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Betreuer Abwicklung stromkosten,Versorgungsvertrag stadtwerke

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Zitat: Zitat von Janapho Kann der TE noch nachträglich gegen ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil vorgehen? Das hängt davon ab, ...


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Alt 26.08.2024, 17:16   #41
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Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Kann der TE noch nachträglich gegen ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil vorgehen?
Das hängt davon ab, wie das Urteil zustandegekommen ist.


Sollte die Klage öffentlich zugestellt worden sein, obwohl die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen, läge ein Zustellungsmangel vor und das Versäumnisurteil wäre nicht wirksam bekanntgegeben worden. Bei derartigen Zustellungsmängeln gilt, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels von dem Moment zu laufen beginnt, ab dem der Adressat oder sein gesetzlicher Vertreter (also die aktuelle Betreuerin des TE) tatsächlich vom Schreiben Kenntnis erhält, also ab dem Moment an dem ihr das Versäumnisurteil übersandt wird. (§ 189 ZPO)


Das gleiche würde z. B. auch dann gelten, wenn die Klage an eine Anschrift zugestellt worden wäre, an der der Klagegegner zum Zeitpunkt der Zustellung gar nicht wohnt, z. B. die alte Wohnung, aus der er schon längst geräumt wurde.



Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Auch wenn man keinen Strom verbraucht, kann man Kunde beim Versorger und für die Grundkosten zahlungspflichtig sein.
Nicht in der Grundversorgung. In der Grundversorgung ist nur zahlungspflichtig, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung inne hat, d. h. wer über die Wohnungsschlüssel verfügt. Nach einer Zwangsräumung ist das nicht mehr gegeben, d. h. mit dem Tag der Zwangsräumung endet die Zahlungspflicht im Rahmen der Grundversorgung automatisch. Es gab laut TE sogar schon eine Endabrechnung auf den Tag der Zwangsräumung, aber anscheinend (?) wurde danach einfach weiter abgerechnet.
Pichilemu ist offline  
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Alt 26.08.2024, 17:32   #42
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das hängt davon ab, wie das Urteil zustandegekommen ist.


Sollte die Klage öffentlich zugestellt worden sein, obwohl die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen, läge ein Zustellungsmangel vor und das Versäumnisurteil wäre nicht wirksam bekanntgegeben worden. Bei derartigen Zustellungsmängeln gilt, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels von dem Moment zu laufen beginnt, ab dem der Adressat oder sein gesetzlicher Vertreter (also die aktuelle Betreuerin des TE) tatsächlich vom Schreiben Kenntnis erhält, also ab dem Moment an dem ihr das Versäumnisurteil übersandt wird. (§ 189 ZPO)


Das gleiche würde z. B. auch dann gelten, wenn die Klage an eine Anschrift zugestellt worden wäre, an der der Klagegegner zum Zeitpunkt der Zustellung gar nicht wohnt, z. B. die alte Wohnung, aus der er schon längst geräumt wurde.




Nicht in der Grundversorgung. In der Grundversorgung ist nur zahlungspflichtig, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung inne hat, d. h. wer über die Wohnungsschlüssel verfügt. Nach einer Zwangsräumung ist das nicht mehr gegeben, d. h. mit dem Tag der Zwangsräumung endet die Zahlungspflicht im Rahmen der Grundversorgung automatisch. Es gab laut TE sogar schon eine Endabrechnung auf den Tag der Zwangsräumung, aber anscheinend (?) wurde danach einfach weiter abgerechnet.
Ich habe da was beigefügt.

Sollte ich denn nun zum Amtsgericht gehen?
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg 20240826_141359.jpg‎ (93.8 KB, 0x aufgerufen)
Marko100 ist offline  
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Alt 26.08.2024, 17:36   #43
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von Marko100 Beitrag anzeigen
Ich habe da was beigefügt.

Sollte ich denn nun zum Amtsgericht gehen?
Anhänge funktionieren in diesem Forum leider nicht (gibt da wohl ein technisches Problem).
Pichilemu ist offline  
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Alt 26.08.2024, 19:42   #44
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das hängt davon ab, wie das Urteil zustandegekommen ist.


Sollte die Klage öffentlich zugestellt worden sein, obwohl die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen, läge ein Zustellungsmangel vor und das Versäumnisurteil wäre nicht wirksam bekanntgegeben worden. Bei derartigen Zustellungsmängeln gilt, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels von dem Moment zu laufen beginnt, ab dem der Adressat oder sein gesetzlicher Vertreter (also die aktuelle Betreuerin des TE) tatsächlich vom Schreiben Kenntnis erhält, also ab dem Moment an dem ihr das Versäumnisurteil übersandt wird. (§ 189 ZPO)


Das gleiche würde z. B. auch dann gelten, wenn die Klage an eine Anschrift zugestellt worden wäre, an der der Klagegegner zum Zeitpunkt der Zustellung gar nicht wohnt, z. B. die alte Wohnung, aus der er schon längst geräumt wurde.




Nicht in der Grundversorgung. In der Grundversorgung ist nur zahlungspflichtig, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung inne hat, d. h. wer über die Wohnungsschlüssel verfügt. Nach einer Zwangsräumung ist das nicht mehr gegeben, d. h. mit dem Tag der Zwangsräumung endet die Zahlungspflicht im Rahmen der Grundversorgung automatisch. Es gab laut TE sogar schon eine Endabrechnung auf den Tag der Zwangsräumung, aber anscheinend (?) wurde danach einfach weiter abgerechnet.


