Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme mit der Bank und Sozialamt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin neu hier und hoffe, hilfreiche Tipps oder Antworten zu erhalten, da mir schon mächtig der Kopf qualmt.
...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.05.2024
Ort: Zwickau
Beiträge: 5
|
Hallo,
ich bin neu hier und hoffe, hilfreiche Tipps oder Antworten zu erhalten, da mir schon mächtig der Kopf qualmt. Ich bin seit Anfang April Betreuerin meines Sohnes (18, Autist, GdB 70, MZ: B, G, H) und er besucht noch bis Juni ein BVJ. Meine Aufgabenbereiche umfassen: Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten Arbeitsrechtliche Angelegenheiten Versicherungsangelegenheiten Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post Februar wurde er volljährig und somit stellte ich Anfang Februar, neben der Grundsicherung, überbrückend beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), bis durch den Rententräger geklärt ist, ob bei ihm eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Mein Sohn und ich teilen uns seit seiner Volljährigkeit die Miete (darüber hatte ich ihn vor Volljährigkeit aufgeklärt), aber er konnte sie bisher noch nicht an mich zahlen, weil seine Waisenrente dafür zu gering ist. Also wollten wir das dann mit der Nachzahlung vom Sozialamt wieder ausgleichen. Na jedenfalls erhielten wir vorige Woche den Bescheid für die HzL und da wurde seine Grundmiete mit 0,00 € beziffert. Auch ein Mehrbedarf aufgrund seiner Behinderung wurde nicht anerkannt. Als ich bei der Bearbeiterin anrief, sagte sie, Grundmiete wurde nicht anerkannt, weil mein Sohn nicht mit im Mietvertrag stünde und den Mehrbedarf gäbe es (angeblich) nur bei der Grundsicherung. Ich dachte, er bekäme die 35 % der Regelleistung für Bildung und Teilhabe, wenn/weil er ein BVJ besucht. Und was den Mietvertrag betrifft, wies ich sie auf ihre Auskunfts- und Beratungspflicht hin, weil ich davon nichts wusste. Das bejahte sie zwar, aber sagte, sie hätte es auch erst in der Vorwoche erfahren, dass mein Sohn mit im Mietvertrag stehen müsse. Und ihre (angebliche) Unwissenheit muss jetzt mein Sohn finanziell ausbaden? Sie hat kurz nach Eingang meines Mietvertrags gesagt, sie ermittelt seinen hälftigen Mietanteil anhand des Mietvertrags. (Im Antrag konnte man keine Angaben dazu machen) Nun habe ich gegoogelt und recherchiert. Sozialämter dulden als vertraglichen Nachweis nur einen Miet- oder Untermietvertrag, der auch nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf, und man kann in dem Mietvertrag auch rückwirkend das Datum der Volljährigkeit als Datum des Mietbeginns eintragen. Das Problem ist aber: als Betreuerin benötige ich einen Ergänzungsbetreuer und das wird wieder wochenlang dauern, bis ein (Unter-)Mietvertrag zustande kommt, den ich dann dem Sozialamt vorlegen kann, was wiederum heißt, er erhält weitere Monate die geringere HzL. Weiteres Problem: In der Betreuungsbehörde wurde mir heute telefonisch gesagt, wenn mein Sohn versteht worum es geht, dann könne er auch selbst den (Unter-)Mietvertrag unterschreiben. Ich sagte, dass das doch nicht geht durch den Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge. Sie sagte, es müsse trotzdem gehen, wollte sich mit einer Kollegin besprechen und mich gleich zurückrufen. Ein Rückruf kam nicht. Im Betreuungsgericht wurde mir heute telefonisch gesagt, dass das Sozialamt die Hälfte der Miete mit einrechnen müsse, weil es doch offensichtlich ist, dass er die Hälfte mit bezahlen muss, wenn er bei mir wohnt. Da bedarf es keinen Mietvertrag. Als ich sie fragte, ob sie mir das schriftlich zukommen lassen könnte, lehnte sie ab, sowas macht sie nicht und ich solle mich an den Betreuerverein wenden. Als ich fragte, ob mein Sohn selbst unterschreiben dürfe, wenn er den Inhalt des Mietvertrags und warum er nötig ist, versteht, sagte sie genervt, dann hätte er auch keine Betreuung gebraucht, wenn er selbst unterschreiben kann. Ja was stimmt denn nun? Schon komisch, wenn Betreuungsbehörde und –gericht widersprüchliche Aussagen machen, die mich nicht weiterbringen. Darf er einen Mietvertrag, zwischen ihm und mir, selbst unterschreiben, wenn der EV nur bei der Vermögenssorge gilt? Welche Aufgabenbereiche umfasst der EV bei der Vermögenssorge? Nur