Dies ist ein Beitrag zum Thema neu als betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe seit 3 monaten eine Vollmacht.
Ich betreue meine schwer kranke Schwester. Leberkrebs im Endstadion.
Die Betreungsvollmacht ist ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2024
Beiträge: 7
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Hallo,
ich habe seit 3 monaten eine Vollmacht. Ich betreue meine schwer kranke Schwester. Leberkrebs im Endstadion. Die Betreungsvollmacht ist vom behandelden Arzt geprüft worden und für rechtens befunden. ich habe nun einige Fragen. meine Schwester hat keine Kinder und wohnt alleine. Wir haben noch einen Bruder. Der ist mit meiner Betreunung auch einverstanden. Bankgeschäfte führt sie selbstständig aus. Sie hat zur Zeit mit einem Rechtsanwalt zu tun, der ihr hilft mit der Bank zu verhandeln. Leider kann sie zur zeit die Kreditraten nicht zahlen, ihre Rente ist zu gering. Da meune schwester zur Zeit in Kur istarbeite ich auf dem Postwege mit dem Anwalt zusammen.Über Vereinbarungen zwischen Anwalt, der Bank und meiner Schwester bin ich nicht informiert. Unsere Schwester sagt mir und meinem Bruder, im Todesfall sollten wir in jedem Fall das Erbe ausschlagen. Wenn meine Schwester verstirbt bin ich oder mein Bruder den Banken gegenüber zahlungsverplichtet? wie sieht es mit der Beerdigung aus müssen wir die tragen? Wie sieht es mit der Wohnungsauflösung aus? Gruß und danke im voraus Michael |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 122
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Hallo,
Die sogenannte Bestattungspflicht in Deutschland legt fest, wer gesetzlich für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich ist. Diese Pflicht obliegt in folgender Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Die Ausschlagung des Erbes schützt in Deutschland nicht vor der Bestattungspflicht. Auch wenn ein Angehöriger das Erbe ausschlägt, bleibt er weiterhin für die Bestattung des Verstorbenen verantwortlich. Viele Grüße, Clark Geändert von Clark (20.07.2024 um 19:24 Uhr) |
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#3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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Wer das Erbe ausschlägt, kann nicht für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Erblassers herangezogen werden. Alternativ sollte man über ein Nachlassinsolvenzverfahren nachdenken. Geändert von Janapho (20.07.2024 um 20:34 Uhr) |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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In der Regel sind die Erben für die Räumung der Wohnung verantwortlich, sofern es keine Haushaltsangehörigen gibt um den Mietvertrag weiterzuführen. Die Erben werden nach § 564 BGB zum neuen Mieter.
Gibt es keine Erben, ist die Wohnungsauflösung von einem Dritten zu übernehmen. In diesem Fall muss sich der Vermieter selbst um die Wohnungsauflösung nach dem Todesfall kümmern. Dazu muss er sich an das Nachlassgericht wenden, um dort einen Nachlasspfleger zu bestellen. Gegenüber diesem kann er die Wohnung kündigen und im Anschluss räumen lassen oder selbst räumen. Der Vermieter besitzen ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters für die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (§ 562 BGB), sollten zum Beispiel noch Miet- oder Nebenkostennachzahlungen offen sein. Zukünftige Kosten wie Räumungs- oder Renovierungskosten dürfen durch eine Pfändung des Vermieters nicht abgedeckt werden. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich dabei nur auf pfändbare Werte. |
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#5 |
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 300
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Hallo Michael,
damit bist du gerade kein Betreuer und für dich gelten andere Regeln (Vollmacht = Privatrechtliche Regelung). Zur Bestattungspflicht wurde ja schon etwas gesagt. Falls eure Eltern noch leben, wären die bestattungspflichtig und erbberechtigt. Dies bitte bedenken. Wer bestattungspflichtig, aber selbst bedürftig ist, kann beim Sozialamt die Kostenübernahme beantragen. Wie du schreibst, ist die Erkrankung deiner Schwester sehr schwer und nicht zu heilen. Nehmt euch Zeit, über die Behandlung am Lebensende zu sprechen. Dazu kann man auch Ärzte oder Sozialdienstmitarbeiter hinzuziehen. Wird die letzte Lebensphase zuhause, im Krankenhaus oder in einem Hospiz gesehen? Wo wäre die Versorgung am Besten, was wünscht sich deine Schwester? Jetzt kann sie euch das noch sagen und dich so von eigenen, schmerzlichen Entscheidungen als Bevollmächtigter entlasten. Alles Gute für euch, Grüße vom Fuchs |
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
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Ich wollte noch anmerken, dass das Bestattungsrecht Ländersache ist, also nicht überall gleich.
