Dies ist ein Beitrag zum Thema MEHRERE Betreuer (je 1 pro Immobilie) im Aufgabengebiet "Grundstücksangelegenheiten"? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Unglücklicherweise bemerkte ich erst einige Tage nach der Anhörung (vor Anordnung der Betreuung), dass meine Mutter nicht nur bei einer ...
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2024
Beiträge: 5
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Unglücklicherweise bemerkte ich erst einige Tage nach der Anhörung (vor Anordnung der Betreuung), dass meine Mutter nicht nur bei einer Immobilie (Eigentümerin des ehemals von ihr bewohnten Grundstücks) involviert ist, sondern auch noch bei anderen:
Rückauflassungsvormerkungen bei den vor >23 Jahren an ihre Kinder verschenkten Grundstücken. Das mir damals zugewendete Pflegeapartment erweist sich jetzt leider als Risikoimmobilie; es wird eine Summe von vs. mindestens 1/3 des einstigen Kaufpreises innerhalb der nächsten 6 Monate benötigt für Umbauarbeiten nach Vorgabe der Heimaufsicht sowie für Schadenersatz an Pächter wegen Leerstand/Gewinnausfall, für Anwaltskosten u.a. Diese Summe von Beträgen kann ich nicht aufbringen und möchte darum (wie auch etliche Miteigentümer) dieses Wohneigentum verkaufen. Die aufwändige Suche nach einem solventen - und noch an eine lukrative Zukunft dieser Immobilie glaubenden - Käufer endete für mich am Ende mit einem Glücksfall: Der Eigentümer meines Nachbar-Apartments will mir mein Wohneigentum abkaufen und hat dafür schon einen Vertrag beim Notar erstellen lassen. Nun erweist es sich aber als schwierig, die vor Verkauf nötige Löschung der Rück-AV in die Wege zu leiten. Der zum ehrenamtlichen Betreuer für Grundstücksangelegenheiten bestellte Senior sieht sich nur für die Villa (ehemaliger Wohnsitz) der Betroffenen/Betreuten zuständig und lehnt es ab, sich mit dem verschenkten Grundbesitz zu befassen. Daraufhin bat ich das Gericht in einem Schreiben um Bestellung eines Ersatzbetreuers (weiterer Ergänzungsbetreuer für das neue spezielle Aufgabengebiet). Ich erhielt aber dazu nur die telefonische Info, ich sei (obwohl ich einst die Anregung gab, überhaupt eine Betreuung einzurichten) kein Verfahrensbeteiligter und könne darum keine Antwort/Auskunft erhalten. Außerdem bestehe für die Betroffene keine Gefahr. (Letzteres sehe ich anders, denn beim Verschenken der Immobilie hat der Veräußerer den Widerruf bereits "bedingt aufschiebend erklärt" für den Fall dass die Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand betrieben wird.) Ist hier es wirklich chancenlos, einen weiteren Betreuer zu erhalten? Ansonsten (oder gleichzeitig) könnte ich noch versuchen, den bestellten Betreuer umzustimmen, indem ich eine Aufwandsentschädigung + den im Erfolgsfall erwarteten Verkaufserlös (2.500) ihm zuwidme? |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin moin