die Vermögenssorge allein oder auch alle anderen Aufgabenbereiche? Oder darf er generell keinen Vertrag selbst unterschreiben, weil Verträge automatisch was mit Vermögen zu tun haben, egal ob Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Versicherungsvertrag? Ich blicke hier nicht durch. Bankkonto: Das Konto hat er schon seit 6 Jahren und wurde kurz vor Volljährigkeit vom Junior- auf Girokonto umgestellt. Da das mit der Betreuung da noch in Bearbeitung war, unterschrieb er eine Vollmacht. Er selbst war seit Eröffnung vor 6 Jahren und bis heute nie selbst per Onlinebanking in dem Konto drin. Das habe ich alles gemacht. Auch beim Geld abheben am Automat war er zwar anwesend, aber ich machte die Barauszahlung am Automat. Als ich nun kürzlich seiner Bank den Betreuerausweis per Mail zukommen ließ, wurden sofort sein Konto und seine Geldkarte gesperrt. Nach einigem Schriftwechsel der letzten Tage ist es nun so, dass ich den Betreuerausweis beglaubigen lassen und per Post (nicht per Mail?) hinschicken soll und vor 1 Woche schrieb man mir per Mail, dass ich in den nächsten Tagen Zugangsdaten erhalten soll, wodurch ich Zugriff auf sein Konto habe (online). Bisher kam noch nichts bei mir an. Eine Geldkarte gibt es jedoch nicht für mich. Aber als Betreuerin muss ich ihm doch Bargeld zur Verfügung stellen, damit er rechtswirksam geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens vornehmen kann, z.B. Lebensmittel, Friseur usw. Nur wie soll ich das bitte machen? Ich darf ihm von meinem Bargeld nichts auslegen und auch nicht mit meiner Karte bezahlen und es anschließend von seinem Konto auf mein Konto zurücküberweisen. Ich darf nicht von seinem Konto Geld auf mein Konto überweisen, um es ihm dann bar zu geben bzw. dass ich für seine kleinen Einkäufe damit bezahlen kann. Würde man ein 2. Konto auf seinen Namen eröffnen, um dorthin Geld zu überweisen, dann stehen wir wieder vor demselben Problem mit der kompletten Sperre wegen des Einwilligungsvorbehalts und kämen da auch nicht an Bargeld. Zwecks Taschengeldkonten weiß ich nicht, ob das da auch gilt, aber ich habe mehrfach gelesen, dass Banken das ablehnen würden. Wie kommt man dann an Bargeld? Und eine weitere Frage wegen der Sperrung: Werden Lastschriften und Daueraufträge noch ausgeführt oder bedürfen die jedes Mal meiner Zustimmung? Denn vor der Sperre richtete ich 2 Daueraufträge für Miet- und Stromzahlung ein und nach der Sperrung wollte er etwas aus dem Internet haben (40 €) und als Zahlmethode ist seine Bankverbindung hinterlegt. Könnte es da Schwierigkeiten beim Abbuchen der Lastschrift seitens der Bank geben? Darf ich selbst Überweisungen von seinem Konto für Verbindlichkeiten ausführen? Ich weiß, Fragen über Fragen, aber es ist alles Neuland für mich und ich hätte nie gedacht, dass eine Betreuung, vor allem mit dem Einwilligungsvorbehalt, uns vor so viele Probleme stellt und wir uns im Kreis drehen und keine Lösungen finden. Ich bin schon am Überlegen den EV wieder entfernen zu lassen, dabei sollte es nur ein Schutz sein, FALLS mein Sohn sich irgendwas (Abo) aufschwatzen lässt, dass man das wieder rückabwickeln kann. Er ist ja nicht geistig zurückgeblieben und kann seinen Willen auch äußern – halt nur mir gegenüber. Und es passiert ja auch gesunden Erwachsenen, die Opfer von Betrügern oder Abzockern werden. Darf er dann wieder alles unterschreiben, wenn er den EV nicht mehr hätte? Denn das wären ja dann keine Insichgeschäfte mehr. Und wie ist es, wenn sein großer Bruder oder seine Oma ihm Geld auslegen, weil das Sozialamt zu wenig bezahlt und er seinen Lebensunterhalt nicht decken kann? Das wäre ja dann sicher auch ein Darlehensvertrag, so als wenn ich ihm Geld auslegen würde. Nur dafür bräuchte ich ja einen Ergänzungsbetreuer wegen Insichgeschäft. Aber bei einem Darlehensvertrag zwischen meinem Sohn und seiner Oma/seinem Bruder, das wäre doch dann kein Insichgeschäft und bedarf sicher nur meiner Zustimmung/Unterschrift? Oder ginge das auch mit einem mündlichen Darlehensvertrag mit meiner Zustimmung? Vielen lieben Dank an alle, die es bis zum Ende durchgelesen haben und evtl. antworten. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.05.2024
Ort: Zwickau
Beiträge: 5
|
Hallo Mächschen,