Aber dennoch schützt ausschlagen nicht in jedem Fall vor den Bestattungskosten. Wichtig ist, gibt's weitere Angehörige, also hast Du beispielsweise Kinder, Neffen oder Cousins, diese auch informieren, dass sie rechtzeitig ausschlagen können. |
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#7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2024
Beiträge: 7
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Ich möchte allen danken, die auf meinen Thread geantwortet haben.
Gruß und Danke! |
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#8 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2024
Beiträge: 7
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Hallo
ich habe noch ein paar Fragen. Wir sind zwei Brüder, ich habe wie oben beschrieben einen Vollmacht. Es gibt eigentlich bis auf die Kindr und Enkelkinder meinerseits und bei meinem Bruder ist die Situation ähnlich. Unsere Schwester hat uns mitgeteilt, das Erbe in jedemfall auszuschlagen. 1. Hier meine erste Frage, wie schlägt man das Erbe aus. Müssen wir tätig werden oder kommt von Nachlassgericht jemand auf uns zu? 2. In meiner Vollmacht steht "Über den Tode hinaus", was heisst dieser Satz. Ich habe gelesen, nach dem Tode des Betreuten endet ddie Vollmacht. Ich habe durch diese Vollmacht auch eine Kontovollmacht. Was heisst das im Worst case? 3. wann muss die Wohnung gekündigt werden, bin ich da noch im Boot dirch meine Vollmacht. 4. Muss Rente zurückgezahlt werden. Die Rente wird immer für den zurückgelegten Monat gezahlt. Also Ende Juli für Juli. 5. Wie bin ich als Betreuer abgesichert, kann der Vermiter und der Staat auf mich zukommen? 6. Muss ich als Betreuer die Wohnung auflösen oder ist das Aufgabe des Vermieters. Wir würden ja das Erbe in jedem Fall ausschlagen. 7. Ich habe meiner Schwester ein Fernsehen, ein Apple Watch (zur Unfallmeldung und ein Iphone 11 zur Verfügung gestellt. Was muss ich tun, das diese Teile nicht in die Erbmasse fallen. 8.Wie sieht es aus mit Zahlungen nach dem Tot der Betreuten. Wie lange kann ich noch auf das Konto zugreifen. 9 Kann ich irgendwo einen Ablaufplan was zu machen ist nach dem Ableben des Betreuten incl. welche Meldungen muss ich noch machen. Ich hoffe, Ihr haltet mich nicht für pietätlos, aber es kann in der heutigen Zeit so schnell passieren zur Kasse gebeten werden. Ich sehr viel damit zu tun, meiner Schwester in ihrer schweren Krankheit zu helfen das ich etwas übersehe und ich nachher da stehe und habe einen Punkt nicht berücksichtigt. Für Infos wär ich dankbar. Vielen Dank im voraus. |
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#9 |
Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 300
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Hallo,
das sind jede Menge Fragen! Ich würde dir diese Broschüre wärmstens empfehlen, da kannst du fast alles nachlesen: https://www.justiz.bayern.de/media/p...ie_version.pdf Auf ein paar Sachen kann ich eingehen: 1) Man wird gesetzlicher Erbe im Moment des Todes des Erblassers (wenn der also "erblasst", so als einfacher Merker). Danach bekommt man die offizielle Mitteilung, dass man Erbe geworden ist und hat sechs Wochen Zeit zur Ausschlagung (Persönliche Erklärung ggü. Nachlassgericht oder Notar). Nachzulesen in §1922, 1942 BGB. 2) Nicht, wenn in der Vollmacht das Kreuzchen ist (bis zum Widerruf durch die Erben). Was soll da der Worst Carse sein? nix, du kannst noch über das Konto verfügen (zB Rechnung des Bestatters bezahlen falls genug Geld da wäre) 5) Du bist KEIN Betreuer und damit nicht "abgesichert" im Sinne einer Versicherung, wie es sie für ehrenamtliche Betreuer gibt. Umgekehrt schuldest du persönlich weder dem Vermieter noch dem "Staat" etwas, außer wie bereits angesprochen nach den Bestattungsverordnungen was mit dem Erben nichts zu tun hat. Aus der Nummer kommt niemand raus, es sei denn, du bzw. dein Bruder seid selber bedürftig und könnt die Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen. 6) Du kannst das als Bevollmächtigter tun. Du musst es nicht. Wenn Erbe ausgeschlagen, Vermietersache. 7) Gute Frage. Kennzeichnen? Deine Schwester die Leihgabe quittieren lassen? 8) Bis der Erbe widerruft - aber Achtung, wer das Erbe ausschlägt kann sich natürlich nichts vom Konto entnehmen ohne Rechtsgrund (Nachlassschuld wie eben Bestattungskosten) Viele Grüße vom Fuchs |
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#10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
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Hallo,
es ist aber dies zu beachten: Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben - unabhängig von deren Inhalt. Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Quelle: Google Viele Grüße Andreas |
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