Wie stehst Du denn zu deiner Mutter? Einfach nur Sohn oder ggf. auch Betreuer für irgendwas? Damit wäre die Frage des Verfahrensbeteiligten zu klären. wobei: Als Angehöriger und Anreger der BEtreuung bist Du doch schon Verfahrensbeteiligt. Frage zu den Aufgbenkreisen des Betreuers: hat er Immobilienangelegenheiten oder ganz spezielle Immobilienangelgenheiten bzgl. dieser einen Immobilie x? Im letzteren Fall wäre er tatsächlich nicht für andere Immobilien zuständig. Hier könnte aber eine Erweiterung/Änderung der Aufgabenkreises zu (allgemein) Immobilienangelegenheiten (ohne spezifizierung) etwas bringen. Den bestellten Betreuer bzgl. seiner Meinung mit Geld umzustimmen klingt ja süß, ist aber nix anderes als Bestechung. Da solltest Du die Finger von lassen. Der Betreuer erst recht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2024
Beiträge: 5
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Hallo Imre,
vielen Dank für deine Antwort. Ich bin der alleinige Kontobevollmächtigte für unsere Mutter, während mein Bruder eine Vollmacht für alles andere hat: also nahzu Generalvollmacht, aber eben leider nicht notariell. Auf dem Beschlus steht: "Aufgabengebiet Grundstücksangelegenheiten" (ohne irgendeine Einschränkung auf ein bestimmtes Grundstück etc.). Während der Anhörung wurde stets nur von dem einen Grundstück gesprochen, weil die Sache mit den Rückauflassungen keiner auf dem Schirm hatte damals. Nun ist aber eine Eigentumswohnung bzw. ein Pflegeapartment rechtlich betrachtet auch ein Grundstück, oder? Nach meiner Erinnerung fragte die Richterin auch während der Anhörung nur danach, ob es außer Grundtücksangelegenheiten noch irgendwelchen anderen Betreuungsbedarf gebe, was alle verneinten. "Also nur einen Betreuer für dieses eine Aufgabengebiet." war das Fazit. Ob es innerhalb dessen mehr als 1 immobilie geben könnte, das wurde nicht erörtert, denn alle gingen stillschweigend davon aus, dass es nur um die eine geht. Viele Grüße aus Dresden Stephan Geändert von AchimR1964 (24.06.2024 um 18:59 Uhr) |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin moin
Was man nicht weiß macht keinen heiß? Nicht, wenn unklar ist, was noch so alles unter der Decke steckt... noch 'ne Immobilie vielleicht? Da ist der Aufgabenkreis herzerfrischend Interpretationsfreudig formiliert worden: Grundstücksangelegenheiten kann auch so gelesen werden, das es nur um das Grundstück geht, aber nicht um das, was drauf herumsteht. Es gibt Durchaus Erbpachtgeschichten für ein Grundstück, wo es nur um das Grundstück geht, aber nicht um die Fabrik, die daruf steht... Der Aufgabenkreis "Immobilienangelegenheiten" hätte Grundstück und alles was da drauf ist umfaßt - und wäre damit eindeutiger gewesen. Vorschlag: Beantrage die Änderung des Aufgabenkreises in Immobilienanglegenheiten - oder besser lass' den Betreuten den Antrag stellen. und verständige Dich mit dem derzeitigen BEtreuer, dass der einen Betreuerwechsel beantragt, wenn ihm das mit den anderen Immobilien zu viel wird. Egal, wie die Sache geregelt wird: Es wird Zeit benötigen. Schon angelaufene Immobilienverkäufe werden löange brauchen, um abgewickelt werden zu können. Möglicherweise auch zu lange, das sie zwischendurch platzen. Darauf muss man sich beim Rest der Betreuung/Versorgung und insbesondere der Vermögensverwaltung einstellen. MfG Imre
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
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Es ist doch völlig egal, obs eine oder mehrere Immobilien gibt. Der Betreuer wird ja nicht für einzelne Bauobjekte bestellt, sondern für einzelne Betreute. Es dürfte dann höchstens darum gehen, ob eine Hausverwaltung zu beauftragen ist.