vielen Dank für deine Antwort. Zugriff aufs Onlinebanking habe ich hoffentlich diese Woche, wenn ich die Zugangsdaten erhalte. Die Geldkarte gehört zwar meinem Sohn, doch diese ist und bleibt gesperrt. Ich bekomme keine Karte. Die Frage war und bleibt, wie ich nun an Bargeld für meinen Sohn komme? Die Antwort der Bank dbzgl.: "Die an den Kontoinhaber ausgegebenen Karten können erst dann wieder von uns entsperrt werden, wenn das zuständige Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge wieder aufhebt. Gleichwohl verstehen wir, dass der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge zunächst bestehen bleiben soll. Sie selbst verfügen als Konto-/Depotbevollmächtigte über keine Karten. In einem regulären Konto - sprich wenn es sich nicht um eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge handeln würde - könnte der Kontoinhaber für den Konto-/Depotbevollmächtigten mittels Formular nachträglich Karten bestellen. Es ist in unserem Hause jedoch ausgeschlossen, dass der Betreute als Kontoinhaber eine erstmalige Kartenbestellung für den Betreuer/-in in Auftrag gibt. Die Berufsbetreuer, mit denen wir zu tun haben, regeln es in der Mehrzahl so, dass sie bei einem Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge in Vorleistung treten und die Ausgaben über einen gewissen Zeitraum sammeln. Dann senden Sie uns einen Überweisungsauftrag mit der Gesamtsumme X zu und wir überweisen den Betrag auf das vom Betreuer vorgegebene Konto. Karten werden von unserer Seite an (Berufs-)Betreuer grundsätzlich nicht ausgegeben. Einige Betreuer legen uns auch schriftliche Überweisungsaufträge vor bzw. richten monatlich ausführbare Daueraufträge mit dem Verwendungszweck "Taschengeld für den Betreuten" ein." Ich kann mir nicht vorstellen, dass das mit in Vorleistung gehen vom Betreuungsgericht so erlaubt wird. Und das vom Betreuer vorgegebene Konto darf ja dann auch nicht das Konto des Betreuers sein. Wohin sollte dann ein Dauerauftrag überwiesen werden, wenn der Betreute nur dieses eine Konto hat? Das passt doch alles nicht zusammen, was der Bankmitarbeiter mir da geschrieben hat. Was meinst du mit "abweichendes erklären"? MfG |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
|
Bank wechseln
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
|
Es ist tatsächlich nicht verboten, als Betreuer „in Vorleistung“ zu gehen. Ist insbes keine unzulässige Vermischung nach § 1836 BGB. Aber man verliert da leicht den Überblick. Und der Normalfall sollte das nicht sein.
p.s. Mama: bitte ergänze dein Profil noch um dein Bundesland (dafür das Feld „Ort“ verwenden).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.05.2024
Ort: Zwickau
Beiträge: 5
|
|
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.05.2024
Ort: Zwickau
Beiträge: 5
|
Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#8 | |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
|
Zitat:
![]() Deinen Personalausweis, Steuer-ID deines Sohnes, Bestellungsurkunde, IBAN des alten Kontos |
|
|
|
|
|
|
#9 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 84
|
Zitat:
Ich schließe mich an. Sofort neues Konto bei einer örtlichen Bank, wo du mit Mitarbeitern einen persönlichen Termin machen kannst, eröffnen. Sparkassen können ganz gut mit Betreuern arbeiten und erlauben auch Karten für Betreuer. Ich selbst habe keine Karten. Ich hole mein Geld mit dem Betreuerausweis am Schalter. Gibt es die Möglichkeit bei der jetzigen Bank nicht? Für die Kündigung des alten Konto musste du eine Genehmigung des Amtsgerichts einholen. Da das länger dauert, empfehle ich, nach Eröffnung des neuen Kontos erstmal die Rentenstelle anzuschreiben und um Zahlung auf das neue Konto zu bitten. Damit Geld reinkommt. Wegen HzL: im Zweifel erstmal einen Widerspruch schreiben. Den muss man nicht umschweifig begründen. Dann würde ich mit dem Bescheid Hilfe beim örtlichen Betreuungsverein erbitten. Die sollen ehrenamtlichen Betreuern in genau solchen Situationen helfen. Nachfragen bezüglich der SGBXII oder SGBII Regelungen bei der Behörde oder dem Amtsgericht kannst du dir sparen. Das ist nicht deren Fachgebiet. |
|
|
|
|
|
|
#10 | |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
|
Zitat:
Die Schreiberei am besten die neue Bank machen lassen, dann haftet die, wenns schiefgeht. |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|