Sollte ich denn nun zum Amtsgericht bzw.anwlt gehen?
Ich habe das Versäumnisurteil und den kostenfestsetzungsbeschluss und eine Forderungsaufstellung heute bekommen.
Daraus geht allerdings nicht hervor, wie es zu dieser Hauptforderung kommen kann

Es steht auch darin dass mir das Urteil 2017 zugestellt wurde.das ist möglich, und wenn dann habe ich die Sache an den damals zuständigen Betreuer gegeben,der dann nichts gemacht hat.

Eike Mahnung,Klage,etc habe ich nicht bekommen
Marko100 ist offline  
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Alt 26.08.2024, 20:35   #45
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Zitat:
Zitat von Marko100 Beitrag anzeigen
Ich habe das Versäumnisurteil und den kostenfestsetzungsbeschluss und eine Forderungsaufstellung heute bekommen.
Wenn dir das Versäumnisurteil im Volltext vorliegt müsste schon im Rubrum die Adresse des Klagegegners benannt werden. Welche Adresse steht da drin? War das eine Adresse, an der du zum damaligen Zeitpunkt gewohnt hast (Obdachlosenheim oder ähnliches?) Oder steht da die Adresse des Betreuers drin? Oder steht da was ganz anderes drin?
Pichilemu ist offline  
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Alt 26.08.2024, 21:14   #46
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wenn dir das Versäumnisurteil im Volltext vorliegt müsste schon im Rubrum die Adresse des Klagegegners benannt werden. Welche Adresse steht da drin? War das eine Adresse, an der du zum damaligen Zeitpunkt gewohnt hast (Obdachlosenheim oder ähnliches?) Oder steht da die Adresse des Betreuers drin? Oder steht da was ganz anderes drin?


Da steht meine Adresse (obdachlosenheim)drin,in das ich wochen nach der wohnungsräumung zog.
Marko100 ist offline  
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Alt 26.08.2024, 21:50   #47
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Das ist erstmal nicht gut.


Was mich an dieser Stelle wundert ist, dass du nichts weiter bekommen haben willst. Bis zu einem Versäumnisurteil vergehen normalerweise noch ein paar Schritte, mindestens die Zustellung der Klageschrift und dann noch eine Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Andererseits kenne ich die Art des Obdachlosenheims nicht. Sofern es sich um eine "normale" Obdachlosenunterkunft ohne Betreuung handelt, kann ich mir schon vorstellen, dass dort gerne mal Post wegkommt. Manche Mitbewohner, gerade wenn sie auf einem Alkohol- oder Drogentrip sind, sind da wenig zimperlich.


Das hilft dir allerdings in deiner jetzigen Situation erstmal nicht weiter.


In der Sache klingt das jetzt erstmal wirklich nach einem Schaden, für den der damalige Betreuer haftet. Das ist dann Aufgabe der jetzigen Betreuerin, diesen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.


Ob der Besuch beim Amtsgericht sinnvoll ist? Schwierig zu sagen. An dem Versäumnisurteil wird man wohl nicht mehr rütteln können wenn es, wovon ich mal ausgehe, ordnungsgemäß an das Obdachlosenheim zugestellt wurde. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Ausschlussfrist vom 1 Jahr längst abgelaufen, sodass es auf die Frage, ob überhaupt Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, gar nicht mehr ankommt. Akteneinsicht wäre möglich, es bräuchte aber wohl einen Anwalt, um da irgendwelche Anhaltspunkte (z. B. anhand der Zustellungsurkunden) zu finden, dass das Versäumnisurteil möglicherweise nicht rechtswirksam zugestellt wurde.


Tja, und was machen wir jetzt mit der Forderung? So wie es scheint, kannst du weder die volle Forderung in Höhe von 300 € zahlen, noch die angebotenen Raten in Höhe von 100 € (was m. E. eh ein Witz ist). Wird also auf eine Vermögensauskunft hinauslaufen. Was anderes bleibt ja nicht übrig.
Pichilemu ist offline  
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Alt 28.08.2024, 21:56   #48
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Ich war heute beim Amtsgericht, um die Kosten für einen Anwalt bewilligen zu lassen.Leider wurden mir sie nicht bewilligt,da man das ja über eine Schuldnerberatung regeln könnte.

So ist es jetzt natürlich schwer,Akteneinsicht zu nehmen b
Bzw.die Sache noch angreifen zu können.Nachfrage beim rechtspfleger ergab,dass die akte im System nicht mehr auffindbar sei?

Ich begab mich danach direkt zum Inkassobüro,um mich aufklären zu lassen.

Auch dort konnte oder wollte man mir nicht erklären, was Das genau für eine Forderung ist.

Allerdings konnte ich jetzt(bisher mündlich)den Betrag von fast 800 auf ca.200 runterdrücken.
Mir wurde mitgeteilt, ich solle denen per Mail meine Einkünfte darlegen.
Nach Ihrer Aussage wäre nach erfolgter Prüfung ihrerseits meiner Bonität diese so gut, dass sie nicht weiter runter kann.
Marko100 ist offline  
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