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SV-Gutachten zur Betreuerbestellung: Untersuchungsauftrag eingrenzen?

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Ich poste dieses Thema bewusst in das Forum für betreute Menschen, da es hier hineingehören dürfte. Noch vor Errichtung der ...


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Alt 30.06.2024, 11:53   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,414
Standard SV-Gutachten zur Betreuerbestellung: Untersuchungsauftrag eingrenzen?

Ich poste dieses Thema bewusst in das Forum für betreute Menschen, da es hier hineingehören dürfte.


Noch vor Errichtung der Betreuung kontaktiert mich die angehende Klientin, eine recht junge Frau. Sie hat die Betreuung mit Hilfe des Betreuten Wohnens selbst für sich angeregt und die Notwendigkeit mit mehreren psychiatrischen Diagnosen unter Vorlage eines Attests ihrer Fachärztin belegt.


Das Gericht beauftragte einen Gutachter mit dem üblichen Auftrag, auch mit der üblichen, allgemeinen Formulierung "Liegt bei der Betroffenen eine Krankheit oder Behnniderung vor?"


Die Betroffene meldete sich recht verstört bei mir, weil sie vom Sachverständigen, der sie in ihrer häuslichen Umgebeung begutachtet hatte, auch körperlich untersucht worden war. Der Gutachter habe darauf gepocht, dass sie ihren Oberkörper frei machen solle, damit er sie umfassend untersuchen könne. Sie habe dies zunächst verwehrt, dann aber unter Druck dem Ansinnen nachgegeben. Sie fühlt sich danach nun sehr schlecht. Sie bat mich um ein Gespräch zu dem Thema, welches ich zusagte. Zu dem Gespräch erschien eine weitere Person, ebenfalls sehr jung, die ebenfalls eine Betreuung unter Beleg psychiatrischer Diagnosen für sich angeregt hatte, ebenfalls vom gleichen SV begutachtet worden war und ebenfalls entgegen ihrer Bitte, nicht körperlich untersucht zu werden, letztlich den Oberkörper freimachte. Es handelt sich um eine Transperson in der Mannwerdung.


Da ich die Anliegen der beiden jungen Menschen direkt nachvollziehen kann, sah ich mir weitere Gutachten des SV in anderen meiner Betreuungssachen an und fand vor, dass er bei Personen allen Alters und aller Geschlechter zusätzlich eine körperliche Untersuchung vornimmt, sodass ich hier kein gesteigertes voyeuristisch konnotiertes Sexualinteressse unterstellen würde. Womöglich handelt es sich eher um (übersteigerte?) ärztliche Sorgfalt, um die oben genannte gerichtliche Beweisfrage möglichst genau beantworten zu können. Das wäre dann sogar nachvollziehbar.



Es bleibt die Frage, ob nicht von einer körperlichen Untersuchung Abstand genommen werden könnte und sollte, wenn die Probanden diese nicht zulassen wollen/wünschen und wenn psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen belegt sind, die die Betreuung ohnehin rechtfertigen würden.



Dis könnte evtl. durch einen präziser formulierten Gutachtenauftrag bewerkstelligt werden: "Liegt bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vor?"


Möglicherweise mit dem Zusatz: "Bei erkennbarem Vorliegen einer solchen Krankheit/Behinderung ist eine zusätzliche körperliche Untersuchung entbehrlich und hat zu unterbleiben, wenn die Betroffene sie nicht wünscht."


Kolleginnen und Kollegen, mit denen ich diese Thema besprochen habe, verstanden natürlich direkt, worum es geht und eine Kollegin gab mit den Tipp, zumindest in laufenden Betreuungen, wo es bspw. um die Erweiterung, Verlängerung, Unterbringung o.ä. geht, bei der Anregung eines Sachverständigengutachtens eine entsprechende Eingrenzung des Auftrags mit anzuregen. Das werde ich nun auf jeden Fall machen.


Gleichwohl wäre es zu begrüßen, wenn schon im Verfahren zur Erstbestellung entsprechende Rücksicht geübt werden könnte. Hierzu werde ich zunächst das direkte Gespäch zu einigen RichterInnen und zur Betreuungsbehörde suchen.



Meine angehende Klientin werde ich dabei unterstützen, ihre Erfahrungen mit einer Eingabe zu ihrem Aktenzeichen darzulegen und die Eingrenzung der Gutachtenaufträge dort, wo es möglich erscheint, anzuregen.


In diesem Zuammenhang ergab sich ein weiterer Aspekt.
Die angehende Klientin hätte sich gewünscht, eine Vertrauensperson bei der Begutachtung dabei zu haben, wusste aber nicht, ob das ginge. Meiner Einschätzung nach sollte dies -da es sich bei der Gutachteneinholung ja um einen Schritt des Betreuungsverfahrens handelt- durchaus möglich sein. Allerdings wäre es sehr zu begrüßen, wenn Betroffene durch das Gericht schon bei Übersendung des Gutachtenauftrags zur Kenntnisnahme und/oder durch die Betreuungsbehörde explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen würden.




