhin auf seinem schweren Weg begleiten kann -hauptsächlich Arztbesuche. Das Sachverständigengutachten haben wir bis jetzt noch nicht zu Gesicht bekommen. Meine Vollmacht hat der Betreuer nur fotografiert . Nicht falsch verstehen Ich bin damit einverstanden die Vollmacht abzugeben weil mir alle angeraten haben dass dies kein Fall für Betreuung durch Angehörige sei Ich lese oft dass Angehörige keine Auskunft mehr erhalten und auf den Betreuer verwiesen wird Jetzt weiß ich nicht ob mein Bruder aufgrund der Vorgehensweise eine Beschwerde einreichen sollte- die Frist von einem Monat endet nächste Woche – Oder ob ich jetzt noch eine Beteiligung beantragen kann . Welche Rechte /Pflichten beinhaltet eine solche Beteiligung? Ich wäre für jeden Rat dankbar |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 286
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Hi,
Zum meisten kann ich nichts sagen, aber ganz kurz zu den Arztbesuchen: da kannst du ihn weiterhin begleiten. Das ist nicht Aufgabe des Betreuers. In 95% der Fällen wird dein Bruder auch selbst in die Behandlung einwilligen das läuft wie gehabt, nur wenn er sich selbst in Gefahr bringt und dies nicht sehen kann kann der Betreuer handeln. Liebe Grüße Ela |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
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Elara,vielen Dank für deine Antwort
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Moin,
der Bruder hat einen Betreuer bekommen, bleibt aber selbst bis auf Vermögensangelegenheiten voll geschäftsfähig. Der Betreuer kann sich nun den Vermögensangelegenheiten annehmen und eine weitere Verschuldung verhindern. Dennoch darf ein Betreuer kein vorhandenes Geld zurückhalten oder persönliche Wünsche verwehren, wenn die Mittel vorhanden sind. Bei allen anderen Angelegenheiten ist ein Betreuer im Gleichrang tätig und hat die Wünsche des Betreuten zu respektieren. Ich möchte zwei Dinge anmerken: Wenn der Bruder trinken will, wird er trinken, da kann auch kein Betreuer abhelfen. Der Bruder darf sich mit Alkohol zu Grunde richten. Und auch wenn manche es nicht gerne hören: Ein Betreuer ist nicht für die Therapie von Co-Abhängigen zuständig. Der Leuchtturm |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
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Leuchtturm auch dir Danke ich für deine Antwort. Es geht mir eher darum, dass ich häufig gelesen habe dass Angehörige wenig bis keine Auskunft mehr erhalten. Mein Bruder hat ja diesbezüglich seine Wünsche nicht geäußert bzw wussste nicht dasss er dies bei der Anhörung hätte tun müssen. Mein Frage ist ja , muss mein Bruder beschwerde einlegen oder könnte er im nachhinein noch diesen Wunsch anbringen. In dem Beschluss steht ja wortwörtlich:
Der Betroffene hat selbst keine Vorschläge gemacht . Ich kann ihn erst am Montag in der Reha besuchen und überlege ob wir dem Gericht schreiben sollten |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Hallo, man bleibt auch trotz Betreuung weiter geschäftsfähig (wenn man nicht eh nach § 104 BGB geschäftsunfähig ist). Ein Sonderfall ist dann noch der Einwilligungsvorbehalt.
Und zum Verfahren: war dem Richter bekannt, dass eine Vollmacht vorlag? Denn nach § 274 Abs. 1 Nr 3 FamFG ist man als Bevollmächtigter Verfahrensbeteiligter und hätte angehört werden müssen (§ 279 FamFG). Als Bevolömächtigter hat man gegen den Gerichtsbeschluss auch das Beschwerderecht (binnen 1 Monat), § 303 Abs. 4 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Zitat:
Der Bruder wurde sicherlich schlussendlich vom Gericht zur Betreuerbestellung angehört und wird dem zugestimmt haben. Oder er kann seinen Willen nicht frei bilden und das Gericht wird alles notwendige veranlasst haben. Ich sehe kein Grund, dass Außenstehende nun eingreifen müssen. Der Leuchtturm |
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#8 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
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Zitat:
Danke nochmal Geändert von HorstD (16.05.2024 um 15:46 Uhr) |
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#9 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.05.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
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Zitat:
Danke |
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#10 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Zitat:
Dann wird Ihnen ihr Bruder schon alles Notwendige mitteilen. |
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