Ansonsten ist es der Normalfall, dass erst nach der Betreuungsübernahme eine Vielzahl von zu erledigenden Dingen bekannt wird. Dann muss ggf der AK erweitert werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2024
Beiträge: 5
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Herzlichen Dank für alle Antworten. Basierend auf der Summe der Tipps habe ich den Betreuer um eine Aufgabenkreis-Präzisierung gebeten und daraufhin von ihm folgende Antwort erhalten:
„Ich sende Ihnen eine Kopie der Bestellungsurkunde zu. Aus der Urkunde vom Amtsgericht v. 18.04.2024 geht hervor, dass sich mein Aufgabenkreis bei der Betreuung der Mutter ausschließlich auf Grundstücksangelegenheiten beschränkt. Im betr. Betreuungsverfahren beim Amtsgericht ging es ausschließlich um das elterliche Grundstück auf der ...straße… in …. Für den angestrebten Verkauf dieses Grundstücks ist die Betreuung Ihrer Mutter an mich erteilt worden. Ein anderes bzw. weiteres Grundstück stand nie zur Debatte. Wenn es für Sie wichtig ist, können Sie gerne eine Präzisierung des Betreuungsauftrags für mich vom Amtsgericht erbitten. Mir reicht die Betreuungsurkunde in der jetzigen Fassung aus. Ich werde auch ausschließlich in Sachen des Grundstücks ...straße… in … tätig werden. Ich hoffe, dass meine Antwort in dieser Sache für Sie hilfreich ist.“ Also er (als Ehrenamtler) will da offenbar gar nichts tun. Mit mir jedoch redet das Gericht nicht, sondern verweist auf das bereits eröffnete Verfahren. Die Betreute habe ich gestern wieder besucht (wie jeden Dienstag), sie begreift aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz (Pflegegrad 5) von dieser Problematik überhaupt nichts mehr. Zwischen allen Stühlen sitze ich nun: Käufer drängelt „Lassen Sie doch Ihre Mutter das einfach unterschreiben, das kann doch nicht so schwer sein“, WEG-Verwalter droht, und meine Ehefrau jammert „Wenn du das nicht bald geregelt bekommst dann müssen am Ende noch unsere (3) studierenden Kinder ein Studium abbrechen, weil dieses Apartment die ganzen Ersparnisse auffrisst“. Viele Grüße Stephan |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 7,493
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Das muss doch das Gericht (dem Betreuer) erklären, wofür er zuständig ist (§ 1861 BGB). Der Betreuer sucht sich sowas doch nicht selbst aus.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2024
Beiträge: 5
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Die Rechtspflegerin entgegnete mir am Telefon dazu (sinngemäß): "Tja, dumm gelaufen dass Sie sich damals für einen ehrenamtlichen Betreuer entschieden haben. Wenn der das nun jetzt nicht zu erledigen schafft, sollen wir das nun ausbaden? durch Bestellung von ZWEI Betreuern??!??"
Der Bevollmächtigte meiner Mutter (mein Bruder) hat sich mir gegenüber übrigens bereit erklärt die ehrenamtliche Betreuung der Immobilie B (Wohneigentum) zu übernehmen. Dort hat er nämlich keinen Interessenkonflikt, während wir für Immobilie A (Villengrundstück) einen außer-familiären Betreuer brauchten (der nicht Mit-Erbe ist). |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Die Rechtspflegerin (die das wohl etwas zu simpel sieht), ist ja auch nicht die richtige Ansprechpartnerin. Für Betreuerwechsel ist der/die Richter/in zuständig.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2024
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Vielen Dank für die beiden gestrigen Auskünfte.
Für das im ersteren Posting Enthaltene - (Er)Klärung des Umfangs des AK - ist ja widerum die Rechtspflegerin zuständig... Die Rechtspflegerin hatte auch gesagt "Ihr Schreiben liegt der Richterin vor", und dass sie aber nicht von einer Beantwortung (zumindest keiner baldigen) ausgehe, da "für die Betroffene keine Gefahr" bestehe. Wäre es nun zielführend, zu versuchen, einen Betreuerwechsel (hin zum beruflichen) mit der Richterin telefonisch zu erörtern? (Ausreichend finanzielle Mittel hat die Betroffene.) Aber einen Betreuerwechsel anregen würde ich lieber nur bei Erfolgsaussicht, d.h. dass die gerichtliche Zustimmung zur Grundbuchänderung (Löschung der Rück-AV) vs. erreichbar ist binnen ca. 12 Monaten. Ist das illusorisch? |
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