Ich verbinde diese Thema nicht mit einer direkten Fragestellung, interessiere mich aber natürlich für weitere Erfahrungen und Aspekte oder auch eine Diskussion dazu.
Flafluff ist offline  
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Alt 30.06.2024, 12:39   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
Standard

Ich wüsste nicht, unter welchen Umständen für das Gutachten in so einer Konstellation eine solche Untersuchung nötig sein könnte. Wenn es zB um eine geistige Behinderung geht, dann könnten evtl gewisse Körperfunktionen eine Rolle spielen, zB das Gehör. Oder bei Altersdemenz evtl der Gleichgewichtssinn (zB anlässlich einer Genehmigung einer Fixierung). Gab es denn eine Zeugenperson? Denn ich vermute, sonst kommt es hier zum Ergebnis Aussage gegen Aussage.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 30.06.2024, 13:03   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,414
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Gab es denn eine Zeugenperson? Denn ich vermute, sonst kommt es hier zum Ergebnis Aussage gegen Aussage.

Diese Frage stellt sich nicht, es wird ja nicht Rechtsprechung begehrt, sondern es sollen Verbesserungen für die Zukunft erreicht werden. Es ist der Versuch, dies auf konstruktivem Weg zu schaffen. Wer wegen psychischer Erkrankung eine Betreuung benötigt, muss nicht auf Bronchitis untersucht werden.



Im Übrigen sind die körperlichen Untersuchungen ja in den Gutachten beschrieben. Zweifel daran, dass sie stattgefunden haben, könnte es also gar nicht geben.
Flafluff ist offline  
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Alt 30.06.2024, 19:11   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,493
Standard

Ok, in § 280 FamFG soll auch der „körperliche Zustand“ beschrieben werden. Aber gemeint sein dürfte ja eher so etwas wie eine sichtbare Verwahrlosung, stränige Haare, gelbe Augen, erkennbare Gleichgewichtsstörungen, schleppende Sprache usw. Wozu deshalb Entkleiden, entzieht sich weiter meinem Verständnis. Es geht ja wohl auch nicht um Dekubitus oder Einstiche von Spritzen.
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Horst Deinert

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Alt 01.07.2024, 04:29   #5
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,068
Standard

Bei der von mir 2003 initiierten Betreuungsbestellung direkt beim hiesigen Amtsgericht musste ich vor der Betreuungseinrichtung zum SpD fürs Gutachten.
Dies fand bei einem der Psychologen am Bezirks-Standort statt.
Es fand KEINE körperliche Unterschung statt, allerdings wurde ich direkt mit "lassen Sie mich raten, Sie haben mit der Justiz Ärger, weil Sie mehrmals beim schwarzfahren erwischst wurde und wollen deshalb eine Betreuung?" begrüsst.
Weder kannte mich der Psychologe, noch hatte ich jemals mit der Justiz Ärger wegen schwarzfahrens!

Ich habe auch nie heraus bekommen, weshalb er dachte, ich sei lesbisch, weshalb er mir im Verlauf von Gespräch 2 intensiv riet, nur ja keine Therapie bei einer gleichgeschlechtlichen Person zu machen.....

Ach ja, Gespräch 2 wurde nur installiert, damit ich mir nach Gespräch 1 überlegen solle, ob ich eine gesetzliche Betreuung wirklich wolle....

Ich war damals "nur" akut schwer depressiv, konnte mich schon seit Monaten um nichts mehr kümmern (u.a. Wohnung war schon 3 Monate nicht bezahlt inkl. Kündigung, keine ärztliche Anbindung u.s.w.) und hätte mich eine Bekannte damals nicht im wahrsten Sinne des Wortes an die Hand genommen, gäbe es mich recht sicher nicht mehr....

Derselbe Psychologe war im laufe der folgenden Jahre bis zu seiner Rente, immer bei anstehenden Verlängerungen für mich zuständig, aber es wurde mit jedem Mal weniger Schubladen-Denken bei ihm.

Der Gutachter der letzten 2 Verlängerungs-Gutachten ist FA für Psychiatrie und auch er ist nie mit einer körperlichen Untersuchung "daher" gekommen. Fänd ich insgesamt auch unangemessen und ich suche mir aus, vor welchem Arzt oder Ärztin ich mich entkleide und körperlich untersuchen lasse!

Deshalb an alle Betreuer hier: Stärkt die unbedingte Selbstbestimmung eurer Klienten und Klientinnen! Wer sich im Rahmen eines Gutachtens nicht körperlich untersuchen lassen möchte, muss das auch nicht, schon gar nicht alleine!

Im Zweifelsfalle, wenn a) das Gutachten körperliche Untersuchung(en) beinhalten könnte und/oder b) der/die Klient(in) ist ängstlich/unsicher bietet oder organisiert bitte Begleitung zum Termin einschliesslich des Gesprächs an!

Behaltet bitte immer etwaige Traumatas körperlicher/psychischer Art bei euren Klienten im Hinterkopf, lieber einmal zu viel und "unnötig" als das infolge eines Betreuungs-Gutachtens womöglich eine (etwaige) Retraumatisierung danach zusätzliche Probleme bedeuten!
MurphysLaw ist offline  
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